Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderungen aus einem Werkvertrag

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 07.07.1994; Aktenzeichen 1 O 359/91)

 

Tenor

1. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 7. Juli 1994 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Klage wird abgewiesen,
  2. die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten 31.893,99 DM nebst 4 % Zinsen

    aus 30.893,99 DM seit dem 29. Juli 1993

    und aus 1.000 DM seit dem 27. Dezember 1994 zu zahlen,

  3. es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit wegen eines von den Beklagten mit der Widerklage begehrten Betrages von 16.000 DM (Mangelbeseitigung Bad im Obergeschoß) in der Hauptsache teilweise erledigt ist,
  4. im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

3. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten fallen 75,85 % der Klägerin und 24,15 % den Beklagten zur Last.

4. Die Klägerin hat 87,3 %, die Beklagten haben 12,7 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die klagende Baufirma errichtete den Beklagten 1989 ein Einfamilienhaus mit Bad im Ober- und Erdgeschoß. Die Klägerin hat erstinstanzlich Restwerklohn von 11.548,67 DM nebst Zinsen begehrt. Widerklagend haben die Beklagten die Klägerin zunächst wegen fehlender Isolierung des Bades im Obergeschoß auf Zahlung eines Kostenvorschusses (§ 633 Abs. 3 BGB) von 17.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nach Beseitigung dieses Mangels durch die Klägerin haben die Beklagten ihre Widerklage wegen eines Teilbetrages von 16.000 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt und wegen des Widerspruchs der Klägerin die Feststellung der Erledigung begehrt. Wegen der restlichen 1.000 DM haben die Beklagten nach Schluß der mündlichen Verhandlung l. Instanz vorgetragen, diesen Betrag als Kostenvorschuß wegen der fehlenden Isolierung des Bades im Erdgeschoß zu fordern. Einen weiteren Kostenvorschuß von 47.000 DM haben die Beklagten wegen einer fehlenden Ringdrainage verlangt und daneben die Verurteilung der Klägerin zur Herausgabe von Installationsplänen begehrt.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat Sachverständigenbeweis erhoben und hiernach der Klägerin einen Restwerklohn von 8.301,67 DM nebst Zinsen zuerkannt. Der Widerklage hat das Landgericht wegen eines Betrages von 41.442,66 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Klägerin auch zur Herausgabe der Installationspläne verurteilt. Im übrigen sind Klage und Widerklage abgewiesen worden.

Mit ihrer Berufung räumt die Klägerin Mängel der Werkleistung (fehlende Ringdrainage und fehlende Isolierung des Bades im Erdgeschoß) ein und bietet deren Beseitigung Zug um Zug gegen eine Zahlung der Beklagten an. Weiter verlangt die Klägerin den gesamten schon erstinstanzlich geforderten Restwerklohn.

Die Beklagten halten mit ihrer Berufung an dem erstinstanzlichen Begehren fest und erklären unter Widerspruch der Klägerin hilfsweise die Aufrechnung mit der Widerklageforderung (Zahlungsantrag) gegenüber einem etwaigen Restwerklohnanspruch der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 11.548,67 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hieraus seit dem 19.06.1991 zu zahlen Zug-um-Zug gegen

    1. Herstellung einer fachgerechten Bauwerksabdichtung im Duschraum des Erdgeschosses im Wandbereich der Dusche und im Bodenbereich der Dusche (gemäß Ziff. 2.4 des Gutachtens Schifferdecker vom 28.03.1994)

      sowie

    2. Herstellung einer fachgerechten Bauwerksabdichtung im Bereich der Hausfundamente durch Einbau einer Dränung (gemäß Ziff. 2.4 = Bl. 20/21 des Gutachtens Schifferdecker vom 16.01.1993) diese Nachbesserung Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 11.028,11 DM,
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 11.028,11 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  3. festzustellen, daß sich die Beklagten mit der Annahme der unter Ziffer 1. a) und 1. b) dieses Antrages bezeichneten Nachbesserungsleistungen im Verzug der Annahme befinden,
  4. die Widerklage auf Zahlung von 41.442,66 DM nebst Zinsen abzuweisen,
  5. die Widerklage auf Herausgabe von Installationsplänen abzuweisen,
  6. die Widerklage auf Feststellung der Erledigung abzuweisen,

    hilfsweise

    bittet sie um Vollstreckungsnachlaß durch Bankbürgschaft.

Die Beklagten beantragen,

  1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
  2. die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
  3. festzustellen, daß der Rechtsstreit bezüglich der Widerklage in Höhe von DM 16.000 erledigt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Beide Berufungen sind zulässig, h...

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