Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 19.12.2001; Aktenzeichen 9 O 288/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2001 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit sie bis zum 5. April 2000 erwachsen sind, tragen zu 3/4 die Klägerin und zu 1/4 die Beklagte. Die danach zusätzlich entstandenen erstinstanzlichen Kosten sowie die gesamten Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte ist ein aus einem christlichen Missionswerk hervorgegangenes Unternehmen, das insbesondere Reisen mit geistlicher Betreuung und Fortbildung anbietet. Ein wichtiges Reiseziel liegt in der Bucht von C./Korsika. Dort hatte die Beklagte zahlreiche Appartements in der Anlage P. I-III für die Unterbringung ihrer Gäste angemietet, teilweise auch von langjährigen Gästen des Missionswerks, die Appartements gekauft hatten. Zum Verwalter, Hausmeister und Bewirtschafter der gesamten Ferienanlage war die A. (A.) gewählt worden, deren Mitglieder fast ausschließlich deutsche und französische Privatpersonen waren. 1993 vereinbarten die S. (S.) als Eigentümerin des Nachbargrundstücks und die A., die von der S. bereits planend und vorbeitend in Angriff genommene Appartementanlage „P. 4-L. T.” zu errichten, wobei die A. den Appartementkomplex zu einem bestimmten Zeitpunkt von der S. übernehmen sollte; der Verkauf der einzelnen Appartements sollte ebenfalls über die A. erfolgen. Wie früher das Missionswerk, so wurde diesmal die Beklagte in den Verkauf der Appartements eingebunden. Die Klägerin erhielt auf Anforderung ein Prospekt (Bl. 7-9 GA) und ein Schreiben der Beklagten an die Kaufinteressenten vom 10. September 1993 (Bl. 10 GA). Mit Schreiben vom 26. März 1994 (Bl. 11 GA) äußerte sie dringendes Kaufinteresse, bat darum, ihr bereits jetzt eine der äußeren oberen Wohnungen zu reservieren und ihr außerdem weitere Unterlagen zu geben; diese wurden ihr umgehend unter Beifügung von Zeichnungen übermittelt. Die Klägerin entschied sich für das Appartement Nr. 4103. Mit Schreiben vom 30. März 1994 (Bl. 53 GA) bestätigte die Beklagte den Kaufentschluss und die Reservierung dieses Appartements, bat um Rücksendung der beigefügten noch auszufüllenden Formulare und verwies auf die für die Überweisung der einzelnen Zahlungen vorgesehenen Terminen pp. Nach den beigefügten „endgültigen erst seit gestern vorliegenden Preisen” waren für den Kauf des ausgesuchten Appartements 213.000 DM zzgl. 7,5 % Notarkosten, Grunderwerbssteuer und zusätzliche Kosten zu entrichten. Hinzu kam ein Festbetrag von 5.000 DM für eine besondere Möblierung. Die Klägerin dankte mit Schreiben vom 17. April 1994 (Bl. 13 GA) für die schnelle Zusage und übersandte die erbetenen Unterlagen, darunter Vollmacht und Angaben für den Notar; der Kauf des Appartements selbst sollte durch einen Vertrag mit der Baufirma vor einem französischen Notar erfolgen. Mit Schreiben vom 13. Juli 1994 (Bl. 14 GA) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Anfang Juli mit dem Bau begonnen worden sei und, da „wir als V. N. die 1. Rate (für alle Käufer) bereits am 15. Juli 1994 an die Baufirma leisten müssen”, die jetzt fällige Anzahlung (15.000 DM) und die 1. Rate (20 %) nun zu zahlen seien, und die 2. Rate (30 %) am 15. September 1994; die Klägerin überwies umgehend die sofort fälligen Beträge. Mit Schreiben vom 27. September 1994 (Bl. 15 GA) bestätigte die Beklagte die Leistung und Weiterleitung der Zahlungen an den korsischen Notar zur ordnungsgemäßen Übertragung an die Baufirma; „so lange noch keine gültigen Kaufverträge vorlägen, habe die Klägerin die Gewähr durch unsere Bestätigungen”. Gleichzeitig wurde an die Zahlung der 2. Rate erinnert und auf die am 15. Januar und voraussichtlich im April 1995 fällig werdenden 3. Rate und 4. Rate à 20 % hingewiesen. Im Endergebnis zahlte die Klägerin neben der Anzahlung alle 5 Raten und auch den für die Möblierung vereinbarten Preis von 5.000 DM an die Beklagte, insgesamt also ein Betrag von 233.975 DM. Nachdem die Bauarbeiten seit dem 30. Juni 1995 fertig gestellt waren, wurde das Appartement durch Vertrag vom 6. Juni 1996 vor einem korsischen Notar an die Klägerin verkauft und übereignet (Bl. 16-20 GA); der beurkundete Kaufpreis betrug 690.000 FF (201.024,60 DM). Bereits durch Mietvertrag vom 29. Mai 1995 (Bl. 292-293 GA) hatte die Klägerin wie von Anfang an vorgesehen der Beklagten das Appartement längerfristig gegen einen Mietpreis von 12.000 DM pro Jahr zur Nutzung für ihr Reiseunternehmen überlassen.
Mit Schreiben vom 1. November 1997 (Bl. 30 GA) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, sie sei bei erneuter Prüfung der Unterlagen zum Kauf der Wohnung auf eine Unstimmigkeit gestoßen. Der für das Appartement genannte Kaufpreis sei „wohl ein Richtwert” ge...