Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 04.02.2013; Aktenzeichen 5 O 167/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Mainz vom 4.2.2013 wie folgt abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.446,62 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.9.2011 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 359,50 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.9.2011 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.3.2011 auf der Autobahn 60 Gemarkung ... [X] im Bereich der Auffahrt der Anschlussstelle ... [X]-Ost in Fahrtrichtung Autobahndreieck "... [Y]" ereignet hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.660,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 718,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit seinem am 4.2.2013 verkündeten Urteil hat das LG die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sohn des Klägers als Fahrer des klägerischen Pkw den Unfall allein verursacht habe. Die von dem Pkw des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr trete hingegen vollständig zurück.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.446,62 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 718,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Herbeiführung einer schriftlichen Aussage des Zeugen ... [A]. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen ... [A] verwiesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.
II. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich.
Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 3.446,62 EUR aus §§ 7, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
Mit dem LG ist der Senat der Überzeugung (§ 286 ZPO), dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall von dem Sohn des Klägers,... [B], schuldhaft verursacht worden ist ... [B] hat gegen § 5 Abs. 4 StVO verstoßen. Dies ergibt sich aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing ... [C] in seinem Gutachten vom 3.7.2012. Der Sachverständige hat hierbei u.a. ausgeführt, dass der Ausschervorgang des Sohnes des Klägers zum Überholen der Zeugin ... [D] zu einem Zeitpunkt begonnen habe, bevor die Zeugin ... [D] mit ihrem Pkw vollständig auf der rechten Fahrspur gefahren sei. Dies bedeute, dass der Sohn des Klägers eben nicht (und auch nicht nur kurz) auf der rechten Fahrspur hinter der Zeugin ... [D] hergefahren sei, sondern mindestens parallel zum Spurwechsel ... [D] auch zum eigenen Spurwechsel ansetzte und dann gleich bis auf die linke Spur durchgezogen sei. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich zu dem Zeitpunkt, als sich der Sohn des Klägers zum Ausscheren entschlossen habe, das von dem Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug bereits in seinem Sichtbereich befunden habe. Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, dass der Sohn des Klägers den Unfall hätte vermeiden können, wenn er sich über den rückwärtigen Verkehr umfassend informiert und nach Erkennen des schnellen Herannahens der Scheinwerfer des Pkw des Beklagten zu 1. seinen Überholvorgang zurückgestellt hätte. Der Senat hat keinerlei Anlass an der Richtigkeit dieser Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln.
Der Sohn des Klägers hat sich somit nicht so verhalten, dass eine Gefährdnung des nachfolgenden Verkehrs bei seinem Überholvorgang ausgeschlossen war (§ 5 Abs. 4 StVO).
Er hat einen "doppelten Fahrstreifenwechsel" zu einem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem er den herannahenden Pkw des Beklagten zu 1. bereits hätte sehen können und müssen.
Anders als das ...