Leitsatz (amtlich)

1. Trägt eine Partei im Berufungsverfahren vor, das erstinstanzliche Urteil entspreche nicht den gesetzlichen Formvorschriften, da es erst unter Heranziehung der Entscheidungsgründe verständlich sei und der Tatbestand des Urteils Auslassungen enthalte, ist sie mit diesen Einwänden ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw. Urteilsergänzung gestellt hat (In Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschl. v. 12.6.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838; Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 8.1.2013 - 3 U 731/12, ZfS 2013, 500 ff. Juris Rz. 24) 2. § 448 ZPO will und darf nicht die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit befreien. Ihr Zweck besteht vielmehr darin, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, dem Gericht ein Mittel zur Gewinnung der letzten Klarheit an die Hand zu geben

3. Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 448 ZPO vorliegen, ist das Gericht zur Parteivernehmung von Amts wegen nicht verpflichtet. Die Parteivernehmung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Für die Ausübung des Ermessens ist insbesondere von Bedeutung, ob das Gericht von der Parteivernehmung eine Ausräumung seiner Restzweifel erwartet. Dies beurteilt sich nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit, die bereits für die zu beweisende Behauptung einerseits spricht und dem voraussichtlichen Überzeugungswert der Parteiaussage andererseits. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist insoweit ausnahmsweise zulässig (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 20.12.1967 - VIII ZR 186/65, WM 1968, 406; Juris Rz. 26).

4. Eine Rechtsverletzung liegt nicht schon dann vor, wenn Urteilsgründe unrichtig, unzureichend oder unvollständig sind (In Anknüpfung an BGH NJW 1991, 2761; NJW 1981, 1045).

 

Normenkette

ZPO §§ 313, 320-321, 448, 533; BGB § 535 Abs. 1, § 546a

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 11.10.2013; Aktenzeichen 8 O 373/12)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 11.10.2013 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 21.3.2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung von Mietzins und Nutzungsentschädigung in Anspruch.

Die Kläger sind seit dem 15.9.2010 Eigentümer des Grundstücks Hauptstraße 1 in O.. Der Beklagte schloss mit den früheren Eigentümern unter dem 15.10.1997 einen Mietvertrag über sich in dem Gebäude befindliche gewerbliche Räume (Anlage K 2). Der vereinbarte Mietzins betrug 1.500 DM zzgl. MwSt. (912,66 EUR). Die Kläger kündigten das Mietverhältnis mit anwaltlichem Schreiben vom 27.1.2011 wegen aufgelaufener Mietrückstände für den Zeitraum Oktober 2010 bis Januar 2011 i.H.v. 1.650,64 EUR (vier Monate zu je 412,66 EUR) fristlos (Bl. 22 Anlagenheft zum Schriftsatz der Kläger vom 9.1.2012). Hilfsweise erklärten sie die Kündigung zum 1.11.2011. Sie verwiesen darauf, dass in den Monaten Oktober 2010 bis Januar 2011 jeweils nur eine Mietzahlung von 500 EUR erfolgt sei. Die Kläger forderten den Beklagten zugleich zur Räumung bis spätestens zum 28.2.2011 auf Die Räumung des Objekts erfolgte am 31.3.2013.

Die Kläger haben den Beklagten auf ausstehende Miete und Nutzungsentschädigung von 9.152,38 EUR, bereits ausgerechnete Zinsen von 589,65 EUR sowie weiterhin laufende Zinsen in Anspruch genommen.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Beklagte das Mietobjekt spätestens seit dem 28.2.2011 rechtsgrundlos genutzt und ob er mit den früheren Vermietern eine Reduzierung des Mietzinses auf 768 EUR inkl. MwSt. vereinbart hat. Ferner hat Streit darüber bestanden, ob der Beklagte die Kosten der Renovierung der Damentoilette mit den Mietzinsforderungen verrechnen darf. Streitig war außerdem, ob der Beklagte weitere Zahlungen erbracht hat und ihm ein Anspruch auf Rückzahlung einer Kaution von 4.500 DM bzw. 2.300,81 EUR zusteht. Schließlich streiten die Parteien darüber, ob die Klage im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung, resultierend aus einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, zulässig ist.

Das LG hat den Beklagten verurteilt, an die Kläger 9.742,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 P...

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