Verfahrensgang
AG Sinzig (Beschluss vom 28.06.2013; Aktenzeichen 12 F 16/13) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Sinzig vom 28.6.2013 in seiner Ziff. 3 dahin abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin auf Rechenschaftslegung über die Verwendung des Kaufpreises aus der Veräußerung der ihr und ihrem Bruder ... [A] gehörenden Grundstücksparzellen gemäß notarieller Urkunde des Notars ... [B] vom 6.7.1992 - UR-Nr. 1234/92 - als unzulässig verworfen wird.
II. Die weiter gehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner 9/10 und die Antragstellerin 1/10. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege eines Stufenantrages auf Erteilung von Auskunft, Rechenschaftslegung und Herausgabe von Vermögensgegenständen sowie Zahlung eines Geldbetrages auf der Grundlage der erteilten Auskünfte in Anspruch.
Der Antragsgegner ist der Vater der am ... 1972 geborenen Antragstellerin. Die Ehe des Antragsgegners mit der Mutter der Antragstellerin (nachfolgend: Erblasserin) wurde durch Urteil des Familiengerichts Bonn vom 5.4.1985 rechtskräftig geschieden. Seinerzeit erhielt der Antragsgegner das Sorgerecht für die Antragstellerin.
Durch notariellen Vertrag vom 24.9.1984 hatten die seinerzeit noch miteinander verheirateten Eheleute ihren gemeinsamen Kindern, nämlich der Antragstellerin sowie Herrn ... [A], verschiedene Grundstücksparzellen schenkweise übertragen. Ein Teil dieser Parzellen wurde zusammen mit einer dem Antragsgegner gehörenden Parzelle durch notariellen Vertrag des Notars ... [B] vom 6.7.1992 zum Kaufpreis von insgesamt 5.968,50 DM veräußert; der Kaufpreis wurde seinerzeit auf ein Konto des Antragsgegners überwiesen.
Die Erblasserin beging im September 1985 Selbstmord. Sie hatte vor ihrem Tode ein Testament errichtet, wonach sie ihre drei Kinder, nämlich die Antragstellerin und Herr ... [A], sowie das aus einer anderen Beziehung stammende Kind ... [C] jeweils zu 1/3 als Erben eingesetzt hatte ... [C] übertrug am 25.5.1987 seinen Erbanteil nach der Erblasserin auf seine Geschwister.
Der Antragsgegner hatte den Nachlass nach dem Tode der Erblasserin in Besitz genommen und in der Folgezeit verschiedene Nachlassgegenstände noch vor Volljährigkeit der Antragstellerin veräußert. Gegenüber den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Herausgabe- sowie Zahlungsansprüchen hinsichtlich des von ihm verwalteten Vermögens hat er die Einrede der Verjährung erhoben, hilfsweise macht er deren Verwirkung geltend.
Mit dem angefochtenen Teilbeschluss, auf den zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das AG den Antragsgegner im beantragten Umfang zur Auskunfts-und Rechnungslegung verpflichtet und zur Begründung ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich aus § 1640 BGB. Sie seien nicht verjährt, auch sei der Verwirkungseinwand nicht begründet. Die Antragstellerin habe auf die streitgegenständlichen Ansprüche auch zu keinem Zeitpunkt verzichtet.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen diese Entscheidung und macht geltend, die notarielle Urkunde vom 4.8.1988, durch die ein zum Nachlass der Erblasserin gehörendes Grundstück veräußert worden sei, enthalte eine vergleichsweise Regelung dahin, dass von den Beteiligten wechselseitig auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichtet worden sei. Für die Geltendmachung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen fehle das Rechtsschutzinteresse, weil der Antragstellerin aus dem Nachlassverzeichnis bekannt sei, dass der Nachlass überschuldet war und daher keine Zahlungsansprüche bestehen könnten. Jedenfalls seien die geltend gemachten Ansprüche verwirkt, da die Antragstellerin fast 23 Jahre bis zur Geltendmachung des Anspruchs gewartet habe. Zwischenzeitlich habe er im Übrigen weitere Auskünfte erteilt, so dass die Ansprüche jedenfalls jetzt erfüllt seien.
Ein Rechnungslegungsanspruch bestehe auch nicht hinsichtlich des Kaufpreises, der aus der Veräußerung der Grundstücksparzellen in der Gemarkung ... [X] am 6.7.1992 erzielt worden sei; seinerzeit sei die Antragstellerin nämlich bereits volljährig gewesen.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde unzulässig ist, und trägt im Übrigen vor, sie habe auf die streitgegenständlichen Ansprüche nicht durch die Vereinbarungen gemäß notarieller Urkunde vom 4.8.1988 verzichtet. Die Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Sie habe die Ansprüche nämlich mehr als sieben Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist geltend gemacht. Unmittelbar nach dem Tode der Erblasserin sei sie durch die Selbsttötung ihrer Mutter traumatisiert gewesen; ihre in den Folgejahren gestellten Fragen zum Tod und dem Vermögen der Mutter habe der Antragsgegner stets abgeblockt...