Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 11.09.2003; Aktenzeichen 4 O 677/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 11.9.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 20.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2003 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass
a) die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 17.12.1999 gegen 02.30 Uhr auf der Bundesautobahn A. in der Gemarkung B. entstanden sind oder noch entstehen, zu 30 % zu ersetzen,
b) die Beklagten zu 1) und 3) dazu verpflichtet sind, dem Kläger die künftigen immateriellen Schäden aus demselben Ereignis bei Beachtung einer Mithaftungsquote des Klägers von 70 % zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
3. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
1. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben der Kläger 73,60 %, die Beklagten zu 1) und 3) 23,90 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 2) 2,50 % zu tragen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 59,40 %, die Beklagten zu 1) und 3) 36,75 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 2) 3,85 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für alle Parteien jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 17.12.1999 gegen 02.30 Uhr auf der Bundesautobahn A. in der Gemarkung B. auf gerader und ebener Strecke bei trockener Fahrbahn zugetragen hat. Der Kläger war - trotz mehrfach erteilten Fahrverbots - als Führer eines Pkw Toyota Hiace auf einer Lieferfahrt von Arzneimitteln unterwegs. Zuvor befuhr mit etwa 90 km/h der Erstbeklagte mit einem Lastzug der Zweitbeklagten als Fahrzeughalterin, bestehend aus einem Daimler-Benz-Actros-Lkw nebst Anhänger, der bei der Drittbeklagten gegen Haftpflicht versichert war, diese Autobahnstrecke. Der Erstbeklagte kam wegen Übermüdung nach rechts von der Fahrbahn ab auf den Randstreifen, erschrak dadurch und lenkte nach links, wodurch der Lkw in einen instabilen Fahrzustand geriet. Dann konnte der Erstbeklagte, der zur Vermeidung eines Aufpralls auf die Mittelleitplanke wieder nach rechts gegenlenken musste, nicht mehr verhindern, dass der Anhänger in Höhe einer Brücke über die Autobahn bei Kilometer 8,5 ausbrach und seine Ladung in Form von mehreren Tonnen Papier auf Holzpaletten auf der gesamten Breite der Fahrbahn und auf einer Länge von etwa 100 m verstreute. Das Papier häufte sich dort bis zu 80 cm hoch an. Das Fahrzeuggespann blieb schließlich liegen, wobei der Lkw auf dem Seitenstreifen stand, während der Anhänger in die Fahrbahn hineinragte. Der Erstbeklagte schaltete die Warnblinkanlage am Lkw ein und stellte rund 500 m vor der verstreuten Papierladung ein Warndreieck auf, als der Kläger herannahte. Der Kläger fuhr gleichwohl in die verstreute Papierladung hinein, verlor dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte mit dem Anhänger des Lastzuges. Sein Beifahrer S. wurde getötet. Der Kläger wurde schwer verletzt. Er erlitt einen Bruch des ersten Lendenwirbels, einen Hüftpfannenbruch, eine Beckenringfraktur, einen Schienbeinkopfbruch mit Ausriss des vorderen Kreuzbandes, eine Kniegelenksluxation mit Bänderrissen, ein Schädelhirntrauma und eine Risswunde am linken Ohr. Er ist auf Dauer zum Teil auf einen Rollstuhl angewiesen und kann sich sonst nur mühsam über geringe Strecken mit Gehstützen bewegen.
Der Kläger wurde durch Urteil des AG Alzey vom 12.3.2001 (AG Alzey v. 12.3.2001 - 3129 Js 29383/99 Ls, Bl. 277 ff. BA) wegen fahrlässiger Tötung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm innerhalb einer Sperrfrist von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Kläger hat in erster Instanz eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 100 % angenommen und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, nicht unter 50.000 EUR, nebst Zinsen verlangt sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für alle seine künftigen materiellen und immateriellen Schäden gefordert. Er hat ausgeführt, der Erstbeklagte habe den Erstunfall verursacht und verschuldet. Dieser habe danach die Unfallstelle objektiv nicht ausreichend abgesichert, so dass der Zurechnungszusammenhang zu dem zweiten Unfall nicht unterbrochen worden sei.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klag...