Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers bei durch Mieter verursachten Brandschäden
Leitsatz (amtlich)
1, Ist in den Bedingungen der Haftpflichtversicherung für Versicherungsfälle, die unter den Regressverzicht der Feuerversicherer fallen, die Haftung ausgeschlossen, besteht insoweit auch kein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer.
2. Für den Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 2 Satz 1 VVG analog gelten die Beweislastregeln des Mietrechts zur schuldhaften Verursachung entsprechend, dagegen nicht die kurze Verjährung nach § 548 BGB.
Normenkette
BGB §§ 195, 548; VVG §§ 59, 59 Abs. 2 Sätze 1-2, § 67
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 10.04.2008; Aktenzeichen 16 O 468/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. April 2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer gegen die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer nach Regulierung eines Brandschadens einen Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 S. 1 VVG geltend.
Die Klägerin ist Gebäude- und Feuerversicherer für das Mehrfamilienhaus in der N-Straße 20 in O. Dort kam es am 4. Oktober 2004 zu einem Brand in der Erdgeschosswohnung der Mieter X. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der Mieter X. Dem Vertrag liegen die AHB der Beklagten nebst den Besonderen Bedingungen Risikobeschreibung (BBR) zu Grunde (Bl. 119 - 122 d.A.). Der Brand entstand, weil kurze Zeit vor dem Brand ein Aschenbecher mit Zigarettenkippen unlängst gerauchter Zigaretten in den Küchenmülleimer geleert worden war. Die leicht fahrlässige Brandverursachung durch die Mieter ist unstreitig.
Die Klägerin regulierte gegenüber den Hauseigentümern, ihren Versicherungsnehmern, den Brandschaden mit insgesamt 40.882,97 EUR. Die Beklagte erstattete der Klägerin vorgerichtlich 6.113,77 EUR. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Regress der Klägerin gegen die Mieter nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des bei einfacher Fahrlässigkeit zu berücksichtigenden Regressverzichts im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages ausgeschlossen ist.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 S. 1 VVG zu gestützt auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2006. Der Anspruch berechne sich jedoch nicht pauschal auf 50% desjenigen Betrages, den beide Versicherer gemeinsam einzudecken haben. Vielmehr sei der Ausgleich konkret nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu berechnen. Sie berechne eine Ausgleichspflicht der Beklagten von 46,11% zu Lasten der Beklagten von einem Neuwertschaden von 40.872,97 EUR, mithin 18.846,53 EUR. Abzüglich bisher geleisteter Zahlungen von 6.113,77 EUR verbleibe somit noch eine offene Ausgleichsforderung von 12.732,76 EUR.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.732,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5. September 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ausgleichspflichtig nach § 59 bs. 2 S. 1 VVG analog seien nur deckungsgleiche Schäden. Die Schäden an Heizkörpern, Glasschäden und am WC-Lüfter seien wegen Ziffer 4.1.2., 4.1.3., 4.1.1. BBR aus dem Versicherungsschutz der Beklagten ausgeschlossen und somit mangels Deckungsgleichheit nicht ausgleichspflichtig. Über den vorgerichtlich gezahlten Betrag hinaus bestehe keine weitere Ausgleichspflicht. Es greife insoweit das Feuerregressverzichtsabkommen (RVA) ein. Dieses sei hier zumindest entsprechend anwendbar, da der Bundesgerichtshof mit seiner jüngeren Rechtsprechung nicht mittelbar eine Regressmöglichkeit habe schaffen wollen. Es spiele keine Rolle, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer nicht Vertragspartei des RVA sei. Auch seien Zeitwert und Neuwert nicht zueinander ins Verhältnis zu setzen. Der Neuwertanteil des Schadens sei regelmäßig nicht zu erstatten, weil der Geschädigte im Rahmen des Haftpflichtschadens hierauf keinen Anspruch habe. Nur der Zeitwertschaden sei als deckungsgleicher Schaden zu ersetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 11.370,68 EUR stattgegeben. Wegen der Begründung der landgerichtlichen Ents...