Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 28.06.2002; Aktenzeichen 9 O 327/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 54.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheit auch durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(A)
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, diese hätten ihr und ihrem Ehemann ein im Untergeschoss durchfeuchtetes Haus verkauft und sie über das Vorhandensein dieses Mangels arglistig getäuscht.
Die Beklagten hatten sich im Jahr 1993 von der D… Fertigbau GmbH zum Preis von 258.400 DM ein Wohnhaus in B. N…, Ortsteil B…, errichten lassen (Auftrag Bl. 123 GA). Im Jahr 1997 stellten sie Feuchtigkeit im Untergeschoss fest. Durch die Firma I… (S… GmbH) ließen sie in einem begrenzten Wandbereich von mehreren Quadratmetern eine Horizontalsperre einbauen und zahlten dafür 8.000 DM (Rechnung vom 4. Juni 1997, Bl. 64, 65 GA).
Auf der Grundlage des notariellen Vertrages vom 28. September 1997 (Akten des selbständigen Beweisverfahrens LG Koblenz, 15 OH 12/98, Bl. 15 bis 24) verkauften die Beklagten das Hausanwesen an die Klägerin und ihren Ehemann und zwar an die Klägerin zu einem 28o, 88/1000 und an den Ehemann zu einem 719,12/1000 Anteil (Bl. 15 BA). Der Kaufpreis betrug insgesamt 515.000 DM.
Hinsichtlich der Gewährleistung ist im Vertrag u.a. folgendes niedergelegt:
„Die gesetzliche Gewähr für Mängel jeglicher Art wird ausgeschlossen. Die Verkäufer versichern, dass ihnen verdeckte Mängel nicht bekannt sind.
Die Verkäufer treten bezüglich des verkauften Objekts alle etwa noch bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau des Hausanwesens Beteiligten … ab”.
Spätestens mit Schreiben vom 4. Februar 1998 (Bl. 66 GA) rügte der Ehemann der Klägerin Feuchtigkeit in den Wänden des Untergeschosses.
Die Klägerin, der Ansprüche ihres Ehemanns abgetreten worden sind (Bl. 119 GA), hat vorgetragen:
Die Feuchtigkeit im Keller des Hauses sei den Beklagten bekannt gewesen. Die nachträglich eingebrachte Horizontalsperre biete keinen Schutz vor dem Eindringen von Feuchtigkeit. Auf die – auch weiterhin vorhandene – Feuchtigkeit hätten die Beklagten hinweisen müssen. Das sei nicht erfolgt. Sie hätten den Einbau der Horizontalsperre als reine Vorsichtsmaßnahme bezeichnet.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, 37.835, 60 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 16. Mai 2001 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgebracht:
Bei der Besichtigung des Hauses hätten sie auf die früher einmal vorhandene Feuchtigkeit hingewiesen und zugleich darauf aufmerksam gemacht, dass die Firma I… den Schaden behoben habe. Von dem Erfolg dieser Sanierungsmaßnahme seien sie ausgegangen.
Ihre Inanspruchnahme sei im Übrigen schon deswegen ausgeschlossen, weil es die Klägerin und ihr Ehemann versäumt hätten, die D… GmbH in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen (Bl. 210 bis 223 GA) die Beklagten antragsgemäß in Höhe von 37.835, 60 EUR nebst Zinsen verurteilt (Bl. 231 bis 238 GA) und zwar aus dem Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung. Die Beklagten hätten unrichtige Angaben über die Feuchtigkeitsbelastung des Kellers gemacht und die Bauabdichtung als eine reine Vorsichtsmaßnahme bezeichnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die im Rahmen der Berufungsbegründung vorbringen (Bl. 276 bis 291 GA):
Die angefochtene Entscheidung beruhe in materieller Hinsicht auf einer Verletzung der §§ 463. S. 2, 398 BGB und in formeller Hinsicht auf einer Verletzung des § 286 ZPO.
Der Schadensersatzanspruch betreffe – zumindest teilweise – Gemeinschaftseigentum nach dem WEG. Die Klägerin könne dann unbeachtlich der Abtretung Zahlung nur an die Eigentümergemeinschaft verlangen.
Der Arglistvorwurf sei gegenüber der beklagten Ehefrau nicht zu rechtfertigen, denn bei den Vertragsverhandlungen habe sich nur der beklagte Ehemann zu dem Hausanwesen erklärt. Die Zeugen J… und M… hätten die Behauptungen der Klägerin zum Arglistvorwurf nicht uneingeschränkt bestätigt.
Eine – erforderliche – Parteivernehmung des Beklagten zu 2) durch das Landgericht hätte ergeben, dass er die Abdichtungsarbeiten offen gelegt und auch die beseitigten Feuchtstellen angesprochen habe. Die Beweisaufnahme müsse wiederholt und der Beklagte zu 2) müsse spätestens jetzt als Partei vernommen werden.
Der von der Klägerin eingereichte Lageplan (Bl. 140 GA) weise nicht genau die Feuchtstellen und die angebrachten Markierunge...