Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und Zahlung von Regelunterhalt. Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe

 

Verfahrensgang

AG Andernach (Beschluss vom 29.01.1998; Aktenzeichen 6 C 1052/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Amtsgericht Andernach vom 29. Januar 1998 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.

 

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Gemäß §§ 114 f. ZPO ist der Klägerin für das Verfahren in erster Instanz Prozeßkostenhilfe uneingeschränkt zu bewilligen.

Ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegenüber der Mutter der Klägerin kommt vorliegend nicht in Betracht. Minderjährige Kinder können gemäß § 2 PKH-VV die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO in Kindschaftssachen formfrei abgeben, jedoch muß dann die Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 a und b PKH-VV grundsätzlich Angaben darüber enthalten, welche Einnahmen im Monat durchschnittlich brutto die Personen haben, die dem Kind aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren und ob diese Personen über Vermögensgegenstände verfügen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozeßkostenvorschusses in Betracht kommt.

Hier besteht die Besonderheit, daß die Mutter der Klägerin Erziehungsgeld erhält. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BGrzGG bleibt es bei allen einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen unberücksichtigt. Da auch die Prozeßkostenhilfe eine einkommensabhängige Sozialleistung ist, muß es auch hier bei der Einkommensberechnung außer Betracht bleiben.

Die Klägerin hat die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mutter und den Bescheid der Kreisverwaltung … vom 22. Juli 1997 bezüglich der Gewährung von Erziehungsgeld in der Zeit vom 26. Oktober 1997 bis zum 26. September 1998 vorgelegt.

Sowohl aus der Erklärung als auch aus dem Bescheid ergibt sich, daß die Kindesmutter nicht erwerbstätig ist. Allein die Tatsache, daß die Einkünfte der Mutter der Klägerin nur um rund 180,00 DM über ihren Ausgaben liegen, läßt nicht unbedingt den Schluß zu, daß diese über weitere Einkünfte verfügt, die im übrigen erheblich sein müßten, um überhaupt zur Prozeßkostenvorschußpflicht der Mutter der Klägerin zu führen.

Darüber hinaus erscheint es unbillig, dem unterhaltsberechtigten Kind gegenüber im Rahmen der Prüfung einer Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe höhere Anforderungen zu stellen, als wenn die Mutter selbst Prozeßpartei wäre. Denn bei Vorlage des Bescheides über die Gewährung von Erziehungsgeld durch die Mutter der Klägerin wäre es nicht erforderlich gewesen, weitere Erklärungen zu ihrer Erwerbstätigkeit zu machen, da sich aus diesen bereits ergibt, daß keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Vom Beklagten als Putativvater kann ein Prozeßkostenvorschuß nicht verlangt werden. Es ist unangemessen, dem Kind die Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zu verweigern, daß es vom vermuteten Vater einen Prozeßkostenvorschuß verlangen könne (vgl. u.a. Zöller-Philippi, 19. Aufl., § 641 d Rdnr. 13 m.w.N.; a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1411). Denn die Frage der nichtehelichen Vaterschaft und mithin einer eventuell, bestehenden Unterhaltspflicht soll in diesem Prozeß erst geklärt werden. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können nach § 1600 a BGB erst vom Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft an geltend gemacht werden.

Auch von den Großeltern der Klägerin kann die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nicht verlangt werden. Grundsätzlich kommt eine Vorschußpflicht für weitere entfernte Verwandte als die Eltern nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, da die Prozeßkostenhilfe eine Sozialleistung ist und nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG der Rückgriff in soweit ausgeschlossen ist, so daß kein Vorrang der privaten Hilfe besteht (Kalthoehner-Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe Rdnr. 350). Anders kann es sich dann verhalten, wenn private Hilfe durch die Großeltern etwa beim Zusammenleben mit der Kindesmutter und deren Kind tatsächlich gewährt wird. Nach dem Eindruck des zuständigen Sachbearbeiters des Kreisjugendamtes … besteht zwischen der Mutter der Klägerin und deren Eltern kein Kontakt mehr. Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Mutter der Klägerin von diesen etwa finanziell unterstützt wird.

Nach alledem ist der Klägerin Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung zu bewilligen.

 

Unterschriften

Dr. Hansen, Schaper, Dany-Pietschmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 1532117

FamRZ 1999, 241

FuR 1998, 360

JurBüro 1998, 651

NJWE-FER 1999, 45

OLGR-KSZ 1998, 495

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