Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 04.01.2012; Aktenzeichen 4 O 77/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 4.1.2012 wie folgt abgeändert:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.042,53 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2011 zu zahlen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts ... [A] i.H.v. 130,50 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2011 freizustellen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Am 9.12.2010 befuhr der Kläger gegen 10.20 Uhr mit seinem VW Transporter die BAB 61 in nördlicher Richtung. Kurz vor der Abfahrt ... [X] überholte er einen Lkw mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h. Auf der Gegenfahrbahn kam ihm zu diesem Zeitpunkt ein Dienstfahrzeug des Beklagten mit aufgesetztem Schneepflug entgegen, das sich im Räum- und Streueinsatz befand.
Die Parteien streiten darüber, ob der VW Transporter des Klägers durch von dem Räumfahrzeug auf die Gegenfahrbahn geschleuderte Schnee- und Eisbrocken beschädigt worden ist und ob eine ordnungsgemäße Räumung der Fahrbahn durch das von dem Beklagten eingesetzte Fahrzeug auch ohne Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich gewesen wäre.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.042,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts ... [A] i.H.v. 130,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit seinem am 4.1.2012 verkündeten Urteil hat das LG Mainz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass es bei der Räumung der Autobahn mit Hilfe eines Schneepfluges unvermeidlich sei, dass Schnee- und Eisbrocken aufgewirbelt und auf die Gegenfahrbahn geschleudert würden. Ein Verschulden auf Seiten der Mitarbeiter des Beklagten liege nicht vor. Darüber hinaus habe der Kläger gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen, indem er bei unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt habe.
Gegen das Urteil des LG hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 4.1.2012 verkündeten Urteils des LG Mainz, Az. 4 O 77/11, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.042,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus zu zahlen,
2. unter Abänderung des am 4.1.2012 verkündeten Urteils des LG Mainz, Az. 4 O 77/11, den Beklagten zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts ... [A] i.H.v. 130,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus freizustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen und Vernehmung der Zeugin ... [B]. Bezüglich des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 25.2.2013 Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.8.2013 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.
II. Die Berufung des Klägers hat vollumfänglich Erfolg.
Der Kläger hat Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.042,53 EUR aus § 7 StVG.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass durch das von dem Beklagten eingesetzte Räumfahrzeug Schnee- und Eisbrocken auf die Gegenfahrbahn der BAB 61 geschleudert worden sind und dort den Pkw des Klägers in dem von diesem behaupteten Umfang beschädigt haben. Weiter ist der Senat davon überzeugt, dass eine ordnungsgemäße Räumung der BAB 61 am Unfalltag auch ohne Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich gewesen wäre, der Unfall also nicht durch ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden ist. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers bzw. die Betriebsgefahr des von ihm geführten VW Transporters war nicht in Ansatz zu bringen.
Die Zeugin ... [B] hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.8.2013 ausgesagt, der Kläger habe das Räumfahrzeug erst wahrgenommen, als er sich mit seinem VW Transporter bereits in der Höhe des Lkw auf der Überholspur befunden habe. Das Räumfahrzeug habe Eis- und Schnee hochgewirbelt und auf die Gegenfahrbahn geschleudert. Zu diesem Zeitpunkt sei es, wegen des auf der rechten Fahrspur befindlichen Lkw, nicht mehr möglich gewesen auszuweichen. Es habe dann fürchterlich "gerummst" und ma...