Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigung und Auskunft
Normenkette
BGB § 816 Abs. 1 S. 2, §§ 892, 1829 Abs. 1 S. 2, §§ 1940, 2084, 2113; ZPO §§ 286, 377 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Koblenz (Teilurteil vom 16.04.1992; Aktenzeichen 11 O 349/90) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. April 1992 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherung von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines allgemein als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger und die Rechtsvorgängerin des Beklagten waren Geschwister; daneben gab es einen weiteren Bruder, der von Frau P. K. beerbt worden ist. Der Kläger begehrt von dem als Eigentümer des Hausgrundstücks M. 5 in B. eingetragenen Beklagten unter anderem Grundbuchberichtigung zugunsten der aus Frau P. K., dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Erbengemeinschaft.
Ursprünglich war die 1962 verstorbene A. M. P. (im folgenden: Großmutter) Eigentümerin des Grundstücks. Mit notariellem Testament vom 17. April 1951 hatte sie ihren Sohn aus erster Ehe, W. S. (im folgenden: Vater), als Alleinerben eingesetzt. Weiter ist in diesem Testament (Bl. 7 GA) bestimmt:
„Nach dem Tode meines Sohnes W. S. sollen an dessen Stelle dessen Kinder zu gleichen Teilen treten.
Auf keinen Fall darf das Hausgrundstück W. S. (gemeint ist: M.) zu Lebzeiten meines Ehemannes und meines Sohnes verkauft oder sonstwie veräußert werden, sondern dasselbe soll meinen Enkelkindern als Eigentum erhalten bleiben.”
Jüngstes von insgesamt 3 Kindern des am 14. Februar 1974 verstorbenen Vaters ist der Kläger. Die beiden älteren Geschwister, G. S. und A. S., geborene S. sind nach dem Vater verstorben. Rechtsnachfolgerin des G. S. ist Frau P. K.; Erbe der A. S. ist deren Ehemann, der Beklagte. Insgesamt ergibt das folgendes Erbschema:
Die Eintragung des Beklagten als Eigentümer des Grundstücks M. 5 geht zurück auf einen notariellen Vertrag vom 29. Dezember 1971. Hiermit übertrug der durch einen Gebrechlichkeitspfleger vertretene Vater seiner Tochter A. S., geborene S., das Hausgrundstück gegen ein lebenslängliches Wohnungs- und Unterhaltsrecht. Die Eigentumsumschreibung erfolgte 1972; nach dem Tod der A. S. im Jahre 1988 ist deren Ehemann, der Beklagte, als Eigentümer eingetragen worden.
Der Kläger meint, der Vater sei nur Vorerbe gewesen, die Verfügung über das Grundstück daher nach § 2113 Abs. 1 BGB unwirksam. Den Inhalt des Testamentes der Großmutter habe die Schwester gekannt, so daß ein gutgläubiger Eigentumserwerb ausscheide. Außer auf Grundbuchberichtigung hat der Kläger den Beklagten (Vertragserbe der Schwester) daher mit einer Stufenklage auf Rechnungslegung über die seit dem Tod des Vaters erzielten Erträge aus dem Hausgrundstück, eidesstattliche Versicherung und Zahlung von je 1/3 entsprechend der Auskunft an den Kläger und Frau P. K. in Anspruch genommen. Im Hinblick auf einen behaupteten Erbverzicht des Bruders G. S. hat der Kläger hilfsweise die Übertragung des Grundstücks an die aus den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestehenden Erbengemeinschaft begehrt. Äußerst hilfsweise (zum Haupt- und ersten Hilfsantrag) hat er Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung von 12.600,00 DM begehrt, weil es sich im Falle eines gutgläubigen Eigentumserwerbs der Schwester um eine gemischte Schenkung handele.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Er hat vorgetragen, seine verstorbene Ehefrau sei gutgläubig Eigentümerin des Grundstücks geworden, da sie das Testament der Großmutter nicht gekannt habe. Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verwirkt, sein Klagebegehren sei treuwidrig, da der (unstreitig) schwerst pflegebedürftige Vater bis zu seinem Tod allein von der Tochter betreut und versorgt wurde.
Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat den Kläger als Partei vernommen und Zeugen gehört. Durch das angefochtene Teilurteil ist der Beklagte sodann verurteilt worden, der Grundbuchberichtigung zuzustimmen und Rechenschaft über die erzielten Erträge abzulegen. Der Vater sei nur Vorerbe gewesen, beschwert mit der Auflage, das Hausgrundstück seinen 3 Kindern zukommen zu lassen. Die Verfügung vom 29. Dezember 1971 sei daher nach § 2113 Abs. 1 BGB ihrer Wirkungen entkleidet. Ein Erwerb kraft guten Glaubens scheide aus, da die Schwester nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Inhalt des Testamentes der Großmutter gekannt habe. Die Ansprüche seien auch nicht verwirkt.
Mit seiner Berufung trägt der Beklagte vor, es erscheine zweifelhaft, ob im Testament der Großmutter die Enkel zu Nacherben eingesetzt seien. Handele es s...