Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 20.01.2010) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.1.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Koblenz wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger, Gesellschafter der E. GmbH, macht gegen den Beklagten, seinen Mitgesellschafter, Ansprüche geltend, die daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte gegen ein Wettbewerbsverbot ggü. der Gesellschaft verstoßen habe und verstoße.
Die Parteien waren zu je 50 % Gesellschafter und Geschäftsführer der E. GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Beratung von Unternehmen, Erwerb oder Gründung von mittelständischen Unternehmen oder Beteiligung an solchen Unternehmen war. Der Beklagte übte neben seiner Tätigkeit für die Gesellschaft weitere geschäftliche Tätigkeiten aus.
Zwischen den Parteien ist streitig ob die Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegen.
Der Kläger hat vorgetragen, die auf die behaupteten Wettbewerbsverstößen gestützten Auskunfts-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche könne er gegen den Beklagten sowohl aus eigenem Recht als auch im Wege der actio pro socio geltend machen
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger und der E. GmbH Auskunft über den Abschluss und den Inhalt sämtlicher Rechtsgeschäfte zu erteilen, die er ohne Einwilligung des Klägers bzw. ohne Befreiung vom Wettbewerbsverbot in dem Handelszweig der E. GmbH mittelbar oder unmittelbar getätigt habe;
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger und der E. GmbH Auskunft über die Gründung und den Vollzug bzw. Erwerb von Gesellschaften und/oder Beteiligungen an Gesellschaften zu erteilen, die er ohne Einwilligung des Klägers bzw. ohne Befreiung vom Wettbewerbsverbot in dem Handelszweig der E. GmbH mittelbar oder unmittelbar eingegangen ist;
3. den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben nach vorstehenden Ziff. 1. und 2. an Eides statt zu versichern;
4. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung des Klägers bzw. ohne Befreiung vom Wettbewerbsverbot in dem Handelszweig der E. GmbH mittelbar oder unmittelbar zu tätigen und Gesellschaften und/oder Beteiligungen an Gesellschaften ohne Einwilligung des Klägers bzw. ohne Befreiung vom Wettbewerbsverbot in dem Handelszweig der E. GmbH mittelbar oder unmittelbar zu gründen bzw. zu erwerben;
5. dem Beklagten anzudrohen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 4 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt werde;
6. den Beklagten zu verurteilen, an die E. GmbH die aus Rechtsgeschäften im Sinne der Ziff. 1 bezogenen Vergütungen herauszugeben und etwaige Ansprüche auf solche Vergütungen an die E. GmbH abzutreten, und zwar jeweils in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
7. festzustellen, dass der Beklagte darüber hinaus der E. GmbH im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1. und 2. entstanden sei oder noch entstehen werde.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, da mit der Klage Ansprüche der E. GmbH geltend gemacht würden, sei der Kläger nicht aktivlegitimiert. Ein Wettbewerbsverbot ggü. der Gesellschaft habe nie bestanden. Zumindest seien dem Kläger seine, des Beklagten, Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft stets bekannt gewesen
Das LG hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das LG habe aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung zu Unrecht angenommen, dass er über alle Aktivitäten des Beklagten informiert sei. Vielmehr ergebe sich daraus, dass der Umfang der unerlaubten Konkurrenztätigkeit des Beklagten unbekannt sei, weiterhin ein Auskunftsbedürfnis. Die Voraussetzungen einer actio pro socio seien gegeben. Zudem sei er durch Gesellschafterbeschluss vom 4.9.2007 von der Gesellschaft zur Prozessführung ermächtigt worden.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger und der E. GmbH Auskunft über den Abschluss und den Inhalt sämtlicher Rechtsgeschäfte zu erteilen, die er ohne Einwilligung des Klägers bzw. ohne Befreiung vom Wettbewerbsverbot in dem Handelszweig der E. GmbH mittelbar oder unmittelbar getätigt habe;
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger und der E. GmbH Auskunft über die Gründung und den Vollzug bzw. Erwerb von Gesellschaften und/oder Beteiligungen an Gesellschaften zu erteilen...