Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 16.06.2015; Aktenzeichen 16 O 333/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 16.6.2015 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung, die sie bei der Antragsgegnerin unterhält. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, weil diese zum einen nicht ausreichend vorgetragen habe, aufgrund welcher konkreter unfallbedingter Beschwerden sie in welchem Ausmaß und Umfang in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt sei. Zum anderen habe sie nicht dargelegt, dass es sich bei der von ihr behaupteten Borrelioseerkrankung im Jahr 2009 um ein versichertes Ereignis handele. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das LG in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage erforderlich ist, § 114 ZPO, und diese vorliegend nicht gegeben ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst vollinhaltlich Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses.
Die hiergegen gerichteten Einwendungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Gemäß Ziff. 5.2.4 der AUB 2008 besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Infektionen, z.B. Hirnhautentzündung (SSME) oder Borreliose; sie sind auch dann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen. Zwar haben die Parteien hier Besondere Bedingungen für die Versicherung von Infektionen durch Zeckenbiss vereinbart (UN 4856, Bl. 27 d.A.). Danach besteht auch Versicherungsschutz für die Folgen der durch Zeckenbiss übertragenen Infektionskrankheiten Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME) und Lyme-Borreliose. Versicherungsfall ist dabei aber nur die erstmalige Infizierung mit dem Erreger dieser Infektionskrankheiten.
Die Antragstellerin hat sich jedoch unstreitig bereits im Jahr 2001 eine Borrelieninfektion zugezogen. Die erste Infektion erfolgte, wie vom LG zutreffend festgestellt, damit bereits in vorvertraglicher Zeit.
Die Regelung in den besonderen Bedingungen für die Versicherung von Infektionen durch Zecken (UN 4856) ist auch nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Sie verstößt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen und ist auch nicht überraschend (§ 307 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 BGB). Die Klausel enthält, wie vom LG richtig festgestellt, keine Einschränkung des Versicherungsschutzes, sondern beinhaltet eine Erweiterung. Dabei ist der Wortlaut des Wiedereinschlusses eindeutig und auch für jeden Versicherungsnehmer verständlich. Versicherungsfall ist nur die erstmalige Infizierung mit dem Erreger dieser Infektionskrankheiten. Die erstmalige Infizierung der Antragstellerin erfolgte indes ihrem eigenen Vortrag nach bereits im Jahr 2001.
Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung geltend macht, es müsse sich bei der erstmaligen Infizierung um eine Infektion gehandelt haben, die pathologische Ausmaße erreiche, lässt sich diese Einschränkung dem Wortlaut des Wiedereinschlusses der "erstmaligen Infizierung" nicht entnehmen. Letztlich kommt es aber darauf nicht entscheidungserheblich an, da die Antragstellerin, wie vom LG in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend hervorgehoben, in ihrem Schreiben vom 8.4.2011 (Anlage K 11, Bl. 41 GA) selbst vorträgt, dass "die Borrelienfinfektion in 2001 damals intensiv behandelt wurde mit Rocephin-Infusionen, worauf folgend alle Beschwerden "verschwanden".
Fundstellen
Haufe-Index 8992475 |
NJW 2015, 8 |
NJW-RR 2015, 1517 |
VuR 2015, 438 |
r+s 2015, 562 |