Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers bei durch Mieter verursachten Brandschäden
Leitsatz (amtlich)
Ist in den Bedingungen der Haftpflichtversicherung für Versicherungsfälle, die unter den Regressverzicht der Feuerversicherer fallen, die Haftung ausgeschlossen, besteht insoweit auch kein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer.
Für den Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 2 Satz 1 VVG gilt nicht die kurze Verjährung nach § 548 BGB.
Zur Abgrenzung der objektbezogenen Ausgleichsvoraussetzungen im Einzelnen.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 18.09.2008; Aktenzeichen 16 O 119/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 18.9.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer gegen die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer nach Regulierung eines Brandschadens einen Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG (a.F.) geltend.
Die Klägerin ist Gebäudeversicherer für die Liegenschaft A. Straße 24a in B. Dort kam es am 3.2.2006 gegen 8.00 Uhr morgens zu einem Brand in der Wohnung im ersten Obergeschoss links der Mieterin C. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der Mieterin. Dem Vertrag liegen die AHB der Beklagten nebst den Besonderen Bedingungen Risikobeschreibung (BBR) zugrunde (Bl. 158 bis 163 d.A.). Nach den staatsanwaltschaftlichen Brandursachenermittlungen (Staatsanwaltschaft B. - 540 Js 345/06) befand sich der Brandausgangsbereich unmittelbar hinter der Zugangstür der Wohnung der Mieterin C. Der Brand setzte sich ausgehend von der Oberseite des dort befindlichen Elektroherdes über die Seitenwand eines benachbarten Hochschranks und über ein über dem Herd angebrachtes Holzregal über die Dachkonstruktion bis hin in die darüber befindliche Dachgeschosswohnung fort. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass an dem mit vier Kochplatten ausgestatteten Elektroherd der Marke Zanussi der Regler für die linke hintere Kochplatte in der Stellung - 2,5 - war. Auf den Platten des Herdes lag ein etwa 1,5 cm starkes Holzbrett, das als Arbeitsplatte oder Ablagefläche benutzt wurde. Dieses Brett war im Bereich der hinteren linken Kochplatte vollkommen weggebrannt.
Am Morgen des Brandtages befand sich die Mieterin C., die die Wohnung zusammen mit dem Zeugen D. bewohnte, alleine in der Wohnung, da der Zeuge D. die Wohnung bereits am vorherigen Abend verlassen hatte. Die weiteren Ermittlungen vor Ort ergaben keinen Hinweis auf einen technischen Defekt als Brandursache. Die gegen die Mieter C. und D. eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nicht geklärt werden konnte, wer für das Anstellen der Herdplatte verantwortlich ist. Es wurde lediglich die Vermutung aufgestellt, dass die Mieterin C. mit einer Tasche an den Schalter gekommen ist.
Die Brandursache und die Verursachung durch die Mieterin C. sind streitig.
Die Klägerin leistete 91.928,37 EUR Neuwertentschädigung bezüglich des Gebäudeschadens an ihre Versicherungsnehmerin.
Sie verlangt von der Beklagten die Erstattung der Hälfte ihrer zum Zeitwert erbrachten Aufwendungen, mithin einen Betrag i.H.v. 29.425,21 EUR.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Zeugin C. habe den Brand einfach fahrlässig verursacht. Am Abend des 2.2.2006 habe der Mitbewohner D. auf dem Herd ein Pfannengericht gekocht. Die Mieterin C. habe, nachdem sie durch Berühren der Herdplatte mit der Hand später festgestellt habe, dass diese kalt gewesen sei, die Holzplatte auf den Herd gelegt. Nachdem der Mitbewohner D. die Wohnung noch am Abend des 2.2.2006 verlassen habe, sei die Mieterin C. allein in der Wohnung gewesen. Am Morgen des 3.2.2006 habe sie den Herd nicht benutzt. Sie sei jedoch beim Verlassen der Wohnung gegen 7.20 Uhr mit einer über die Schulter gehängten Tasche gegen den für die linke hintere Herdplatte zuständigen Drehschalter gestoßen. Dabei sei dieser in die Position 2,5 gedreht worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. analog gegen die Beklagte nach den vom BGH in den Grundsatzentscheidungen vom 13.9.2006 (BGHZ 169, 86 = VersR 2006, 1530) aufgestellten Regeln vorliegen. Die von der Beklagten angeführte Klausel der Versicherungsbedingungen, wonach die unter dem Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche (...