Verfahrensgang
AG Linz (Entscheidung vom 12.12.2017) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichterin - Linz am Rhein vom 12. Dezember 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Linz am Rhein zurückverwiesen.
Gründe
I.
1. Der Betroffene wurde durch das angefochtene Urteil wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anl. 2, Nr. 49 [Zeichen 274], § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG) zu einer Geldbuße in Höhe von 1.000 € verurteilt. Nach den Tatfeststellungen befuhr er am 18. Januar 2017 um 15:54 Uhr die Bundesautobahn 3 in der Gemarkung ...[Z] (km ..,050) als Pkw-Fahrer mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 164 km/h, obwohl auf dem Autobahnabschnitt durch beidseitig aufgestellte Vorschriftszeichen eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h angeordnet war. In dem zugrunde liegenden Bußgeldbescheid vom 12. April 2017 war gegen den Betroffenen ursprünglich eine Geldbuße in Höhe von 150 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Zubilligung einer Abgabefrist gemäß § 25 Abs. 2a StVG verhängt worden. Das Fahrverbot war - wie in dem Bescheid ausdrücklich angegeben - gemäß § 25 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) festgesetzt worden, weil der Betroffene innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der letzten Entscheidung die zulässige Höchstgeschwindigkeit erneut um mindestens 26 km/h überschritten hatte. Seinen gegen den Bußgeldbescheid gerichteten Einspruch hatte der Betroffene auf die Rechtsfolgenseite beschränkt.
Die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen hat das Amtsgericht dahin festgestellt, dass dieser als Vorstandsmitglied der Gesellschaft ...[A] SE tätig und für den Bereich "Telematik und eHealth-Plattformen" verantwortlich sei. Er lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Als verkehrsrechtliche Vorbelastung ist festgestellt, dass der Betroffene bereits am 9. November 2015 außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 50 km/h überschritt; als Zeitpunkt der Rechtskraft der - nicht näher bezeichneten - Entscheidung ist der 14. Juli 2016 angegeben.
Zu den festgesetzten Rechtsfolgen hat das Amtsgericht erläutert (UA S. 3 f.), dass es zunächst eine Erhöhung der in Nummer 11.3.6 des Bußgeldkatalogs (BKat) vorgesehenen Geldbuße von 120 € auf 150 € wegen der Voreintragung für angemessen gehalten hat. Von der Verhängung eines - nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV als Regelfall vorgesehenen - Fahrverbotes hat es abgesehen, weil es eine derartige Sanktion als eine für den Betroffenen unerträgliche Härte angesehen und angenommen hat, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden könne. Es hat insoweit ausgeführt (UA S. 3 f.):
"Insbesondere war aber zu berücksichtigen, dass ein Fahrverbot für den Betroffenen eine außer Verhältnis stehende Härte darstellen würde. Eine unerträgliche Härte, die zum Absehen von einem Fahrverbot führen kann, kann grundsätzlich bei einem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes und damit verbundener Existenzgefährdung vorliegen (OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Februar 1999, 2 Ss 4/9, Rn. 8 - zit. nach juris), wobei grundsätzlich empfindliche berufliche und wirtschaftliche Nachteile für sich noch kein Absehen von der Verhängung des Fahrverbots rechtfertigen. Ein solcher Existenzverlust ist durch den Betroffenen zwar nicht behauptet worden, allerdings ist der Betroffene beruflich zwingend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Der Betroffene ist als Geschäftsführer der ...[A] SE mit der Umsetzung des Projektes zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte betraut, welches nach den gesetzgeberischen Bestimmungen bis zum Ende des Jahres 2018 abgeschlossen sein muss und insoweit erhebliche Priorität für das Unternehmen aufweist. Insoweit ist der Betroffene als Verantwortlicher für dieses Projekt im kommenden Jahr unabdingbar, ein Ersatz ist in diesem Stadium des Projektes nicht mehr möglich. Auch ist der Betroffene darauf angewiesen, auswärtige Termine, insbesondere auch kurzfristig bei eventuellen Problemen, bei den externen Partnern und Einrichtungen wahrzunehmen, die nicht uneingeschränkt mit öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen sind. Ein Fahrdienst steht dem Betroffenen nicht zur Verfügung, auch ist die Beschäftigung eines solchen Fahrdienstes aufgrund von arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht möglich. Der Betroffene muss kurzfristig schnell reagieren können, so dass ein entsprechender Fahrdienst rund um die Uhr zur Verfügung stehen müsste, was mit entsprechenden Ruhezeiten nicht zu vereinbaren wäre.
Der Betroffene ist darüber hinaus in ...[Y] wohnhaft, während sich seine Arbeitsstelle im 90 km (einfache Entf...