Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrkosten des vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragten Terminvertreters nicht erstattungsfähig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erstattung der Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten kommt nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei selbst den Terminvertreter beauftragt hat. Dass der Hauptbevollmächtigte Auftraggeber war, indiziert die an ihn adressierte Kostenrechnung des Terminvertreters.

2. Die Mehrkosten eines Terminvertreters sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn seine Kanzlei vom Gerichtsort ähnlich weit entfernt ist, wie die Kanzlei des Hauptbevollmächtigten (hier: Düsseldorfer Hauptbevollmächtigter beauftragt Frankfurter Kollegen für Gerichtstermin in Koblenz).

 

Normenkette

BGB § 675; ZPO §§ 91, 104, 106

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 30.05.2012; Aktenzeichen 1 O 578/11)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 30.5.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 952,90 EUR.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel ist schon deshalb erfolglos, weil nicht glaubhaft gemacht ist (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass die Klägerin selbst den Unterbevollmächtigten beauftragt hat.

Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt. Deshalb reicht im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht aus ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung (BGH, Beschl. v. 13.7.2011 - IV ZB 8/11 - in ZfSch 2011, 582 - 584 = AnwBl. 2011, 787 = AGS 2011, 568 - 569 = JurBüro 2012, 29 - 30 = VersR 2012, 737 - 738).

Dass nicht die Klägerin, sondern allein deren Düsseldorfer Hauptbevollmächtigte in eigenem Namen den Terminvertreter beauftragt haben, ist hinreichend dadurch belegt, dass die Rechnung der Anwaltskanzlei S. vom 23.4.2012 nicht an die Klägerin, sondern an die Rechtsanwälte E. und Partner adressiert ist.

Deren Beschwerderüge, ein Anwalt sei nicht verpflichtet, sich mehr als die Hälfte des Arbeitstages "um die Ohren zu schlagen" um einen hunderte Kilometer entfernten Gerichtstermin wahrzunehmen, ist wirtschaftlich nachvollziehbar.

Rechtlich nicht nachvollziehbar wäre es jedoch, den Prozessgegner mit den erheblichen Mehrkosten zu belasten, die durch den "ergonomischen" anwaltlichen Auftrag an den Terminvertreter entstanden sind. Es bleibt insoweit bei dem Grundsatz "Wer die Musik bestellt, bezahlt".

Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass der Vertreter im Termin bei dem LG Koblenz seine Kanzlei in Frankfurt/M. hat. Dass eine anwaltliche Geschäftsreise von Frankfurt/M. nach Koblenz und zurück signifikant weniger "Zeit um die Ohren geschlagen" ist, als eine Reise von Düsseldorf nach Koblenz und zurück, erschließt sich nicht ohne weiteres

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3530125

JurBüro 2013, 143

MDR 2013, 124

AGS 2013, 150

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