Entscheidungsstichwort (Thema)
positive Verletzung eines Maklervertrags
Leitsatz (amtlich)
Zur Vereinbarung und dem Zustandekommen eines Nachweismaklervertrages, der ganz besondere Treuepflichten gerade auch für den Makler begründet.
Tritt der Makler als Mitbewerber seines am Kauf interessierten Auftraggebers auf, begibt er sich aus der Position des Maklers heraus, handelt treuwidrig und ist ersatzpflichtig.
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 1 O 377/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Juni 1996 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz abgeändert, soweit zum Nachteil der Klägerin – mit Ausnahme des Ausspruchs über die Zinsen – entschieden worden ist.
Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen der Verletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Maklervertrages ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Verhandlung über die Höhe des Anspruchs wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Rückzahlung einer sogenannten Reservierungsgebühr und darüber hinaus Schadensersatz.
Die Beklagte inserierte am 17. September 1994 eine neuwertige Dachgeschosswohnung mit einer Fläche von 90 qm zum Preis von 298.000 DM (Bl. 7 GA). Am folgenden Tag besichtigten die Klägerin sowie ihr Lebensgefährte, der Zeuge C …, das Objekt und bekundeten ihr Interesse. Sie erhielten mit Schreiben vom 19. September 1994 (Bl. 8, 72 GA) die Wohnung betreffende Unterlagen übersandt. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, die Nachweisgebühr von 5 % zuzüglich Mehrwertsteuer werde (erst) fällig, wenn der notarielle Kaufvertrag unterzeichnet sei.
Am 20. September 1994 erklärten die Klägerin und ihr Lebensgefährte nach einer erneuten Besichtigung der Wohnung die Bereitschaft, diese zu erwerben. Sie unterzeichneten eine Reservierungsvereinbarung (Bl. 9 GA), die einen Notartermin für den 26. September 1994 vorsah, und sie zahlten die Reservierungsgebühr in Höhe von 1.400 DM.
Zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages kam es nicht. Die einzelnen Umstände, die zum Scheitern des Erwerbs geführt haben, sind zwischen den Parteien umstritten.
Unstreitig hatte die Beklagte jedoch die Eigentumswohnung mit notariellem Vertrag vom 22. September 1994 (Bl. 165 – 174 GA) zum Kaufpreis von 260.000 DM selbst angekauft.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Bei Unterzeichnung der Reservierungsvereinbarung sei ihr, der Klägerin, zugesagt worden, sie erhalte alle sich auf die Wohnung beziehenden Unterlagen wie den notariellen Vertragsentwurf, einen Grundbuchauszug, den Lageplan und weiteres mehr (Bl. 26, 27 GA). Am 21. September 1994 habe die Beklagte aber mitgeteilt, ihr sei es nicht möglich, die Unterlagen kurzfristig zu beschaffen. Es sei zweckmäßiger, den Notartermin auf den 28. September 1994 zu verlegen. Die Reservierungsvereinbarung werde hierdurch nicht außer Kraft gesetzt.
Erst am 27. September 1994 sei der Entwurf des Kaufvertrages (Bl. 73 – 82 GA) eingegangen. Als Verkäufer sei die Beklagte aufgeführt und ihr Geschäftsführer habe vorgeschlagen, die Maklergebühr in Höhe von 5,75 % um den Anteil der Mehrwertsteuer zu senken. Mit der verbleibenden Maklergebühr von 5 % hätte sich nach dem Vorschlag der Beklagten der Endpreis sodann auf 312.900 DM gestellt. 14.900 DM hätten dem Geschäftsführer bei der Vertragsunterzeichnung entweder bar oder durch Scheck gezahlt werden sollen.
Am Folgetag habe die Beklagte den Notartermin abgesagt, nachdem der Zeuge C… angerufen und auf der ursprünglichen Durchführung des Kaufvertrages bestanden hätte.
Die Eigentumswohnung, die sie am 20. Oktober 1994 erworben habe, sei mit der von der Beklagten nachgewiesenen Wohnung vergleichbar, habe jedoch 365.000 DM gekostet. Die Maklercourtage habe 20.987,50 DM ausgemacht.
Die Mehrkosten berechneten sich wie folgt (Bl. 4, 5 GA):
67.000,00 DM |
Kaufpreisdifferenz |
3.852,50 DM |
Provisionsmehrkosten |
3.350,00 DM |
Mehrkosten Notar usw. |
100,83 DM |
weitere Bereitstellungsprovision |
88,40 DM |
Fahrtkosten |
31,60 DM |
Telefonkosten |
1.400,00 DM |
Reservierungsgebühr |
75.823,33 DM |
(gefordert: 75.922 DM) |
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, Klägerin, 75.922 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Juni 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgebracht:
Den Notartermin vom 26. September 1994 habe … am 21. September 1994 mit der Begründung storniert, es seien noch verschiedene steuerliche Aspekte zu untersuchen. Dadurch sei die Reservierung hinfällig geworden, denn ein Reservierungspartner sei ausgeschieden. Darüber hinaus sei die Reservierungsfrist außer Vollzug gesetzt worden.
Da sie, Beklagte, die Wohnung habe halten wollen und weil der Verkäufer auf eine schnelle Veräußerung gedrängt habe, habe sie die Wohnung selbst erworben.
Am 27. September 1994 seien die Parteien sich noch einig gewesen, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte die Wohnung zu einem um 5 % höheren Kaufpreis unter Wegfall der Maklerprovision kauften. Am folgenden T...