Verfahrensgang
AG Altenkirchen (Aktenzeichen 4 F 2/21) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 10. Juni 2021, 4 F 2/21, abgeändert. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.356,90 EUR festgesetzt.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er auf Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von mehr als 1.178,45 EUR in Anspruch genommen wird. Insoweit wird ihm Rechtsanwalt ... zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet. Der darüber hinausgehende Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Beim Antragsteller handelt es sich um den Vater des am ... 2014 geborenen Antragsgegners. Der Antragsteller hatte sich mit notarieller Urkunde des Notars ...[A] vom 2. November 2016, UR-Nr. 2283/2016 verpflichtet, dem Antragsgegner monatlichen Unterhalt in Höhe von 115 % des Mindestbedarfes abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.
Gegen die Vollstreckung aus dieser Urkunde wandte sich der Antragsteller mit seiner Vollstreckungsgegenklage vom 4. Januar 2021, für die er zugleich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragte. Nach Abschluss des Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahrens durch Verfahrenskostenhilfe teilweise bewilligenden Beschluss des Senats vom 5. Februar 2021 und Beiordnung von Rechtsanwalt ...[B] durch Beschluss des Senats vom 23. Februar 2021 passte der Antragsteller seine Anträge in der Antragsschrift vom 5. März 2021 den genannten Senatsentscheidungen an. Die Antragsschrift stellte das Amtsgericht Altenkirchen dem bis zu diesem Zeitpunkt an dem Verfahren nicht beteiligten Antragsgegner mit Verfügung vom 17. März 2021 am 18. März 2021 zu. Die geltend gemachten Ansprüche erkannte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. März 2021 an, worauf der Antragsteller den Erlass eines Anerkenntnisbeschlusses und weiter beantragte, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Daraufhin hat das Amtsgericht am 10. Juni 2021 einen Anerkenntnisbeschluss erlassen, wobei es die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt hat.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 24. Juni 2021. Er macht geltend, die Kosten des Verfahrens seien dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil von einem sofortigen Anerkenntnis nicht ausgegangen werden könne. Zu prüfen sei nämlich auch, ob der Antragsgegner durch sein Verhalten Anlass gegeben habe, das Verfahren einzuleiten. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Titelgläubiger zu erkennen gegeben habe, dass er vollstrecken werde. Die Ankündigung - wie hier - unberechtigter Vollstreckungsmaßnahmen gelte dabei stets als Veranlassung. Im zu entscheidenden Fall sei die Vollstreckung für die Monate November und Dezember 2020 trotz des Bezugs von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und der damit auf der Hand liegenden teilweisen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in voller Höhe von 386 EUR erfolgt, obwohl in den genannten Monaten die Zwangsvollstreckung nur in Höhe von 166 EUR zulässig gewesen sei. Außerdem könne von einem sofortigen Anerkenntnis keine Rede sein, weil zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung bereits im Verfahrenskostenhilfeverfahren hinreichend Gelegenheit bestanden hätte.
II. Die isolierte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in dem Anerkenntnisbeschluss vom 10. Juni 2021 ist nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 Fam FG, 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Endentscheidung über die Kosten im Sinne der genannten Vorschriften. Der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO ist ausgehend von einem Verfahrenswert in Höhe von 4.831,00 EUR und sich daraus errechnenden Kosten des Verfahrens von 2.356,90 EUR erreicht.
Die danach zulässige sofortige Beschwerde erzielt in der Sache selbst einen Teilerfolg und führt zur Kostenaufhebung.
Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Amtsgerichts nach § 243 Satz 1 FamFG, wobei nach § 243 Satz 2 Nr. 4 FamFG insbesondere ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO zu berücksichtigen ist.
Dabei beschränkt sich die Überprüfung des Beschwerdegerichts auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn der Sinn der Ermessensgewährung würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Erstgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Das von dem erstinstanzlichen Gericht ausgeübte Ermessen ist daher nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs bzw. -nichtgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung zu überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen einen ungeset...