Leitsatz (amtlich)
1. Trägt eine Partei im Berufungsverfahren vor, das erstinstanzliche Urteil entspre-che nicht den gesetzlichen Formvorschriften, da es erst unter Heranziehung der Entscheidungsgründe verständlich sei und der Tatbestand des Urteils Auslas-sungen enthalte, ist sie mit diesen Einwänden ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw. Urteilsergänzung gestellt hat (In Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschl. v. 12.6.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838; Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 8.1.2013 - 3 U 731/12, ZfS 2013, 500 ff. Juris Rz. 24) 2. § 448 ZPO will und darf nicht die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit befreien. Ihr Zweck besteht vielmehr darin, wenn nach dem Er-gebnis der Verhandlungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, dem Gericht ein Mittel zur Gewinnung der letzten Klarheit an die Hand zu geben
3. Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 448 ZPO vorliegen, ist das Gericht zur Parteivernehmung von Amts wegen nicht verpflichtet. Die Parteivernehmung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Für die Ausübung des Ermessens ist insbesondere von Bedeutung, ob das Gericht von der Parteivernehmung eine Ausräumung seiner Restzweifel erwartet. Dies beurteilt sich nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit, die bereits für die zu beweisende Behauptung einerseits spricht und dem voraussichtlichen Überzeugungswert der Parteiaussage andererseits. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist insoweit ausnahmsweise zulässig (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 20.12.1967 - VIII ZR 186/65, WM 1968, 406; Juris Rz. 26).
4. Eine Rechtsverletzung liegt nicht schon dann vor, wenn Urteilsgründe unrichtig, unzureichend oder unvollständig sind (In Anknüpfung an BGH NJW 1991, 2761; NJW 1981, 1045).
Normenkette
ZPO §§ 313, 320-321, 448, 533; BGB § 535 Abs. 1, § 546a
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 11.10.2013; Aktenzeichen 8 O 373/12) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorbezeichnete Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 20.2.2014 (Bl. 150 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint und ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht für geboten erachtet worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss Bezug. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.3.2014 (Bl. 157 ff. d.A.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen.
II. Die Berufung des Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in dem Schriftsatz vom 20.3.2014 unbegründet.
Soweit der Beklagte in seinem dem Hinweisbeschluss widersprechenden Schriftsatz daran festhält, dass das angefochtene Urteil erst unter Heranziehung der Entscheidungsgründe verständlich werde und deshalb ein Verstoß gegen § 313 ZPO vorliege, verbleibt es bei dem Hinweis, dass es der Beklagten versäumt hat, einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw. Urteilsergänzung zu stellen. Aus dem Umstand, dass die obsiegenden Kläger ihrerseits keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, kann der Beklagte nichts für sich herleiten.
Aber auch unabhängig davon liegt eine die Aufhebung des Urteils rechtfertige Rechtsverletzung nicht vor. Das LG hat, wie es § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorsieht, am Ende des Tatbestandes zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.8.2013 Bezug genommen. In jedem Fall aber ergibt sich der von dem Beklagten in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils vermisste Sach- und Streitstand in hinreichendem Umfang aus den Entscheidungsgründen, was ausreichend ist. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsverletzung nicht schon dann vorliegt, wenn Urteilsgründe unrichtig, unzureichend oder unvollständig sind (BGH NJW 1991, 2761; NJW 1981, 1045; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2013, § 547 Rz. 7).
Der Senat vertritt aus den Gründen des Hinweisbeschlusses auch weiterhin die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten über seine bestrittene Behauptung, er habe mit den Voreigentümern eine Reduzierung des Mietzinses vereinbart, nicht vorlagen.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Voreigentümer Eugen Wolf, wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 20.3.2014 ausführt, bei der bestrittenen Abänderung de...