Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 19.04.2022; Aktenzeichen 2010 Js 71537/20) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. April 2022 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Kosten der Revision fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Gründe
Das Amtsgericht Mayen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 1. Dezember 2021 (Bl. 116 ff. d.A.) wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 130 €. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz mit Urteil vom 19. April 2022 (Bl. 165 ff. d.A.) als unbegründet.
Zur Sache traf das Landgericht folgende Feststellungen:
"Am 10.10.2020 kam es gegen 3:20 Uhr vor der Gaststätte "...[B]" in ...[Z] zu einem Polizeieinsatz in dessen Verlauf der Polizeibeamte PK ...[C] massiv angegriffen und verletzt wurde. Im Zuge des Einsatzes wurden - ohne Zustimmung der eingesetzten Polizeibeamten - mit Mobiltelefonen eine Vielzahl von Videos gefertigt und anschließend in den sozialen Medien verbreitet. Im Zuge eines Retweets des Angeklagten vom 13.10.2020 auf seinem öffentlich zugänglichen Twitter-​Account wurde ein Tweet des Accounts "..." vom 11.10.2020 automatisch verlinkt. Inhalt dieses verlinkten Tweets war unter dem Kommentar "Das müsste das Video aus ...[Z] sein!" ein 59 Sekunden langes Video, das unter anderem Nahaufnahmen des hilflos am Boden liegenden, erheblich verletzten Polizeibeamten PK ...[C] sowie der eingesetzten uniformierten Polizeibeamten PHKin ...[D], PKAin ...[E], PHKin ...[F] und PK ...[G] zeigt.
Die Kameraführung nähert sich einem gegenüber der Gaststätte "...[B]" gelegenen mit zwei Stufen versehenen Hauseingang, vor dem PK ...[C] bereits verletzt am Boden liegt. Die Polizeibeamtinnen PHKin ...[D] und PKAin ...[E] hocken schützend vor ihm am Boden. PK ...[C] versucht sich - sichtlich benommen, weil torkelnd - über den Vierfüßlerstand aufzurichten. Dies gelingt jedoch nicht; vielmehr rollt er aus dem Vierfüßlerstand über die rechte Körperseite erneut zu Boden und bleibt schließlich auf seiner linken Seite auf der Straße liegen. Die beiden Polizeibeamtinnen ...[D] und ...[E] folgen ihm, ihn weiterhin in der Hocke gegen die zahlreichen mit ihren Mobiltelefonen filmenden Personen abschirmend. Die Kameraführung zoomt dann zwischen den beiden Polizistinnen von hinten näher an PK ...[C] heran. Die filmende Person bewegt sich sodann ein paar Schritte nach links und die zwei Stufen in den Hauseingang hinauf, um von dieser erhöhten Position von schräg oben eine bessere Sicht auf PK ...[C] zu bekommen. Die hellen, v. a. an den Schläfen kurzen Haare des PK ...[C] und sein charakteristischer hoch gegelter Pony seines längeren Deckhaars sind ab diesem Positionswechsel der filmenden Person für die gesamte restliche Dauer des Videos gut zu erkennen. PK ...[C] versucht sich mit Hilfe von PHKin ...[D] aufzurichten und hinzusetzen. PK ...[C] kann sich selbst nicht aufrecht halten, fällt immer wieder rückwärts und wird von PHKin ...[D] so am Oberkörper gestützt, dass sein Kopf nicht erneut auf dem Boden aufschlägt. Nach einem kurzen Schwenk der Kamera nach links zu drei anderen Personen zielt die Aufnahme wieder in Richtung der Polizeibeamten PK ...[C], PHKin ...[D] und PKAin ...[E], bei denen zwischenzeitlich die dritte Beamtin, PHKin ...[F], mit dem Funkgerät steht. Nun erfolgt noch ein Zoom ganz nah an den Kopf von PK ...[C] heran. Da dieser seinen Kopf immer wieder nach rechts dreht, ist der Beamte auf dem Video mehrmals deutlich im Profil zu erkennen. Als PK ...[C] seinen Kopf wieder nach links dreht, endet das Video abrupt.
Der Angeklagte kommentierte den Tweet des Accounts "..." vom 11.10.2020 mit den Worten: "Abgesehen von der üblen Tat, sieht so Überforderung aus. Null Eigensicherung, dafür viel Handlungsunsicherheit! Sind Frauen in diesen Extremsituationen wirklich geeignet oder ist das nur politisches Wunschdenken!", um meinungsbildend zur Qualitätssicherung der Polizeiarbeit beizutragen. Der Angeklagte wusste hierbei, dass er keinerlei Berechtigung zur Weiterverbreitung der Aufnahmen hatte und dass mit seinem Retweet eine Verlinkung zu dem Video erfolgte. Durch seine provokante Kommentierung des Videos hat er - wie von ihm beabsichtigt - die Neugier anderer User, insbesondere seiner Follower, angeheizt, um weitere Personen zum Anschauen der Aufnahmen zu bewegen. Auf seinen Post erfolgten mindestens 24 Retweets sowie 70 "Gefällt mir"-​Angaben. Der Angeklagte hat seinen Retweet wenige Zeit später unaufgefordert gelöscht."
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner am 25. April 2022 eingelegten und am 4. April 2022 begründeten (Bl. 234 ff. d.A.) Revision, mit der er einen Verstoß gegen § 261 StPO sowie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die getroffenen Feststel...