Verfahrensgang
LG Trier (Entscheidung vom 28.07.2005; Aktenzeichen 5 O 546/04) |
Tenor
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
H..... L.......,
Kläger und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
1. H... D. A...., Rechtsanwalt,
2. R..... K......., Rechtsanwalt,
3. F.... S......, Rechtsanwalt,
4. J..... V......, Rechtsanwalt,
5. Anwaltskanzlei A...., K......., S...... und V......,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Völpel, die Richterin am Oberlandesgericht Speich und den Richter am Oberlandesgericht Marx
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2008
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Juli 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der durch das Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten, die nicht erhoben werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger ist Architekt und nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.
Die Beklagten haben den Kläger in einem Architektenhonorarprozess vor dem Landgericht Trier - 5 O 93/99 - gegen eine Frau P.. S....... vertreten. Die Auftraggeberin S....... rechnete dort mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln der vom Kläger erbrachten Planungs- und Überwachungsleistungen auf. Sachbearbeiter bei den Beklagten war der Beklagte zu 3. Am 13. September 2002 schlossen die Parteien des Vorprozesses einen Widerrufsvergleich des Inhalts, dass keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestünden. Der Beklagte zu 3. widerrief namens des Klägers den Vergleich. Unter dem 8. Oktober 2002 schrieb er an den Kläger, der Widerruf sei erforderlich geworden, weil noch keine Äußerung des Haftpflichtversicherers des Klägers vorliege. Nachdem der Kläger die Korrespondenz mit dem Versicherer übernommen habe und ihm, dem Beklagten zu 3., noch nicht einmal eine Schadens-Nr. vorliege, bitte er um Nachricht, damit die weitere Vorgehensweise besprochen werden könne. Am 25. Oktober 2002 schloss der Beklagte zu 3. den widerrufenen Vergleich erneut, jedoch ohne Widerrufsvorbehalt. Der auf Tonträger diktierte Vergleich wurde anschließend nicht vorgespielt.
Die Haftpflichtversicherung des Klägers, von der er die Ausgleichung der nach seiner Meinung nach dem Vergleich nicht mehr durchsetzbaren Honorarforderung erstrebte, lehnte eine Einstandspflicht unter Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung ab, weil der Vergleich ohne ihre vorherige Benachrichtigung abgeschlossen worden sei.
Der Kläger wirft den Beklagten vor, den Vergleich voreilig ohne die notwendige Beteiligung des Haftpflichtversicherers geschlossen zu haben. Er verlangt Schadensersatz in Höhe der Honorarforderung von 32.432,78 EUR abzüglich der Selbstbeteiligung sowie der Kosten einer Streitverkündung, insgesamt 28.847,06 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und sich auf den Standpunkt gestellt, der formell unwirksame Vergleich vom 25. Oktober 2002 sei auch materiell unwirksam. Den vorgetragenen Umständen sei nicht zu entnehmen, dass die Parteien den Vergleich unabhängig von seiner prozessualen Wirksamkeit gewollt hätten. Durch den Vergleich sei dem Kläger deshalb kein Schaden entstanden. Er könne etwaige ihm zustehende Honoraransprüche gegen die Bauherrin in dem Vorverfahren weiterverfolgen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der an seinem erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch festhält.
Das Landgericht hatte den Kläger bereits in einer prozessleitenden Verfügung vom 13. Mai 2005 auf die Doppelnatur des Prozessvergleichs und die Möglichkeit auch einer materiell-rechtlichen Unwirksamkeit des Vergleichs vom 25. Oktober 2002 hingewiesen (Bl. 161 GA). Der Kläger hat daraufhin den Vorprozess wieder aufgenommen. In dem Vorprozess (nunmehr Az. 4 O 258/05) hat das Landgericht Trier am 12. Oktober 2005 ein Urteil verkündet, in dem die Honorarklage des Klägers abgewiesen worden ist, weil der Vergleich materiell-rechtlich wirksam sei und dem Kläger deshalb keine Honoraransprüche mehr zustünden (Bl. 255 - 263 GA). Den Beklagten ist in dem Vorprozess der Streit verkündet worden. Sie sind dem Kläger beigetreten, der gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hat. Das Berufungsverfahren wird bei dem 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz unter dem Az. 10 U 1628/05 geführt und ruht im Hinblic...