Normenkette
EuGVÜ Art. 5 Nr. 1; CISG Art. 31 Nr. a
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 4 O 18/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.11.2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Trier wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine auf dem Gebiet der Stahl- und Metallgestaltung tätige Fachfirma, die im Sommer 1998 ein Metallkunstatelier in M./Deutschland errichtete. Die Beklagte hat ihren Sitz in D./Belgien.
Aufgrund eines Angebotes der Beklagten vom 4.6.1999 (Bl. 7 GA), einer Bestellung der Klägerin vom 5.7.1999 (Bl. 8 GA) und einer Auftragsbestätigung der Beklagten vom 7.7.1999 (Bl. 9 GA) lieferte die Beklagte Betonplatten zu der Baustelle der Klägerin. Während in dem Angebot und in der Auftragsbestätigung der Beklagten die Position „Transport 9 DM pro qm” aufgeführt war, enthielt die Bestellung der Klägerin die Klausel „frei Baustelle”. Die auf der Grundlage ihres Angebotes und ihrer Auftragsbestätigung erstellte Rechnung der Beklagten vom 18.8.1999 über insgesamt 15.902 DM wurde von der Klägerin beglichen.
Nach dem Einbau stellte die Klägerin fest, dass die gelieferten Betonplatten nicht über den geforderten Wärmedämmwert verfügten. Den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwand von 24.000 DM macht sie mit der Klage geltend.
Das LG Trier hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es international nicht zuständig sei. Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart worden seien, könne dahinstehen. Nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ richte sich die internationale Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort. Der Erfüllungsort sei nach dem Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) zu bestimmen. Nach Art. 31 Nr. a CISG sei die Leistungspflicht des Verkäufers mit der Übergabe an den ersten Beförderer erfüllt. Erfüllungsort sei deshalb der Firmensitz der Beklagten in Belgien. Das wäre wegen § 269 Abs. 3 BGB auch bei Anwendung deutschen Rechts nicht anders. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. a, b oder c EuGVÜ sei nicht getroffen worden. Die internationale Zuständigkeit des LG Trier sei weiter auch nicht nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ oder wegen des selbstständigen Beweisverfahrens (§ 486 Abs. 2 Satz 2 ZPO) begründet worden.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil und erstrebt in erster Linie eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das LG seine internationale Unzuständigkeit angenommen.
Die Zuständigkeit richtet sich nicht nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, da diese der Klägerin nicht zur Kenntnis gebracht wurden (Bl. 85 GA) und deshalb auch nicht Vertragsinhalt geworden sind.
Nach dem vorliegend zur Anwendung gelangenden Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ richtet sich der Gerichtsstand nach dem Erfüllungsort der Leistung, d.h. vorliegend nach dem Ort, an dem die Betonplatten der Klägerin zu übergeben waren.
Mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien hatte die Übergabe gemäß Art. 31 Nr. a CISG am Ort der Niederlassung der Beklagten in Belgien zu erfolgen.
Eine anderweitige Vereinbarung des Erfüllungsortes ist insbesondere nicht durch die von der Klägerin in ihrer Bestellung vom 5.7.1999 (Bl. 8 GA) verwendete Klausel „frei Baustelle” getroffen worden. Die Klausel ist nicht Vertragsinhalt geworden.
Auf das Angebot der Beklagten vom 4.6.1999 (Bl. 7 GA), nach dem für den Transport 9 DM pro qm anfallen sollten, hat die Klägerin mit Schreiben vom 5.7.1999 (Bl. 8 GA) die Wandelemente bestellt mit dem Zusatz: „Lieferbedingungen: In 33 KW frei Baustelle”. Der Zusatz hat eine Änderung des Angebotes der Beklagten vom 4.6.1999 beinhaltet, weil die Klägerin keine Transportkosten übernehmen wollte. Bei dem Schreiben der Klägerin vom 5.7.1999 hat es sich deshalb um ein Gegenangebot i.S.d. Art. 19 Abs. 1 CISG gehandelt. Die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 7.7.1999 hat die Annahme dieses Angebots enthalten. In ihr war jedoch der im Angebot enthaltene Zusatz „frei Baustelle” nicht enthalten, sondern waren dafür erneut Kosten von 9 DM pro qm und insgesamt 2.500 DM für den Transport aufgeführt. Da die Klägerin die Auftragsbestätigung nicht beanstandet und nach der Lieferung die Rechnung, in der ebenfalls Kosten für den Transport i.H.v. 9 DM pro qm und insgesamt 2.500 DM angesetzt waren, vollständig beglichen hat (Bl. 3 GA), ist der Vertrag gemäß Art. 19 Abs. 2 CISG entsprechend den Angaben in der Auftragsbestätigung und damit ohne den Zusatz „frei Baustelle” zustande gekommen. Gemäß der vorgenannten Vorschrift stellt eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen oder Abwe...