Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite einer PKH-Bewilligung bei Klageerweiterung
Leitsatz (amtlich)
Ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, erstreckt sie sich nicht auf die Verteidigung gegen eine später vorgenommene Klageerweiterung und einen hierüber geschlossenen Vergleich. Der Beklagte muss vielmehr wegen der Erweiterung einen ergänzenden PKH-Antrag stellen.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 01.03.2007; Aktenzeichen 1 O 543/05) |
Tenor
In Sachen ...wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 1.3.2007 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat dem Beklagten zu Recht auf seinen Antrag vom 23.2.2007 keine Prozesskostenhilfe zur Verteidigung ggü. der erweiterten Klage bewilligt. Auf den angefochtenen Beschluss und die dort gemachten Rechtsausführungen wird Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Die Klageerweiterung ist durch Fax anhängig gemacht worden am 23.1.2007. Mit gerichtlichem Schreiben vom 24.1.2007 ist Differenzvorschuss angefordert worden, der auch entrichtet wurde. Im Termin vom 8.2.2007 erfolgte die Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagtenvertreter (Rechtshängigkeit). Nach Durchführung der Beweisaufnahme haben sich die Parteien im Termin vergleichs-weise geeinigt, ohne dass die Frage von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die erweiterte Klage bzw. für den Abschluss des Vergleichs angesprochen worden wäre.
2. Die durch Beschluss vom 16.3.2006 bewilligte Prozesskostenhilfe umfasste die Verteidigung gegen den am 8.2.2007 rechtshängig gemachten - erweiterten - Klageanspruch nicht.
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt für den erhobenen prozessualen Anspruch, also nicht für Klageerweiterung, Widerklage oder Verteidigung gegen sie (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 119, Rz. 11). Das Verfahren auf Grund einer Klageerweiterung zählt nicht zum Rechtszug, auch nicht für den Beklagten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 119, Rz. 39 "Klageerweiterung"; vgl. auch BGH MDR 2006, 224 zur Klageänderung; OLG Karlsruhe AnwBl. 1987, 340).
Danach wäre der Beklagte gehalten gewesen, spätestens im Termin vom 8.2.2007 und zwar vor Abschluss des Vergleichs um erweiterte Prozesskostenhilfe nachzusuchen.
Der Vergleich hat den Rechtsstreit und die Rechtshängigkeit beendet (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 794 Rz. 13). Ein danach gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, wie das LG zutreffend ausführt, zurückzuweisen, da eine Erfolg versprechende Rechtsverteidigung nicht mehr möglich ist.
Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV, § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
FamRZ 2008, 67 |
JurBüro 2007, 603 |
MDR 2007, 1338 |
RVGreport 2008, 198 |
NJOZ 2007, 5014 |
OLGR-West 2007, 759 |