Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Praxismietvertrages in einer Privatklinik aus wichtigem Grund
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 30.10.2003; Aktenzeichen 1 O 416/01) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 30.10.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Rechtsstreit betrifft eine Mietzinsforderung der Kläger gegen die Beklagten aufgrund eines Mietvertrages über Praxisräume. Die Parteien sind Ärzte. Die Ehefrau des Beklagten zu 1) und der Kläger zu 1) erwarben im Jahre 1996 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts ein Grundstück in R.-B. und errichteten darauf die M.-Klinik und ein Pflegeheim. Die M. Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht heute, nach Ausscheiden der Ehefrau des Beklagten zu 1), aus den Klägern zu 1) und 2). Sie verpachtete zur Betriebsaufspaltung aus steuerlichen Gründen das Klinik- und Pflegeheimanwesen an die M.-Klinik GmbH bzw. an die M.-Pflegeheim GmbH zum Betrieb der Einrichtungen. Der Beklagte zu 1) war zunächst alleiniger Gesellschafter der M.-Klinik GmbH, seine Ehefrau war deren Geschäftsführerin. Am 19.5.1998 vermietete die M. Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch einen formularmäßig abgefassten Vertrag Praxisräume im Erdgeschoss der Klinik an den Beklagten zu 1) und Dr. S. zum Betrieb einer anästhesiologischen und schmerztherapeutischen Praxis. Durch einen weiteren Vertrag vom 1.10.1998 erteilte die M.-Klinik GmbH dem Beklagten zu 1) die alleinigen Rechte für Anästhesie bei ambulanten und stationären Behandlungen in der M.-Klinik. Diese Eingriffe wurden im OP-Trakt der Klinik durchgeführt. Die Beklagte zu 2) trat aufgrund einer Vereinbarung vom 14.1.2000 anstelle des Arztes Dr. S. in dessen vertragliche Stellung als Praxismieter neben dem Beklagten zu 1) ein. Im Jahre 2000 schied die Ehefrau des Beklagten zu 1) aus der M.-Klinik-Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus und wurde dort durch den Kläger zu 2) ersetzt. Danach schied der Beklagte zu 1) aus der M.-Klinik GmbH aus. Durch notarielle Verträge vom 1.6.2000 waren der Beklagte zu 1) und seine Ehefrau auf diese Weise aus den gesellschaftsrechtlichen Verbindungen mit der M.-Klinik ausgeschieden.
Unter dem 31.8.2000 teilte die M.-Klinik GmbH dem Beklagten zu 1) mit, dass die Operationssäle wegen hoher wirtschaftlicher Verluste geschlossen würden. Am 4.9.2000 wurde die Schließung der Operationssäle durch die M.-Klinik GmbH vollzogen. Vor diesem Hintergrund kündigten die Beklagten unter dem 7.9.2000 den Mietvertrag fristlos. Die Kläger widersprachen der Kündigung. Diese wurde dann zunächst von den Beklagten zurückgenommen, weil eine Wiedereröffnung der Operationssäle im Raum stand. Der Operationstrakt wurde indes entgegen einer Ankündigung dann zunächst doch nicht mehr eröffnet, so dass die Beklagten unter dem 29.11.2000 das Mietverhältnis erneut kündigten. Seit Mitte 2001 ist der Operationstrakt wieder in Betrieb. Die Beklagte zu 2) ist dort wieder tätig.
Die Kläger begehren die Zahlung von Mietzins für die Praxisräume für die Zeit von November 2000 bis Mai 2001 i.H.v. insgesamt 11.664,24 EUR, da das Mietverhältnis bei ordentlicher Kündigung am 31.5.2001 beendet worden wäre. Sie stehen im Kern auf dem Standpunkt, dass die Nutzung des Operationstraktes nicht Teil des Mietvertrages gewesen sei. Der Beklagte zu 1) habe seine ärztliche Tätigkeit überwiegend außerhalb des streitbefangenen Operationstrakts entfaltet.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage erstrebt. Sie meinen, die fristlose Kündigung sei berechtigt gewesen, weil die Nutzung des Operationstraktes die Geschäftsgrundlage des Praxismietvertrages gewesen sei. Der wesentliche Teil ihrer Einkünfte sei durch Narkoseeingriffe im OP-Trakt erzielt worden. Das sei durch den Kläger zu 1) auch bei dem Notartermin im Jahre 2000 anlässlich des Ausscheidens des Beklagten zu 1) und seiner Ehefrau aus den Gesellschaften anerkannt worden. An der Nutzung der gemieteten Praxisräume ohne gleichzeitige Möglichkeit der Nutzung auch des Operationstrakts habe für sie kein Interesse bestanden.
Das LG hat den Klägern die Miete für den Monat November 1999 i.H.v. 1.666,32 EUR nebst Verzugszinsen zugestanden und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat ausgeführt, es habe eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vorgelegen, die freilich nach Zurücknahme der ersten Kündigungserklärung erst Ende November 1999 wirksam geworden sei. Diese Kündigung sei berechtigt gewesen, weil durch die Schließung des Operationstraktes eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Nutzung der Praxisräume zentraler Bestandteil des Vertragsverhältnisses und wirtschaftlich von besonderer Bedeutung gewesen sei. Das gehe aus den Aussagen des Zeugen Dr. S. und der Zeugin G.-B. hervor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fr...