rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Wer als Finanz-/Vermögensberater für die Vermittlung der Finanzierung des Kaufs zweier Immobilien eine Provisionsvereinbarung mit dem Kunden trifft, kann für die bloße Vermittlung der Objekte keine Maklergebühr verlangen, wenn es zwar zum Abschluß des Kaufvertrages kommt, die Finanzierung letztlich aber anderweitig erfolgt.
2. Ein Anspruch auf Maklerprovision – wegen unechter Verflechtung – besteht nicht, wenn der „Makler” als Stellvertreter der Gegenseite über den Abschluß des von ihm vermittelten Kaufvertrages entschieden hat. Eine unechte Verflechtung liegt vor, wenn angesichts eines institutionalisierten Interessenkonflikts der „Makler” aufgrund seiner Vertragsbindungen zu einem Unternehmen verpflichtet ist, dessen Interessen zum Nachteil des Auftraggebers wahrzunehmen.
3. Von einer solchen Situation ist auszugehen, wenn der „Makler” nicht als neutraler Mittler zwischen den Interessen der Vertragsparteien handelte, weil er ausschließlich für die Verkäuferseite die Verhandlungen über den Kaufpreis geführt und den Notartermin als vollmachtloser Vertreter für diese wahrgenommen hat (im Anschluß an BGH Urteile vom 22.3.1978 – IV ZR 175/76 – WM 1978, 711; vom 24.4.1985 – IVa ZR 211/83 – NJW 1985, 2473; vom 23.11.1973 – IV ZR 34/73 – NJW 1974, 137; vom 1.4.1992 – IV ZR 154/91 – NJW 1992, 2818; vom 11.11.1999 – III ZR 160/98 – VersR 2000, 182, 183).
Normenkette
BGB §§ 652, 654
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 10.06.1999; Aktenzeichen 1 O 3/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Berufung ist nicht begründet.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Vermittlungs- bzw. Beraterhonorars in Anspruch.
Gemäß notariellem Kaufvertrag vom 20.3.1998 kauften die Beklagten von der Firma C. Grundbesitzanlagen-Gesellschaft mbh & CO KG … zwei Immobilien in Berlin-Hohenschönhausen zu einem Kaufpreis von 272.000 DM und 244.700 DM. In dem Notartermin war die Verkäuferin durch den Geschäftsführer der Klägerin, D. S., als vollmachtlosen Vertreter vertreten. Die Geschäftsanbahnung erfolgte zuvor ausschließlich über die Klägerin. Die Verkäuferin trat gegenüber den Beklagten nicht in Erscheinung. Die Klägerin gerierte sich gegenüber den Beklagten als Finanzierungsberater und unterbreitete diesen am 18.3.1998 einen Finanzierungsvorschlag, der eine Maklercourtage vorsah. In einem weiteren Schreiben vom 28. April 1998 heißt es, das Vermittlungshonorar von 3% plus MWSt. werde spätestens bei Darlehensvertragsunterzeichnung, per Scheck, fällig. Die Beklagten haben schließlich die Finanzierung der Objekte nicht über die Klägerin vorgenommen.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 20.3.1998 ein „Beraterhonorar” in Höhe von 9.408,15 DM und 8.442,15 DM in Rechnung gestellt. Sie ist der Auffassung, daß ungeachtet dessen, daß es nicht zu einer Finanzierung des Objektes unter ihrer Vermittlung gekommen sei, jedenfalls für die Vermittlung der Objekte eine Maklergebühr zu zahlen sei. Denn sie sei als selbständige Maklergesellschaft tätig geworden und auch als solche aufgetreten.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei bereits nicht erkennbar, ob die Klägerin einen Anspruch aus einem Beratervertrag für die Vermittlung einer Finanzierung (Vermögensberatung) oder einem Maklervertrag geltend mache. Die Klage sei deshalb bereits nicht schlüssig. Im übrigen bestehe ein Anspruch auf Maklerprovision bereits deshalb nicht, weil zwischen der Klägerin und der Verkäuferin eine unechte Verflechtung bestehe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat schließt sich den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
1) Das Landgericht ist frei von Rechtsfehlern zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klage im Hinblick auf den widersprüchlichen Vortrag der Klägerin, was sie eigentlich geltend machen wolle, unschlüssig sei. Die Klägerin hat bezugnehmend auf ihre Schreiben vom 20.3.1998 ein Beraterhonorar geltend gemacht. In ihrem Schreiben vom 28.4.1999 heißt es, daß das Vermittlungshonorar von 3 % plus MWSt. spätestens bei Darlehensvertragsunterzeichnung, per Scheck, fällig werde. Das Schreiben schließt ab mit „Ihr Finanzierungsberater D. S.”. Im Rahmen des von der Klägerin für die Beklagten erstellten Finanzierungsvorschlags, datiert auf den 20.3.1998 (Anlage zum Schriftsatz vom 5.2.1999, dort Seite 3) findet sich zwar die Aufnahme einer Maklercourtage von 3,45 %, jedoch im Zusammenhang mit einer Kosten- und Darlehensbedarfsberechnung.
Daß eine Maklercourtage ber...