Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung eines Zwangsgeldes

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 15.01.2003; Aktenzeichen 16 O 244/98)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. Januar 2003 aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Schuldnerin wurde durch rechtskräftiges Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Februar 2002 (Bl. 312 ff GA) zur Auskunftserteilung über den Bestand der Erbschaft der verstorbenen B… J… G…, der Mutter der Parteien, sowie über die ihr seitens der Erblasserin in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall gemachten Zuwendungen verurteilt.

Die Gläubigerin hat mit der Behauptung, weder die Schuldnerin noch ihr Betreuer hätten ausreichend Auskunft erteilt, Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gestellt. Insoweit wird zur näheren Darstellung auf den Schriftsatz der Gläubigerin vom 24. Oktober 2002 (Bl. 374 ff GA) verwiesen. Die Schuldnerin ist dem Antrag mit dem Hinweis entgegen getreten, sie habe ausreichend Auskunft erteilt. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 425 ff GA) gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin. Zur näheren Darstellung des Beschwerdevorbringens der Parteien wird auf den Beschwerdeschriftsatz der Schuldnerin vom 30. Januar 2003 (Bl. 506 ff GA) und den Schriftsatz der Gläubigerin vom 4. Februar 2003 (Bl. 517 ff GA) verwiesen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

1.

Zwar ist der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin zulässig, insbesondere liegen die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren muss die Prozessfähigkeit der Beteiligten gegeben sein (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. § 52 Rdnr. 12). Bei der Schuldnerin bestehen zwar erhebliche Bedenken an ihrer Prozessfähigkeit. Jedoch ist ihr als Betreuer ihr Prozessbevollmächtigter bestellt worden, dessen Aufgabenbereich die Vertretung in der vorliegenden Erbauseinandersetzung und damit auch die gerichtliche Auseinandersetzung umfasst (Bl. 431 GA). In einem derartigen Fall kann auch gegen die prozessunfähige Partei ein Zwangsgeld festgesetzt werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. § 888 Rdnr. 18; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. § 888 Rdnr. 16).

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Zwar hat die Beklagte die Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht dargetan. Nicht ausreichend hierfür sind die vorgelegten Unterlagen. Da die Beklagte bei einem Inbegriff von Gegenständen Auskunft zu erteilen hat, hat sie gemäß § 260 BGB ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, in dem die Aktiva und Passiva übersichtlich zusammengestellt sind. Jedoch ist der Schuldnerin aufgrund ihrer Erkrankung die Erfüllung des Auskunftsanspruchs unmöglich. Die Handlung des Schuldners muss im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich von seinem Willen abhängen. Deshalb sind objektive und subjektive Unmöglichkeiten, auch die verschuldete, im Verfahren nach § 891 ZPO geltend zu machen, weil dann die Handlung nicht mehr vom Willen des Schuldners abhängt, also ein positives Erfordernis der Anordnung fehlt (vgl. OLG Saarbrücken OLGZ 1991, 225; OLG Frankfurt/Main RPfleger 1977, 184, 185; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl. § 888 Rdnr. 10; Zöller/Stöber a.a.0. § 888 Rdnr. 11). Ob die Behauptungslast dafür den Gläubiger trifft oder den Schuldner (vgl. hierzu Stein/Jonas/Brehm a.a.0. Rdnr. 9) kann hier offen bleiben. Selbst wenn man zugunsten des Gläubigers davon ausgeht, dass nach § 888 Abs. 1 ZPO die Behauptungslast für die Unmöglichkeit die Schuldnerin trägt, so hat doch die Schuldnerin hier den insoweit an sie zu stellenden Anforderungen genügt.

Die Beklagte leidet, wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 18. Dezember 1999 (Bl. 510 ff GA) ergibt, an einer paranoiden Psychose. Durch die Schwere dieser Erkrankung ist sie nicht in der Lage, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen. Sie ist im Gedankengang erheblich beeinträchtigt und in der Kritikfähigkeit erheblich behindert. Dies zeigt sich insbesondere an der Vielzahl von teils nicht verständlichen Eingaben an das Gericht und an die anderen Verfahrensbeteiligten. Bei dieser Sachlage ist sie krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Notwendigkeit der unvertretbaren Handlung zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Sie ist zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung daher unvermögend.

An diesem Ergebnis ändert sic...

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