Entscheidungsstichwort (Thema)

Restvergütung für eine Einbauküche

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 08.04.1997; Aktenzeichen 16 O 504/93)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. April 1997 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat erstinstanzlich eine Restvergütung von 12.648,21 DM nebst Zinsen aus einem Vertrag vom 8. Februar 1993 begehrt, durch den sie sich verpflichtete, dem Beklagten eine Einbauküche zu liefern und zu montieren.

Für ihren Zahlungsantrag stützt die Klägerin sich auf die Auftragsbestätigung „Nr. 424 vom 4. Februar 1993” (Bl. 89 bis 96 GA). Dort ist auf S. 2 (Bl. 90 GA) die Frontfarbe der Küchenschränke mit

„Eibe-Nachbildung”

bezeichnet. Auf S. 8 trägt die Auftragsbestätigung neben dem Datum (8. Februar 1993) den handschriftlichen Nachnamenszug des Beklagten (Bl. 96 GA).

Nach Lieferung und Montage der Küche reagierte der Beklagte auf die Rechnung der Klägerin vom 18. Mai 1993 am darauffolgenden Tag mit einem Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet (Bl. 35 GA):

„Erbitte, wie mit Ihnen besprochen, die detaillierte Auftragsbestätigung des gesamten Auftragswertes mit Einzelpreis- und Rabattangaben zum Auftrag T. LS Nr. HG 097867.

Es handelt sich bei der o.b. Rechnung zweifelsohne um eine Abschlagsrechnung, da die Kücheneinrichtung noch nicht vollständig geliefert und die haupte Arbeits- und die Edelstahlplatte hinter der Kochmulde von einem Monteur beschädigt wurden, somit wurde Ihnen mit gleicher Post ein Teilbetrag von 30.000,00 DM angewiesen.

Nach Fertigstellung der Arbeiten werde ich die Restsumme, abzüglich des Skontos der Gesamtsumme, zur Begleichung der Rechnung anweisen.”

Trotz Nacharbeiten der Klägerin leistete der Beklagte jedoch keine weitere Zahlung.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Auftragsbestätigung gebe die Parteivereinbarungen im wesentlichen vollständig und richtig wieder. Da ordnungsgemäß geliefert sei, schulde der Beklagte die Restvergütung.

Der Beklagte hat zunächst erwidert, er habe die Auftragsbestätigung nicht unterschrieben (Bl. 20 GA). Später hat er auf richterlichen Vorhalt eingeräumt (Bl. 81 GA), der Namenszug auf Seite 8 der vorgelegten Auftragsbestätigung könne seine Unterschrift sein. Später hat er vorgetragen, nur Seite 8 der Auftragsbestätigung trage seine Unterschrift; die Seiten 1 bis 7 habe man eigenmächtig vorgeheftet. Denn er habe die Küche in Kirschbaum und nicht in Eibe-Nachbildung bestellt. Auch in anderen Punkten weiche die Lieferung von der Bestellung ab. Mangels vertragsgemäßer Erfüllung stehe ihm daher ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Das Landgericht hat – unter mehrfachem Richterwechsel – Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben und den Beklagten hiernach zur Zahlung von 11.098,21 DM nebst 4 % Zinsen verurteilt. Die Zahlungspflicht folge aus §§ 651, 631 BGB. Nach der vorgelegten Auftragsbestätigung sei eine Küche in Eibe-Nachbildung geschuldet. Daran sei der Beklagte selbst dann gebunden, wenn man unterstelle, er habe lediglich Seite 8 der Auftragsbestätigung blanko unterschrieben. Denn eine Blankettfälschung habe der insoweit beweispflichtige Beklagte nicht nachgewiesen. Die Beweisaufnahme habe in diesem Punkt ebenso ein „non liquet” ergeben wie hinsichtlich der weiteren vom Beklagten behaupteten Abweichungen zwischen Auftragsbestätigung und den mündlichen Vereinbarungen. Die vom Sachverständigen festgestellten geringfügigen Mängel rechtfertigen insgesamt eine Minderung von 1.550,00 DM, so daß dieser Betrag von der Klageforderung abzuziehen sei.

Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte die umfassende Abweisung der Klage. Das Verfahren des Landgerichts und seine Beweiswürdigung begegneten schon wegen des mehrfachen Richterwechsels durchgreifenden Bedenken. Die Auftragsbestätigung sei ersichtlich nachträglich verändert worden, indem man der unterschriebenen letzten Seite andere Blätter vorgeheftet habe. Daher sei das Schriftstück ohne Beweiswert. Das Landgericht habe insoweit die Beweislast verkannt, jedenfalls aber Beweisangebote des Beklagten übergangen. Daß eine Kirschbaum-Küche bestellt worden sei, hätten alle von ihm benannten Zeugen bestätigt. Er erhebe daher die Einrede des nichterfüllten Vertrages, hilfsweise rüge er fehlende Abnahme.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen,

hilfsweise,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.648,21 DM nebst 12,5 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen Lieferung und Montage einer Blende Edelstahl für B. Unterbau Geschirrspüler, Artikel-Nr.: 1 SMI 5084 sowie einer Arbeitsplatte mit Anleimer Kunststoff, Hochglanz, Länge 180 cm, Tiefe 90 cm, Artikel-Nr.: … 1 APC 90/4.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Denn ...

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