Tenor
Der Senat hat die Sache im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO beraten.
Der Senat regt im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung von 22.000 EUR an, dass die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären.
Dem Kläger wird zur Abgabe der Prozesserklärung eine Frist bis zum 17.11.2009 gesetzt.
Dem Eintritt des erledigenden Ereignisses steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Betrag von 22.000 EUR nur zur Abwehr der Zwangsvollstreckung, nicht aber als Erfüllung einer entsprechenden Verpflichtung geleistet hat.
Dies mag im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens von Bedeutung sein, nicht aber im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses hätte die Berufung des Klägers durchaus Aussicht auf Erfolg.
Dem Verfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Gründe
I. Der Verfügungskläger unterhält bei der Verfügungsbeklagten ein Girokonto mit der Kontonummer 1 ..., das zum 17.7.2008 ein Guthaben über 56.381,77 aufwies. Nachdem sich die Verfügungsbeklagte bereits im Juli geweigert hatte, an den Verfügungskläger einen Betrag von 14.000 EUR auszuzahlen, erwirkte dieser bei dem LG Bad Kreuznach eine einstweilige Verfügung, wegen deren Inhalt auf die Akten 3 O 209/08 LG Bad Kreuznach Bezug genommen wird. Nunmehr hat der Verfügungskläger die Auszahlung weiterer 22.000 EUR begehrt.
Der Verfügungskläger hat hierzu vorgetragen, es handele sich hinsichtlich eines Betrages von 40.000 EUR um Fremdgeld. Das Geld sei ihm von der D. S. a. mit Sitz in C./Schweiz treuhänderisch zur Verfügung gestellt worden, um damit die Ausführung umfangreicher Sanierungs- und Renovierungsarbeiten an dem Hausanwesen H.-Str. 96 in E. zu bezahlen. Nunmehr habe ihn die Mandantschaft aufgefordert, einen Betrag von 22.000 EUR an die mit den Sanierungsarbeiten beauftragten Handwerksbetriebe auszuzahlen. Er sei auf die Erfüllung des Anspruchs dringend angewiesen. Über eigene Mittel verfüge er nicht.
Durch Beschluss vom 5.12.2008 hat das LG im Wege der einstweiligen Verfügung die Verfügungsbeklagte verurteilt, an den Verfügungskläger 22.000 EUR zu zahlen. Die Verfügungsbeklagte hat nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Verfügungskläger 22.000 EUR "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" (GA 173) gezahlt.
Der Verfügungskläger hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 5.12.2008 aufrechtzuerhalten, hilfsweise, festzustellen, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Beschluss vom 5.12.2008 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen sowie Zurückweisung des Hilfsantrages.
Die Verfügungsbeklagte hat geltend gemacht, ihr stehe gegen den Verfügungskläger eine Schadenersatzforderung von mehr als 56.381 EUR zu, wovon ein Teilbetrag über 36.000 EUR vor dem LG Mainz verfolgt werde. Insofern erkläre sie die Aufrechnung. Sie bestreite, dass der Verfügungskläger dringend auf die Auszahlung des Betrages angewiesen sei.
Das LG hat mit Urteil vom 5.2.2009 den Beschluss der Kammer vom 5.12.2005 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger, der unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung der Verfügungsbeklagten zur Zahlung von 22.000 EUR begehrt.
II. Die Berufung des Klägers hätte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses, Zahlung von 22.000 EUR gem. Überweisung vom 10.12.2008 (GA 173) Aussicht auf Erfolg gehabt.
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als nicht begründet angesehen und ausgeführt, dass der Verfügungskläger einen Verfügungsgrund bereits nicht glaubhaft gemacht habe.
Der Verfügungskläger hat vorliegend sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
1) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Verfügungskläger auf seinem Girokonto mit der Kontonummer 1 ... zum 17.7.2008 ein Guthaben von 56.381,77 EUR hatte. Der Verfügungskläger hat eine Kopie des Kontoauszugs zu den Akten gereicht (A 1, GA 10). Die Beklagte war aufgrund des Girovertrages gem. § 676 f. S. 1 BGB verpflichtet, eingehende Zahlungen auf dem Konto des Kunden gutzuschreiben. Die Beklagte hat gem. §§ 675, 667 i.V.m. § 676g Abs. 1 BGB Gutschriftbeträge an den Kunden auszuzahlen, sobald die Bank durch Organisationsakt die Daten der Gutschrift auf dem Konto mit nach außen erkennbaren Rechtsbindungswillen dem Kunden, etwa bei Ausdruck oder Abruf eines Kontoauszugs, zugänglich macht (vgl. Schwintowski/Schäfer, 2. Aufl. 2004, Bankrecht, § 7 Rz. 34 ff.). Der Verfügungskläger hat durch Vorlage des Kontoauszugs bereits glaubhaft gemacht, dass ihm ein Verfügungsanspruch zusteht. Ob es sich darüber hinaus bei einem Teilbetrag von 40.000 EUR um Fremdgeld handelt, das ihm treuhänderisch zur Verfügung gestellt worden ist, um die Ausführung umfangreicher Sanierungs- und Renovierungsarbeiten an einem Hausanwesen in E. zu bezahlen, ist für die Geltendmachung des Verfügungsanspruchs unerheblich. Der...