Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, dass die Angaben eines Zeugen nicht gemäß § 251 StPO verlesen worden sind.

2. Die Verlesung der Einlassung eines früheren Mitbeschuldigten nach § 251 StPO ist in entsprechender Anwendung von § 252 StPO unzulässig, wenn dem früheren Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde, falls er in der Hauptverhandlung nunmehr als Zeuge vernommen werden würde.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 23.07.2013)

 

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Juli 2013 wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das. Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in acht Fällen - nach vorangehender Verurteilung durch das Amtsgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr - auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Eine Berufung der Angeklagten hat es als unbegründet verworfen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte zusammen mit ihrem Ehemann- in sieben Fällen in betrügerischer Absicht Waren über Internet-Plattformen zum Verkauf angeboten, diese - wie von Vornherein beabsichtigt - nach Erhalt einer Vorkasse aber nicht an ihre Kunden geliefert. Bei den Taten hatte sie nicht unerhebliche Bemühungen zur Verschleierung ihrer Identität entfaltet. In einem weiteren Fall hatte sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragt, ohne zur Zahlung der entstehenden Gebühren bereit und in der Lage zu sein. Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die auf eine behauptete Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützt ist.

II.

Die Revision bleibt oh e Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Soweit es die erhobene Sachrüge anbelangt, nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen n der Antragschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. September 2013. Einer näheren Erörterung bedarf allein die erhobene Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte beanstandet, dass das Landgericht frühere Aussagen ihres ehemals mitbeschuldigten Ehemannes nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt, hat.

1. Folgender Verfahrensablauf liegt zugrunde:

Das vorliegende Verfahren richtete sich ursprünglich gegen die Angeklagte und ihren Ehemann, denen die Staatsanwaltschaft - neben dem allein die Angeklagte betreffende Betrugsvorwurf zu Lasten des Rechtsanwaltes - sieben mittäterschaftlich begangene Betrugstaten durch Internetgeschäfte zur Last gelegt hatte. Durch das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2012 wurde X - neben der Angeklagten - wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung beruhte unter anderem auf der geständigen Einlassung des X zu Beginn der Hauptverhandlung. Das amtsgerichtliche Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung von X. seit dem 19. März 2013 rechtskräftig.

Die Berufungshauptverhandlung gegen die Angeklagte fand vom 9. Juli bis zum 23. Juli 2013 statt. Der vormalige Mitangeklagte X. wurde in diesem Zeitraum aufgrund von anderweitigen Vollstreckungshaftbefehlen gesucht und war unbekannten Aufenthaltes. Er wurde in dem Berufungsverfahren weder vernommen, noch wurden seine früheren Angaben zu den Tatvorwürfen verwertet. Die Überzeugung von der Täterschaft der hierzu schweigenden Angeklagten stützt das Landgericht - soweit es die Betrugstaten durch Internetgeschäfte angeht - auf die Aussagen der geschädigten Kunden und weiterer Zeugen sowie auf Urkunden, durch die es die Verkaufsvorgänge und den Umstand belegt sieht, dass die dem Verkäufer benutzten Internetaccounts, die bei den Geschäften von Verkäuferseite angegebenen und genutzten Telefonverbindungen und die angegebene Anschrift der Angeklagten zuzuordnen sind.

2. Die Angeklagte meint, dass X. als Zeuge für das Berufungsgericht unerreichbar gewesen seil, so dass "zumindest über § 251 StPO hätte vorgegangen werden müssen". Es hätte insoweit "der Verlesung früherer Aussagen" des X. bedurft, insbesondere "eine Verlesung seiner vorherigen Einlassung als Beschuldigter erster Instanz" (BI. 772 d A.). Der Zeuge X. - so die Revision weiter - "hätte ausgesagt, dass er die seiner Ehefrau vorgeworfenen Taten geplant hat und er es war der, an Kunden auszuliefernde Handys nicht abschickte". X. hätte auch "aussagen können, in welchen Fällen seine Ehefrau von der nicht durchgeführten Auslieferung bezahlter Artikel keine Kenntnis hatte (ebd.)

3. Die als Beanstandung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu wertende Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, bliebe aber auch in der Sache ohne Erfolgsaussicht.

a) Die Rüge ist innerhalb der Revisionsbegründungsfris...

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