Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 08.10.2002; Aktenzeichen 11 O 433/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Trier vom 8. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Am 10. Dezember 2000 kurz vor 19.00 Uhr war außerorts auf der B 5. zwischen N. und T. ein in Richtung T. fahrender Pkw-Fahrer ins Schleudern gekommen und an der linken Leitplanke in die Fahrbahn hineinragend zum Stehen gekommen. Ein Funkstreifenwagen des erstbeklagten Landes, dessen Fahrer der Zweitbeklagte war, wurde zur Unfallstelle beordert. Gegen 19.25 Uhr näherte sich auf dieser für ihn rechten Fahrbahn der damals 80-jährige Kläger mit seinem Pkw aus T. kommend. Er erkannte auf der geraden Strecke bereits aus einer Entfernung von 300-400 m den Funkstreifenwagen mit Blaulicht, kollidierte aber gleichwohl mit diesem Wagen in einer Position von etwa 30-40 m vor dem vorverunfallten Fahrzeug.
Der weitere Unfallhergang ist im wesentlichen streitig.
Der Kläger hat vorgetragen:
Er habe seine zuvor gefahrene Geschwindigkeit reduziert und sei, als er sich dem Funkstreifenwagen bis auf ca. 50 m genähert gehabt habe, noch mit allenfalls 30 km/h auf seiner rechten Fahrbahn gefahren. Kurz bevor er dem fahrenden Streifenwagen begegnet sei, sei dieser plötzlich und unerwartet nach links auf seine, des Klägers, Fahrbahn gezogen und es sei zu einer für ihn nicht mehr vermeidbaren Kollision mit dem Polizeiwagen gekommen.
Der Kläger macht seinen mit 9.690 DM angegebenen Schaden unter Berücksichtigung seiner Betriebsgefahr in Höhe von 75 %, also von 7.267,50 DM nebst Zinsen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend.
Die Beklagten, die Abweisung der Klage beantragen, haben im wesentlichen vorgetragen:
Der Unfall sei allein auf das Fahrverhalten des Klägers zurückzuführen. Der Streifenwagen habe zum Zwecke der Absicherung einer Unfallstelle mit Blaulicht, Abblendlicht und Warnblinklicht auf der Fahrspur des Klägers schon länger g e s t a n d e n, als der Kläger mit unverminderter Geschwindigkeit in den Wagen hineingefahren sei. Wenn der Kläger nach eigener Angabe den Streifenwagen im Gegenverkehr vermutet habe, dann müsse er unmittelbar vor der Kollision seinen Irrtum bemerkt bzw. eine Lenkung nach rechts durchgeführt haben, so dass er dann mit der linken Fahrzeugecke schwerpunktmäßig gegen die linken Ecke des Streifenwagens gestoßen und diesen in eine Rotationsbewegung nach hinten gebracht habe. Aufgrund des Blaulicht-Warnsignals hätte er aber seine Geschwindigkeit notfalls bis zum Stillstand reduzieren müssen, wenn er die Verkehrssituation nicht richtig erkannt habe.
Das Landgericht hat die Unfallakte 8011 Js 1907/01 – StA Trier beigezogen, gemäß Beschluss vom 5. Februar 2002 (Bl. 70-71 GA), den Zeugen P. vernommen (Sitzungsniederschrift vom 5. März 2002-Bl. 97-98 GA) und gemäß gleichzeitiger Beweisanordnung zum Unfallgeschehen das unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 1. August 2002 (Bl. 106-124 GA) eingeholt sowie auf Antrag des Klägers diesen Sachverständigen auch mündlich zu dem Gutachten angehört (Sitzungsniederschrift vom 20. September 2002 – Bl. 144-147 GA).
Sodann hat das Landgericht durch Urteil vom 8. Oktober 2002 die Klage abgewiesen (Bl. 152-159 GA).
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Hilfsweise, falls der Streifenwagen gestanden haben sollte, macht er geltend, die Absicherung der Unfallstelle sei ungenügend gewesen und der Unfall auch dadurch mitverursacht worden. Denn das Polizeifahrzeug habe gegen die Fahrtrichtung auf seiner Fahrbahn gestanden. Niemand rechne aber damit, dass ein solches Hindernis dann links umfahren werden müsse.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 3.715,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2001 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Strafakte 8011 Js 1907/01 – StA Trier verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Weder ist die landgerichtliche Tatsachenfeststellung im Prüfungsumfang des § 529 ZPO n.F. zu beanstanden (I.), noch weist die materiell-rechtliche Überprüfung ergebnisrelevante Fehler zu Lasten des Klägers auf (II.).
I.
Das Landgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt, dass der Streifenwagen s t a n d, als der Kläger mit seinem Fahrzeug auf diesen auffuhr, und dass der Kläger den Unfall bei Einhaltung einer angepassten Geschwindigkeit ohne weiteres hätte vermeiden können.
1. Entspreche...