Leitsatz (amtlich)
Ist nach § 2 (3) i.V.m. (1) der Versicherte sechs Monate ununterbrochen bedingungsgemäß berufsunfähig oder nach § 2 (5) ununterbrochen pflegebedürftig, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Das bedeutet aber keineswegs, dass Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Kläger zumindest ununterbrochen 6 Monate an einem in den Bedingungen näher beschriebenen Umstand leidet. Die Prognose einer Berufsunfähigkeit kann auch schon vor Ablauf eines 6-monatigen Zeitraums gestellt werden (in Anknüpfung an BGH VersR 1989, 903, 904).
Normenkette
BB-BUZ § 1 Nr. 1, § 2 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 11.11.2000; Aktenzeichen 11 O 502/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichte Trier vom 11. November 2000 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
Das Landgericht wird über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ 94) in Anspruch.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten zwei Kapitel-Lebensversicherungen mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Er ist gelernter Schreiner. Bis Mitte 1996 übte er die Tätigkeit eines Bauschreiners aus. Seit 1996 ist er arbeitslos. Wegen eines chronischen LWS-Syndroms auf der Basis einer Fehlhaltung der Wirbelsäule und wegen Bandscheibenschadens (vgl. hierzu die ärztlichen Atteste Anlage I. 14 f) war er in ärztlicher Behandlung. In dem Zeitraum zwischen Januar 1997 und März 1999 hatte er sich in ambulanter bzw. stationärer Behandlung zum Zwecke der Rehabilitation befunden. Insoweit wird auf den Abschlußbericht vom 17.03.1999 (GA 59) Bezug genommen. Im September 2000 wurde er wegen Bandscheibenvorfalls operiert (GA 110).
Der Kläger ist der Auffassung, dass er Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung habe und trägt dazu vor
Ab Juli 1997 betrage seine Berufsunfähigkeit in dem Beruf als Bauschreiner mindestens 50 %. Bereits seit Jahren, erstmals im März 1996 massiv auftretend, leide er unter starken Rückenschmerzen, die in das linke Bein ausstrahlten. Im September 1996 habe er einen Bandscheibenvorfall L5/56 rechts erlitten. Insofern beruft er sich auf die vorgelegten ärztlichen Atteste (Anlage 1. GA 14 ff). Nach Maßgabe der weiter eingereichten ärztlichen Unterlagen (vgl. Anlage 1. 19 und 20) sei in 1998 eine Verschlechterung eingetreten.
Im Schreiben vom 24.03.1998 (Anlage 1. 22) und vom 09.07.1998 (Anlage 1. 23) sei anerkannt worden, dass er als Bauschreiner (Fenstermonteur) nicht mehr tätig sein könne. Die Beklagte habe ihn jedoch zugleich auf eine Tätigkeit als Gehäusebauer. Bilderrahmenmacher und Furniertischler verwiesen. Diese Verweisung sei jedoch falsch. Er könne auch die von der Beklagten genannten Tätigkeiten nur mit weniger als zu 50 % ausüben. Im übrigen berufe er sich auf „Berufsschutz”, weil ihm die Tätigkeiten nicht zumutbar seien (vgl. das Schreiben vom 19.10.1998, Anlage 1. 25).
In der Zeit vom 29.08. bis 20.09.2000 (GA 10) sei er in der orthopädischen Klinik und Polyklinik in Homburg stationär behandelt und an einem Bandscheibenvorfall L5/56 links operiert worden. Vor diesem Hintergrund sei es nur schwer nachvollziehbar, dass weniger als 5 Wochen nach der Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr. R. ein so gravierendes Krankheitsbild aufgetreten sein könne. Es stelle sich daher die Frage, ob nach der Untersuchung bei dem Sachverständigen eine wesentliche Verschlechterung im Gesundheitszustand eingetreten sei oder ob bereits bestehende krankhafte Befunde von dem Sachverständigen nicht erkannt und/oder zutreffend gewürdigt worden seien. Insoweit sei der operierende Arzt Dr. R. am 30.09.2000 mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben worden. Der Sachverhalt sei weiter aufklärungsbedürftig. Auch Dr. R. habe in seiner Bescheinigung vom 28.09.2000 (GA 115) darauf hingewiesen, dass er, der Kläger, zumindest nach der erfolgten Bandscheibenoperation nicht mehr in der Lage sei, seinen erlernten Beruf als Bau-Möbelschreiner weiter auszuüben.
Der Kläger hat beantragt.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.034,24 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn 30.670,92 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ab dem 1.11.1999 Leistungen aus die Berufsunfähigkeitsversicherung des Klägers mit der Nr. … unter Zugrundelegung einer mindestens 50 % igen Berufsunfähigkeit zu erbringen; die Verpflichtung der Beklagten ende am 31.10.2026;
- festzustellen, dass die Beklagte fernerhin verpflichtet sei, ab dem 1.11.1989 Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung des Klägers Nr. … unter Zugrundelegung einer mindestens 50 prozentigen Berufsunfähigkeit zu erbringen; die Verpflichtung der Beklagten ende am 20.04.2021;
- festzustellen, dass er, d...