Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung einer Grundbuchberichtigung. Grundbuchberichtigung
Leitsatz (redaktionell)
Überträgt eine Mitgesellschafterin einer BGB-Gesellschaft ihren hälftigen Anteil an ihren ehemann, kann sie selbst auf Berichtigung des Grundbuchs klagen, wenn die Übertragung zustimmungsfrei zulässig war.
Normenkette
BGB § 894
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 09.07.2001; Aktenzeichen 16 O 423/99) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist gemeinsam mit der Beklagten und einer weiteren Gesellschafterin Mitglied einer BGB – Gesellschaft. Zum Eigentum der BGB – Gesellschafter gehört auch ein Grundstück in N….
Durch notariellen Vertrag vom 9. September 1999 übertrug die Klägerin die Hälfte ihres 1/3 – Anteils an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf ihren Ehemann.
Die Beklagte hält die Übertragung für unwirksam. Denn ein derartiges Rechtsgeschäft bedürfe nach dem Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der anderen Gesellschafter.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bewilligung einer Grundbuchberichtigung zu Gunsten des Beschenkten in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin soll als Miteigentümer eingetragen werden. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Schenkungsvollzug zuzustimmen, leitet die Klägerin aus § 16 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 21. Dezember 1994 ab, der wie folgt lautet:
„… die Schenkung eines Gesellschaftsanteils oder von Teilen eines Gesellschaftsanteils an den Ehegatten oder Abkömmlinge des Gesellschafters bedürfen keiner Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung „.
Die Beklagte behauptet, der Gesellschaftsvertrag sei in diesem Punkt später geändert worden. Nach der Änderung sei die Schenkung zustimmungsbedürftig; sie verweigere ihre Zustimmung.
Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben (Blatt 98 – 109 GA) und der Klage hiernach stattgegeben. Der Anspruch der Klägerin auf Grundbuchberichtigung folge aus § 894 BGB. Eine Änderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages sei nicht bewiesen, die Schenkung daher wirksam. Die Grundbucheintragung stehe daher mit der materiellen Rechtslage nicht mehr in Einklang.
Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin mache ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend, ohne dass erkennbar sei, welches Interesse sie daran habe. Eine Anspruchsgrundlage sei im Übrigen nicht ersichtlich. Weder sei die Klägerin aus § 894 BGB anspruchsberechtigt, noch die Beklagte anspruchsverpflichtet. Im übrigen begegne auch die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifenden Bedenken. Der Gesellschaftsvertrag sei nachträglich geändert worden. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme müsse wiederholt werden. Letztlich werde bestritten, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann Schenkungscharakter habe.
Die Beklagte erwidert, ihr gesamthänderisch gebundenes Grundstücksrecht sei nach der wirksamen Schenkung falsch eingetragen. Daraus ergebe sich ihre Klagebefugnis und die materielle Berechtigung, eine Zustimmung zur Änderung der Grundbucheintragung zu verlangen. Hierzu sei die Beklagte nach § 894 BGB, aber auch nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet, selbst wenn dieser später geändert worden sei, was weiterhin bestritten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Denn die Beklagte ist aufgrund des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, der Grundbucheintragung des Beschenkten zuzustimmen.
Der Einwand der Berufung, die Klägerin mache ohne rechtlich schützenswertes Interesse ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend, verfängt nicht. Zu ihrem eigenen Interesse hat die Klägerin behauptet, ihr drohe die Geltendmachung eines Anspruchs des Schenkungsbegünstigten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 326 BGB), wenn der dingliche Vollzug der Schenkung ausbleibe. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin ein eigenes Interesse am Vollzug der Schenkung. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise auch der Beschenkte die Beklagte auf Bewilligung der Grundbuchberichtigung in Anspruch nehmen könnte.
Die Annahme des Landgerichts, der Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin folge aus § 894 BGB, bekämpft die Berufung mit beachtlichen Erwägungen. Geht man davon aus, dass der Anspruch nach § 894 BGB sich gegen denjenigen richtet, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist, erscheint zweifelhaft, ob die von der Berufungserwiderung aufgezeigten Umstände ausreichen, neben der Anspruchsverpflichtung der Beklagten auch die Anspruchsberechtigung der Klägerin aus § 894 BGB darzutun.
Das bedarf indes keiner Entscheidung. Denn die Verpflichtung d...