Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Formelhafter Ausschluss der Wandlung im Bauträgererwerbsvertrag
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 6. September 1994 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, die sich mit Bauträgergeschäften im schlüsselfertigen Wohnungsbau beschäftigt, verkaufte dem Beklagten durch notariellen Kaufvertrag vom 5. Juni 1992 die Wohnungseigentumseinheit …, Wohnung im Erd- und Kellergeschoß Mitte, im Aufteilungsplan mit der Ziffer 9.4 bezeichnet, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt …, einschließlich eines markierten Gartenanteils zum Kaufpreis von 299.900,– DM.
Die Klägerin begehrte mit der Klage Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Restkaufpreis für den Erwerb der Eigentumswohnung zu zahlen, und ihm keine Rechte zur Zahlungsverweigerung zustünden. Darüber hinaus forderte die Klägerin die Abnahme des Wohnungseigentums. Demgegenüber beruft sich der Beklagte auf die Anfechtung des Vertrages bzw. dessen Wandlung, weil die Klägerin ihm zugesichert habe, daß das erwähnte Wohnungseigentum mit einer Gasetagenheizung ausgestattet werde. Unstreitig wurde in die Wohnung eine Gaszentralheizung eingebaut.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie insbesondere vorträgt, die in der Baubeschreibung angegebene Gasetagenheizung stelle keine zugesicherte Eigenschaft der Wohnung dar.
Mit notariellem Vertrag vom 23.1.1995 haben die Parteien den notariellen Kaufvertrag vom 5.6.1992 – Urkunden-Nr. …/92 des Notars … in … aufgehoben. In diesem Vertrag haben beide Parteien unter Ziffer 2 erklärt:
„Der Verkäufer und der Käufer heben diesen Vertrag insoweit auf, daß der Käufer keinen Anspruch auf Übereignung mehr hat und er nicht mehr verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen.”
In der mündlichen Verhandlung vom 17. März 1995 hat die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
- festzustellen, daß der Beklagte den vereinbarten Restkaufpreis von 53.874,– DM schuldete und ihm keine Gegenrechte zur Zahlungsverweigerung zustanden,
- der Beklagte verpflichtet war, die Wohnungseigentumsanlage …, Wohnung im Erd- und Kellergeschoß Mitte, im Aufteilungsplan mit 9.4 bezeichnet (eingetragen im Grundbuch von … Blatt …) abzunehmen.
Hilfsweise hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Der Anspruch der Klägerin festzustellen, daß der Beklagte den Kaufpreis schuldete und ihm keine Gegenrechte zustanden, ist unzulässig, § 256 ZPO.
Prozeßvoraussetzung für eine Feststellungsklage ist neben den allgemeinen Voraussetzungen das schutzwürdige Interesse des Klägers gegenüber dem Beklagten an einer alsbaldigen Feststellung. Fehlt es, ist die Klage unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Das Feststellungsinteresse besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht. Demgemäß war der ursprünglich gestellte Feststellungsantrag zulässig. Zwar war die Klägerin im Besitz eines Zahlungstitels über 53.874,– DM, den sie ohne Nachweis der Fälligkeit vollstrecken konnte, das Rechtsschutzinteresse war jedoch darin zu sehen, daß der Beklagte den Anspruch der Klägerin ernsthaft bestritten hat und das Urteil geeignet war, diese Gefahr zu beseitigen (BGH MDR 1986, 743).
Nach dem Abschluß des Aufhebungsvertrages vom 23. Januar 1995 besteht dieses Feststellungsinteresse nicht mehr. In diesem Vertrag haben beide Parteien vereinbart, daß der Beklagte keinen Anspruch mehr auf Übereignung habe und auch nicht verpflichtet sei, den Kaufpreis zu zahlen. Ein schützenswertes Interesse der Klägerin an der Feststellung, daß der Beklagte vor Abschluß des Vertrages zur Kaufpreiszahlung verpflichtet gewesen sei, ist nicht erkennbar.
2. Auch der Hilfsantrag der Klägerin, festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, hat keinen Erfolg.
Da der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag aufrechterhalten hat, ist zu prüfen, ob sich die Hauptsache erledigt hat, ob also die eingereichte Klage zulässig und begründet war.
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, stand der Klägerin weder ein Feststellungsanspruch noch ein Anspruch auf Abnahme der verkauften Eigentumswohnung aufgrund des notariellen Kaufvertrages zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat folgt, § 543 Abs. 1 ZPO.
Auch der Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Der Beklagte war berechtigt, den Kaufvertra...