Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 17.09.2018; Aktenzeichen 2 O 224/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichter - vom 17.09.2018, Az.: 2 O 224/18 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Am 15.08.2018 hat der Antragsteller bei dem Landgericht Bad Kreuznach beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen:
"Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, den Antragsteller für das Einstellen des nachfolgenden Textes: Genau. Und wenn es im EU Ausland nicht funktioniert, dann kann man sie ja aus den Horden der 'Neubürger' ziehen. Die sorgen dann für eine strikte Durchsetzung der Scharia. auf www...[B]..com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www...[B]..com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Text auf Pläne der Polizeiführung eines Bundeslandes bezieht, Polizeianwärter nicht mehr nur aus dem Kreise deutscher Staatsbürger, sondern auch aus dem EU-Ausland anzuwerben."
Der Antragsteller hatte mit dem streitgegenständlichen Beitrag eine Meldung der Tageszeitung "...[A]" mit der Überschrift: "Bewerbermangel: ...[X]er Polizei will Nachwuchs im EU-Ausland suchen" kommentiert.
Der Antragsteller hat weiter ausgeführt, dass er für das Einstellen dieses Textes von ...[B] für die Dauer von 30 Tagen gesperrt worden sei. Die Sperre bedeute, dass er während des Sperrzeitraumes nichts posten, nichts kommentieren und den Messenger nicht verwenden könne. Er sei also von der aktiven Kommunikation vollständig abgeschnitten. Zusätzlich könne er auch die Anmeldefunktionen auf anderen Plattformen nicht nutzen, wenn er dort mit seinem ...[B]-Konto registriert sei. Umgekehrt könne er aber weiter die Werbung im Stream sehen und ...[B] könne auch mit den vorhandenen Daten weiter arbeiten. Er beabsichtige, auch weiterhin in tagesaktuellen Diskussionen auf ...[B] Beiträge wie den Streitgegenständlichen zu posten.
In der Antragsschrift wurde der Streitwert mit 7500,00 EUR angegeben.
Mit Verfügung vom 10.09.2018 hat der zuständige Einzelrichter darauf hingewiesen, dass der vorliegende Rechtsstreit eine nicht vermögensrechtliche Betroffenheit des Antragstellers zum Gegenstand habe, zumal dieser keine wirtschaftlichen Nachteile geltend mache. Aus § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ergebe sich aber, dass der Gesetzgeber bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich einen Gegenstandswert von 5000,00 EUR für angemessen erachte. Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Fall anders sein könne, seien nicht gegeben. Soweit andere Gerichte einen höheren Streitwert angenommen hätten, fehle es, soweit ersichtlich, an einer nachvollziehbaren Begründung.
Mit Beschluss vom 17.09.2018 hat der zuständige Einzelrichter sodann den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, dem Antragsteller die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt und den Streitwert auf 2500,00 EUR festgesetzt.
Zur Begründung seiner Streitwertentscheidung hat der Einzelrichter ausgeführt, dass sich aus §§ 3 ZPO, 48 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 S. 2 RVG ergebe, dass der Gesetzgeber bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten einen Gegenstandswert von 5000,00 EUR für angemessen erachte. Da das vorliegende Verfahren lediglich einstweiligen Rechtsschutz und keine endgültige Entscheidung des Rechtsstreits der Parteien zum Gegenstand habe, sei überdies ein Abschlag in Höhe von 50% vorzunehmen. Ein höheres wirtschaftliches Interesse des Antragstellers sei nicht ersichtlich.
Gegen diese Entscheidung über den Streitwert wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit seiner aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegten Streitwertbeschwerde vom 30.09.2018.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ist der Ansicht, dass der Streitwert auf 7500,00 EUR festzusetzen sei. Zur Begründung seiner Ansicht beruft er sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München.
Dieses hatte zuletzt in einem Beschluss vom 17.09.2018 - 18 W 1383/18 (abgedruckt in NJW 2018, 3119) in einem ähnlich gelagerten Fall den Streitwert auf 15.000,00 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass das Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der Sperrung auf www...[B]..com wegen des Verlinkens des streitgegenständlichen Textbeitrages mit 10.000,00 EUR zu bewerten sei. Maßgeblich hierfür sei neben dem hohen Rang des Grundrechts auf Meinungsfreiheit das Vorbringen des Antragstellers, dass www...[B]..com mit 31 Millionen Nutzern allein in Deutschland unter den sozialen Netzwerken klar marktbeherrschend sei und derjenige, der sich in Deutschland politisch oder anderweitige äußern und andere Menschen erreichen wolle, zwingend auf ...[B] angewiesen sei. Für das weitere Begehr...