Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 11 H O 37/90) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen und auf den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag der Antragstellerinnen wird das Urteil der 11. Zivilkammer – 1. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
- Der Antragsgegnerin zu 1 wird verboten, aufgrund des Bürgschaftsvertrages vom 6. April 1990 Zahlungen an die M., I., Z., zu leisten.
- Der Antragsgegnerin zu 2 wird verboten, aufgrund des Lizenzvertrages vom 5./6. April 1990 Zahlungen an die M. I., Z., zu leisten.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Antragsgegnerinnen die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft von einem Tag für jeweils 1.000 DM, oder die sofortige Verurteilung zu einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu 1 bzw. den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 2 zu vollstrecken ist.
- Die angeordneten Verbote werden hinfällig, wenn die Antragsgegnerinnen verurteilt werden, Zahlungen an die M. zu leisten, und die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus einem solchen Urteil erfüllt sind.
- Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, daß die Antragstellerinnen eine Sicherheit in Höhe von 50.000.000 DM leisten.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten der ersten Instanz werden den Antragsgegnerinnen je zur Hälfte auferlegt.
Von den Kosten der Berufungsinstanz hat jede Antragstellerin ein Achtel und jede Antragsgegnerin drei Achtel zu tragen.
Tatbestand
Die beiden Antragstellerinnen sind Gesellschafterinnen der Antragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Am Stammkapital der Gesellschaft, das 5 Millionen DM beträgt, ist jede Antragstellerin mit 15 % beteiligt. Die Antragsgegnerin zu 2, am 5. April 1990 als Kommanditgesellschaft errichtet, aber noch nicht im Handelsregister eingetragen, ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin zu 1, die die einzige Kommanditistin und alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH ist.
Die Antragsgegnerin zu 1 ist eine der privaten Veranstalter von Fernsehprogrammen in der Bundesrepublik Deutschland (S.). Die Spielfilme und Filmserien, die sie für ihre Programme benötigte, bezog sie in der Vergangenheit ganz überwiegend von dem Filmgroßhändler Dr. K. bzw. von einer der zur K.-G. gehörenden Unternehmen. Dr. K. ist Mehrheitsgesellschafter der P. die mit einem Geschäftsanteil von 40 % an der Antragsgegnerin zu 1. beteiligt ist.
Anfang des Jahres 1990 wurde durch Veröffentlichungen in der Presse bekannt, daß Dr. K 2.500 Spielfilme an die in der S. ansässige M. AG (im folgenden: M.) veräußert hatte. Darunter befanden sich zahlreiche Filme, für welche die Antragsgegnerin zu 1 die Senderechte hatte kaufen wollen. In der Folgezeit verhandelte deshalb ihr Geschäftsführer K., mit der M. über den Erwerb von Senderechten für ein größeres Filmpaket, auch mit dem Ziel, einen gewissen Programmvorrat anzuschaffen. Damit ging der Plan einher, den Einkauf von Spielfilmen und Filmserien durch Gründung einer Schwestergesellschaft rechtlich zu verselbständigen.
In der Sitzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin zu 1 am 5. März 1990 bat die Geschäftsführung in einer besonderen Beschlußvorlage um die Zustimmung zu einem Kauf der Senderechte für 2.000 Spielfilme der M. zu einem Preis von 875 Millionen DM. Für den Fall eines zustimmenden Beschlusses wurde außerdem die Zustimmung zur Gründung einer Schwestergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erbeten.
Bei der Abstimmung über die Beschlußvorlage stimmten die vier von den Antragstellerinnen entsandten Aufsichtsratsmitglieder dagegen, während die vier anderen Mitglieder des Aufsichtsrates dafür waren. Nach dem Gesellschaftsvertrag galt damit der Antrag als abgelehnt. Die Beschlußfassung über die Errichtung einer Schwestergesellschaft wurde auf die nächste Sitzung des Aufsichtsrates vertagt.
Diese Sitzung fand am 23. März 1990 statt. Die Geschäftsführung legte dem Aufsichtsrat hierbei mehrere Angebote verschiedener Filmhandels-Unternehmen zur Zustimmung vor, darunter fünf nach Inhalt und Umfang unterschiedliche Angebote der M. Der Aufsichtsrat faßte hierzu keinen endgültigen Beschluß, sondern vertagte sich zu diesem Zweck auf den 3. April 1990. Die Bitte des Geschäftsführers K., ihm vorab Vollmacht für Verhandlungen mit der M. über den Kauf von 1.250 Filmen zum Preis von 650 Millionen DM zu geben, fand keine Zustimmung. Dagegen faßte der Aufsichtsrat einstimmig den Beschluß, der Errichtung einer selbständigen Einkaufsgesellschaft im Grundsatz zuzustimmen. Die bereits mit den Vorarbeiten für die Gesellschaftsgründung befaßten Personen erhielten den Auftrag, die steuerlich optimale Lösung zu erarbeiten und dann ihr Konzept dem Aufsichtsrat z...