Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Prozessführungsbefugnis des Kommanditisten für Sozialforderungen der KG
Verfahrensgang
LG Marburg (Urteil vom 05.05.2022; Aktenzeichen 4 O 12/21) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Mai 2022 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Marburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 5. Mai 2022 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 565.000,- EUR.
Gründe
I. Der Kläger ist seit 1983 Kommanditist der X KG, Metallbau und Kunstoffverarbeitung in Stadt1 (im Folgenden: X KG) und macht gegen den Beklagten zu 1) als Mitgesellschafter und den Beklagten zu 2) als persönlich haftender Gesellschafter Unterlassungs- Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend.
Die vom Beklagten zu 2) im Jahr 1968 gegründete X KG betreibt die Entwicklung, Konstruktion, Fertigung sowie Beschaffung, Produktion und den Vertrieb von Duschabtrennungen aus Echt- und Kunstglas. Dabei erfolgt der Vertrieb der fertigen Komplettduschabtrennungen an den Fachhandel in Deutschland, insbesondere an Installateure, Fertighausproduzenten, Badsanierer und den Großhandel. Sie beschäftigt etwa 50 Mitarbeiter und hat einen Jahresumsatz von ca. 5.000.000,- EUR. Der Beklagte zu 1) und die weitere Tochter des Beklagten zu 2), Frau A, sind seit dem 12. Juli 2019 auf der Grundlage eines rechtkräftigen Urteils des Senats 22. Juni 2017 (15 U 53/16) - als Kommanditisten der X KG in das Handelsregister eingetragen. Der Beklagte zu 2) ist einziger Komplementär der X KG und vertritt diese als alleiniger Geschäftsführer. Am 10. März 2021 wurde zu Gunsten des Beklagten zu 1) und Frau A Einzelprokura bei der X KG im Handelsregister eingetragen.
Der Beklagte zu 1) ist seit dem 1. März 2004 fest bei der X KG in Vollzeit angestellt. Darüber hinaus ist er alleiniger Kommanditist der im Jahr 2014 gegründeten Y GmbH & Co. KG (im Folgenden: Y KG) mit Sitz in Stadt1 und alleiniger Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin.
Die Y KG verkauft Beschlagteile, die von der X KG produziert werden, und beliefert den Markt in Deutschland. Dabei bedient sie Glaser und andere Erbauer von Duschen mit diesen Beschlagteilen. Sie ist nach der Umsatzgröße viertstärkste Kundin der X KG. Auf ihrer Internetseite bietet sie außerdem Konstruktionszeichnungen zu den Beschlagteilen ebenso wie zugehörige Montageanleitungen zum Herunterladen an.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 widersprach der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) der Geschäftstätigkeit des Beklagten zu 1) bei der Y KG sowie der Y GmbH und führte aus, er widerspreche insbesondere den Geschäften mit den beiden Unternehmen, die einen Onlinevertrieb mit den Produkten der X KG betrieben. Gleichfalls forderte er den Beklagten zu 2) als den geschäftsführenden Gesellschafter der X KG auf, entsprechende Geschäfte künftig zu unterlassen.
Die Y KG unterhielt auf der Messe Z 2018 in Stadt2 einen Messestand, auf dem sich am 25. Oktober 2018 die Beklagten aufhielten. Sie führten Gespräche mit Messegästen. An dem Messestand wurden komplette Glasduschen und weitere Produkte der X KG ausgestellt. Weiterhin präsentierte die Y KG Beschläge und händigte Messebesuchern Flyer und Produktkataloge der Y KG aus, wovon der Kläger noch im Jahre 2018 Kenntnis erhielt.
Auf der Messe Q 2019 in Frankfurt am Main unterhielt die X KG einen Messestand. Eine Mitarbeiterin einer Detektei aus Stadt2 nahm an diesem Messestand unter Vorgabe, für das V zu handeln, Kontakt mit dem Beklagten zu 1) auf und führte mit ihm Verhandlungen über die Bestellung von 80 Duschkabinen. Auf Nachfrage, ob die Bestellung an die X KG oder die Y KG zu richten sei, erklärte der Beklagte zu 1), es sei egal, wohin die Bestellung gerichtet werde, weil alle Bestellungen über ihn liefen und von ihm zugeordnet würden. Die Bestellung von Beschlagteilen und zwei Duschabtrennungen durch das V am 27. November 2018 wurde mit vom Beklagten zu 1) unterzeichneter E-Mail der X KG bestätigt. Die Auftragsbestätigung erfolgte seitens der Y KG, die auch Lieferschein und Rechnung ausstellte. Der Versand der Gegenstände erfolgte durch die X KG.
Der Kläger hat behauptet, die X KG und die Y KG befänden sich in einem Wettbewerbsverhältnis.
Er hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt, Ansprüche der X KG gegen die Beklagten im Rahmen der "actio pro socio" geltend zu machen. Die Beklagten unterlägen Rücksichtnahme- und Treuepflichten.
Der Kläger hat beantragt,
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