Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrssicherungspflicht bei Sportlerheim (unbeleuchtete Kellertreppe)
Normenkette
BGB §§ 253, 823
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 12.11.2003; Aktenzeichen 4 O 111/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Trier vom 12.11.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Erstbeklagte wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich der materiellen Schäden 2.959,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2000 sowie 15 EUR vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.
2. Er wird weiterhin verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2000 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Erstbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem künftig aus dem Unfall vom 9.3.2000 in B. am Sportlerheim entstehen wird, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
4. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 68,78 %, der Erstbeklagte 31,22 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 68,78 % dieser selbst, 31,22 % der Erstbeklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten tragen 62,44 % dieser selbst, 37,56 % der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen Fußweg von dem Sportlerheim am Fußballplatz der Beklagten zu einem Parkplatz, durch die der Kläger am 9.3.2000 gegen 21.00 Uhr bei Dunkelheit eine Kelleraußentreppe am Sportlerheim hinabstürzte.
Die zweitbeklagte Gemeinde ist Eigentümerin des Sportplatzgrundstücks, auf dem sich ein Fußballplatz nebst Sportlerheim und Parkplätzen befindet. Die Erstbeklagte ist der örtliche Fußballverein, dem die Nutzung des Geländes und des Sportlerheims durch Vertrag vom 9.4.1990 überlassen wurde. Nach der Benutzungsordnung der Zweitbeklagten hat der jeweilige Benutzer diese von der Haftung für Schäden der Bediensteten der Zweitbeklagten, Mitglieder der Erstbeklagten oder Besucher der Veranstaltungen des Benutzers freizustellen, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen stehen. Nach einer zusätzlichen Vereinbarung über die Nutzung der Sportanlage und des Sportplatzgebäudes vom 24.5.1990 war der Erstbeklagte auch für "die Pflege- und Unterhaltungsarbeiten der Sportanlage und des Sportplatzgebäudes" zuständig.
Der erstbeklagte Fußballverein führte am Unfalltag ein Fußballtraining seiner Spieler durch. Nach Ende des Trainings begaben sich die Spieler in das Sportlerheim zum Duschen und Umkleiden. Einige Personen hielten sich im Gastraum auf, wo auch Getränke verkauft wurden. Der ortsansässige Kläger, der das Sportlerheim zuvor bereits wenige Male besucht hatte, begab sich mit seinem Bekannten W., der ein Vereinsmitglied des Erstbeklagten ist, zum Sportlerheim. W. parkte sein Fahrzeug, mit dem beide am Sportlerheim ankamen, nicht auf dem Parkplatz vor dem Sportlerheim, der im Dreieck zwischen der Straße von B. und der Zufahrtsstraße zum Sportplatz gelegen ist, sondern auf einem Parkplatz - von der Straße nach B. aus gesehen - hinter dem Sportlerheim. Dieser Parkplatz ist räumlich einer Schutzhütte am Waldrand zugeordnet, aber allgemein zugänglich. Dorthin führt ein gepflasterter Weg zwischen dem Sportlerheim und dem Fußballplatz, während die Zufahrtsstraße zum Sportplatz und zur Schutzhütte parallel dazu auf der anderen Seite des Gebäudes vorbeiführt. Bei Ankunft der beiden Besucher des Sportlerheims war das Flutlicht des Fußballplatzes in Betrieb, bei ihrem Rückweg zum genannten Parkplatz war es ausgeschaltet oder aber nicht dazu geeignet, den Treppenabgang sichtbar zu machen.
Der Kläger hielt sich für einige Zeit im Gastraum des Sportlerheimes auf, wo er und W. geringe Mengen Alkohol, etwa jeder zwei Bier zu je 0,33 l, tranken. Gegen 21.00 Uhr verließen beide das Sportlerheim und begaben sich auf dem genannten Fußweg zum Parkplatz bei der Schutzhütte. An der Hinterkante der Seitenfront des Sportlerheimes stürzte der Kläger eine dort befindliche Kellertreppe hinab. Deren Beleuchtung war am Unfalltag nicht in Betrieb, weil die Birne einer Lampe an der Kellertreppe kaputt war.
Der Kläger zog sich durch den Sturz einen Oberarmbruch und eine Fraktur des rechten Handgelenks zu. Er musste bis zum 22.3.2000 stationär im Krankenhaus behandelt werden und war bis zum 25.8.2000 arbeitsunfähig.
Der Kläger hat behauptet, er habe die Örtlichkeit nicht gut genug gekannt, um zu wissen, dass sich an der Rückfront des...