Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von Kosten, die der anspruchsberechtigte Anwalt nicht begehrt, weil er die gerichtliche Streitwertfestsetzung für falsch hält
Leitsatz (amtlich)
Obwohl die gerichtliche Wertfestsetzung auch für die Gebühren des Anwalts maßgebend ist, kann die Partei vom Gegner nur die tatsächlich berechneten Kosten erstattet verlangen, wenn ihr Anwalt seiner Gebührenrechnung einen niedrigeren Wert zugrunde legt, weil er die gerichtliche Streitwertbemessung für verfehlt hält. Eine Prüfung des Streitwertes im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 25 Abs. 2 S. 2 GKG) ist in derartigen Fällen entbehrlich.
Normenkette
ZPO §§ 91, 3; BRAGO §§ 18, 9; GKG § 25
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 5 O 23/99) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bad Kreuznach vom 7.9.2000 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 10.014,60 DM) hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
Die Antragstellerin, die erstinstanzlich obsiegt hatte, hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens zurückgenommen (Blatt 116/117 GA). Ihr sind daraufhin die gesamten Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt worden (§ 269 Abs. 3 ZPO).
Den Hauptsachestreitwert hat der 6. Zivilsenat des OLG Koblenz auf 500.000 DM festgesetzt (Blatt 122 GA). Den Gegenstandswert für den Kostenantrag hat er auf 57.000 DM bemessen (Blatt 173 GA).
Neben Verkehrsanwaltskosten erster und zweiter Instanz hat der Antragsgegner um Festsetzung der Kosten seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gebeten. Hierbei stützt er sich auf deren Kostenrechnung vom 26.5.2000 (Blatt 166 GA). Darin ist der 13/20 Verhandlungsgebühr für den Kostenantrag lediglich ein Streitwert von 15.494,20 DM zugrundegelegt.
Die hiernach errechneten Kosten von 523,20 DM hat die Rechtspflegerin in in der angefochtenen Entscheidung antragsgemäß festgesetzt, zugleich jedoch einen Anspruch auf Erstattung von Verkehrsanwaltskosten verneint.
Mit seiner Erinnerung vertritt der Antragsgegner die Ansicht, Verkehrsanwaltskosten seien erstattungsfähig. Die angefochtene Entscheidung sei aber auch deshalb fehlerhaft, weil der 13/20 Verhandlungsgebühr aus dem Kostenwert der insoweit vom OLG Koblenz festgesetzte Streitwert von 57.000 DM zugrundegelegt werden müsse.
Das LG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat richtig entschieden.
Verkehrsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, weil die Einschaltung eines Verkehrsanwaltes im Verfahren erster und zweiter Instanz nicht erforderlich war. Auf die zutreffenden Ausführungen der Rechtspflegerin in der angefochtenen Entscheidung wird insoweit statt Wiederholung verwiesen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nachdem die Antragstellerin erstinstanzlich obsiegt hatte, waren seinerzeit auch von ihr Verkehrsanwaltskosten zur Erstattung angemeldet worden. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners hat daraufhin in seinen Schriftsätzen vom 21.6. und 2.8.1999 zutreffend ausgeführt, Kosten eines Verkehrsanwaltes seien nicht erstattungsfähig (Bl. 129 und 135 GA). Warum das nunmehr falsch sein soll, nachdem die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin auferlegt worden sind, zeigt die sofortige Beschwerde nicht auf.
Für den im Berufungsverfahren gestellten Kostenantrag hat die Rechtspflegerin zu Recht nur die im Antrag der Rechtsanwälte S. (Berufungsanwälte) vom 26.5.2000 (Bl. 166 GA) begehrte Gebühr von 523,20 DM nebst Mehrwertsteuer festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde erstrebt insoweit die Festsetzung weiterer 573,10 DM nach einem Streitwert von 57.000 DM.
Eine telefonische Anfrage des Berichterstatters beim zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners hat indes ergeben, dass Rechtsanwalt S. seine Kosten durch die vorliegende Rechnung vom 26.5.2000 endgültig abgerechnet hat. Eine weitergreifende Kostenrechnung sei nicht erfolgt und nicht beabsichtigt, weil er die (später erfolgte) Festsetzung des Streitwertes für den Kostenantrag auf 57.000 DM für unzutreffend halte.
Bei dieser Sachlage hatte der Berichterstatter den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners telefonisch um Erläuterung gebeten, warum er für seine Partei mit der sofortigen Beschwerde die Festsetzung weiterer 573,10 DM begehre, die der allein anspruchsberechtigte Rechtsanwalt S. gar nicht geltend mache. Richtig ist auch, dass der Berichterstatter deswegen eine Rücknahme des Rechtsmittels nahegelegt hat.
Die hiernach von Rechtsanwalt Dr. T. (Prozessbevollmächtigter erster Instanz) im Schriftsatz vom 11.12.2000 aufgestellte Behauptung, der Berichterstatter habe mit Rechtsanwalt S. „ irgendwelche teilweisen Gebührenverzichte ausgehandelt” (Bl. 196 GA) entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Ein Rechtsanwalt ist nicht gehalten, seiner Gebührenrechnung eine nach eigener Einschätzung ...