rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Mehrwertsteuererstattung und Distanzanwaltskosten. Festsetzung der Mehrwertsteuer des PKH-Anwaltes
Leitsatz (amtlich)
Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die auf seine Kosten entfallende Mehrwertsteuer in jedem Fall vom Gegner ersetzt verlangen, und zwar auch dann, wenn seine Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Normenkette
ZPO §§ 126, 122 Abs. 1 S. 3; BRAGO § 25 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Trier (Gerichtsbescheid vom 02.04.1997; Aktenzeichen 5 O 64/96) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Trier vom 2. April 1997 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 1.540,05 DM) hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Zu Unrecht beanstandet die Klägerin, daß der Rechtspfleger für den beitreibenden Rechtsanwalt selbst (§ 126 ZPO) die Mehrwertsteuer festgesetzt hat. Daß die Beklagte selbst (eine GmbH) grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zwar umfaßt das Beitreibungsrecht des Anwaltes grundsätzlich nur die Kosten, die auch eine vermögende Partei wegen der Tätigkeit ihres Anwaltes vom Gegner ersetzt verlangen könnte. Die Absetzung der Mehrwertsteuer findet aber nur in den Fällen statt, in denen auf seiten des Erstattungsberechtigten unstreitig die zunächst gezahlte Mehrwertsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges wieder rückerstattet wird (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 29 unter 3.). Dies ist bei der Beklagten nicht der Fall. Der beigeordnete PKH-Anwalt kann nämlich seiner Partei einen Vergütungsanspruch nicht in Rechnung stellen. Das folgt aus § 122 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO. Für den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz ist aber erforderlich, daß dem Unternehmer selbst eine Umsatzsteuer im Rahmen seiner umsatzsteuerpflichtigen Geschäftstätigkeit von dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden kann. Daran fehlt es hier.
Hinsichtlich der zuerkannten Tage- und Abwesenheitsgelder ist der angefochtene Beschluß ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. AnwGeb 1995, 20 – 21 = ZfS 1995, 192) sind die Mehrkosten eines Distanzanwaltes (Anwalt, der seinen Geschäftssitz nicht am Ort des Landgerichts hat) im Regelfall erstattungsfähig, wenn seine Mehrkosten den ansonsten angefallenen Reisekosten der Partei zu einem am Sitz des Prozeßgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt entsprechen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn die Beklagte konnte nicht auf eine ausschließlich schriftliche Information ihres Prozeßbevollmächtigten verwiesen werden.
Daß die Klägerin die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bischof, Dr. Menzel, Weller
Fundstellen
Haufe-Index 537618 |
MDR 1997, 889 |
MittRKKöln 1998, 49 |