Leitsatz (amtlich)
Zum Ausgleichsanspruch zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer, wenn bei Haftpflicht Leistungsausschluss für unter Regressverzicht der Feuerversicherer fallende Ansprüche in AVB vorgesehen.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 06.12.2007; Aktenzeichen 16 O 26/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 6.12.2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.614,81 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ausgleich zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer in entsprechender Anwendung des § 59 VVG.
Die Klägerin ist Gebäudefeuerversicherer und hat auch das Gebäude F. 85 in K. versichert. Am 28.12.2005 kam es gegen 21:45 Uhr in dem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus, in dem drei Mietparteien wohnen, zu einem Brandschaden. Der Brand ging von der Wohnung der bei der Beklagten haftpflichtversicherten M. T. aus. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr fanden den Ehemann der Versicherungsnehmerin, C. T., bewusstlos in der Küche liegend. Er hatte um 22:50 Uhr einen von der Kriminalpolizei K. festgestellten Atemalkoholwert, der auf einen Blutalkoholwert von 3,0 Promille schließen ließ, die Blutprobe ergab eine BAK von 2,74 Promille. Die polizeilichen Ermittlungen vor Ort ergaben keinen Hinweis auf einen technischen Defekt als Brandursache; es wurde das Schafzimmer der Wohnung T. als Ursprungsort des Brandes ermittelt. Das gegen den C. T. eingeleitete Ermittlungsverfahrens wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil weder die genaue Brandentstehung geklärt werden konnte, noch auszuschließen war, dass sich der C. T. in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand befunden haben könnte.
Die Klägerin hat ihrer Versicherungsnehmerin eine Entschädigung zum Zeitwert i.H.v. insgesamt 65.520,65 EUR geleistet.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der Hälfte ihrer zum Zeitwert erbrachten Aufwendungen. Mit dem Begehren ist sie unter dem 14.11.2006 mit Fristsetzung zum 29.11.2006 erstmals an die Beklagte herangetreten.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Der C. T., der sich - unstreitig - allein in der Wohnung befunden habe, habe den Brand fahrlässig verursacht. Der Brand sei vom Schlafzimmer ausgegangen, wohin er sich begeben habe. Er habe in erheblichem Maße Wodka getrunken gehabt. Im Schlafzimmer hätten Kerzen gebrannt. Da der C. T. zudem starker Raucher sei, gehe sie davon aus, dass er in alkoholbedingtem Zustand den Brand fahrlässig durch eine Zigarette verursacht habe. Zu dem Zeitwertschaden von 56.485,57 EUR seien noch Schadensminderungskosten von 2.235,51 EUR sowie weitere schadensbedingte Mehrkosten von 4.399,57 EUR sowie 600 EUR an Kosten für die Reinigung des Gebäudes und Mietausfallkosten i.H.v. 1.800 EUR hinzuzurechnen, so dass sich der Gesamtzeitwertschaden auf 65.520,65 EUR belaufe, wovon die Beklagte anteilig 32.760,33 EUR zu erstatten habe. Ihre Forderung sei nicht verjährt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 32.760,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2006 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen deren Prozessbevollmächtigten den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr nach Nr. 2004 des Vergütungsverzeichnisses einen Betrag von 1.307,18 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass der C. T. den Brand fahrlässig durch eine Zigarette verursacht und dass er überhaupt schuldhaft gehandelt habe. Er sei schließlich bewusstlos in der Küche gefunden worden. Hätte er sich total betrunken im Bett eine Zigarette angezündet, hätte er sich beim Brand in seinem total alkoholisierten Zustand im Bett befinden müssen. Zudem lägen die Voraussetzungen der analogen Anwendung eines Ausgleichsanspruchs nach § 59 VVG nicht vor. Es greife vielmehr der Haftungsausschluss im Hinblick auf das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer, Ziff. 1.3.4.2 BBR, ein. Der Hausratversicherer der Beklagten habe der Versicherungsnehmerin T. einen Betrag von 20.804,93 EUR und dem C. T. 4.323 EUR an Versicherungsleistungen gezahlt. Schäden im 1. Obergeschoss (Brandwohnung) i.H.v. 37.780,93 EUR seien vom Feuerverzichtsabkommen umfasst. Wegen der Reparatur der Heizung bes...