Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch des Beifahrers wegen eines Unfalls infolge Trunkenheit des Fahrers
Normenkette
BGB §§ 254, 847 a.F.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 24.05.2005; Aktenzeichen 5 O 56/02) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 24.5.2005 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um restliche Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 8.3.2000 gegen 23.16 Uhr auf der Bundesstraße ... bei N. zugetragen hat. Insbesondere geht es um die Fragen der angemessenen Schmerzensgeldbemessung und eines Mitverschuldens, weil der Kläger sich dem alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen Erstbeklagten, der den Unfall verursacht hat, als Beifahrer anvertraut hatte.
Der aus dem Kosovo stammende Kläger, der sich aufgrund einer Aufenthaltsgestattung als Asylbewerber im Inland aufhält, bis zum Oktober 2002 von Sozialhilfe lebte, vier Kinder hat und dessen Ehefrau zwischenzeitlich verstorben ist, hatte nach seinem Vortrag den vom Erstbeklagten zur Zeit des Unfalls geführten Pkw Opel Kadett an den Erstbeklagten verkauft, nachdem er dieses Fahrzeug seinerseits von N. Sa. erworben hatte. Die Übergabe des Fahrzeugs an den Erstbeklagten war nach dem Vorbringen des Klägers zwar schon zwei Tage vor dem Unfalltag erfolgt; an jenem Tage soll aber erst der auch mit dem 8.3.2000 datierte schriftliche Kaufvertrag geschlossen worden sein.
Einzelheiten des weiteren Ablaufs sind ebenfalls unklar. Der Kläger hatte sich nach seinem Vortrag später am selben Tage zusammen mit dem Erstbeklagten auf einer Geburtstagsfeier für ein Kind seines Bekannten Q. H. aufgehalten. Danach waren der Erstbeklagte als Fahrzeugführer des bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkws und der Kläger als Beifahrer in Richtung Ne. gefahren. Auch der Zweck dieser Fahrt, die wiederholt als "Probefahrt" bezeichnet wurde, bleibt unklar. Der Erstbeklagte sollte den Kläger nach dessen Darstellung nach Hause bringen.
Der Erstbeklagte, der keine gültige Fahrerlaubnis besaß, war bei Fahrtantritt alkoholbedingt absolut fahruntüchtig. Eine gegen 0.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab - ohne dass ein Nachtrunk möglich gewesen wäre - eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 o/oo. Der Erstbeklagte kam wegen seiner Fahruntüchtigkeit bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 80 km/h am Ortseingang von N. in einer leichten Kurve von der Fahrbahn ab. Das Fahrzeug fuhr auf einen Erdwall und wurde anschließend zwanzig Meter weit durch die Luft geschleudert.
Bei diesem Unfall wurde der angegurtete Kläger schwer verletzt. Er erlitt u.a. durch einen Wirbelkörperbruch eine inkomplette Querschnittslähmung (Paraplegie) mit Blasen- und Mastdarmstörung sowie impotentia coeundi, ferner eine Schulterluxation mit einem Abriss des tuberculum maius und einer Läsion des nervus auxiliaris. Er wurde vom 9.3.2000 bis zum 24.5.2000 stationär im Krankenhaus E. behandelt. Der Grad seiner andauernden Behinderung wird auf 80 % veranschlagt, bisweilen auch mit 90 % angegeben. Er kann sich nur mit Hilfe von Unterarmgehstützen über kürzere Strecken selbst fortbewegen.
Der Erstbeklagte wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des AG L. wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt; gegen ihn wurde außerdem eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten verhängt.
Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden steht dem Grunde nach außer Frage. Die Zweitbeklagte hat vorgerichtlich 79.558,30 DM (40.677,51 EUR) auf den Schmerzensgeldanspruch an den Kläger gezahlt, wobei sie eine Mithaftung des Klägers zu 1/3 angenommen hat. Ansprüche auf Ersatz künftiger immaterieller Schäden hat sie im Umfang dieser Haftungsquote außergerichtlich anerkannt. Weitere 21.524,94 EUR wegen der Schmerzensgeldforderung wurden von der Zweitbeklagten hinterlegt, nachdem das Sozialamt einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich zu viel geleisteter Sozialhilfe geltend gemacht hatte.
Mit seiner Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung künftiger immaterieller Schäden, soweit die Ersatzpflicht nicht bereits anerkannt worden war (restliches Drittel), begehrt. Er hat ein Mitverschulden mit der Behauptung bestritten, er...