Leitsatz (amtlich)
Im weiteren Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt, der im Vorprozess erfolglos Schadensersatzansprüche gegen die im Ausgangsverfahren mit der Prüfung und Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beauftragte Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof geltend gemacht hatte, muss der Kläger darlegen und beweisen, dass sowohl der Vorprozess als auch das Ausgangsverfahren bei hypothetischer Betrachtung erfolgreich verlaufen wären. Die Darlegung zum Ausgangsverfahren muss konkrete Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) aufzeigen, die, wären sie im Vorprozess durch den Beklagten angebracht worden, das mit dem ersten Regress befasste Gericht zu der Annahme veranlasst hätten, dass ein entsprechender Vortrag im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgversprechend gewesen wäre.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 9 O 246/16) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 246/16 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.615,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit. Der Beklagte zu 2) ist Rechtsanwalt in der erstbeklagten Sozietät, die als Partnerschaftsgesellschaft im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter PR 68 eingetragen ist. Er war für den Kläger u.a. mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die vormals für den Kläger tätig gewesene Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof S. Sch. beauftragt worden. Dabei soll er nach dem Vortrag des Klägers mehrere anwaltliche Pflichtverletzungen begangen haben, wodurch der gegen die BGH-Rechtsanwältin vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Karlsruhe geführte, auf Schadensersatz gerichtete Vorprozess wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei der Wahrnehmung eines Mandats im Rahmen einer versicherungsrechtlichen Streitigkeit verloren gegangen und dem Kläger ein erheblicher Schaden entstanden sein soll.
Die BGH-Rechtsanwältin war im Zuge eines vom Kläger gegen die ... pp. Lebensversicherung AG geführten versicherungsrechtlichen Rechtsstreits (im Folgenden: Ausgangsverfahren) über die weitere Erbringung von Leistungen aus zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen nach einer Leistungseinstellung durch den Versicherer mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt worden. Die zugrunde liegende Klage war erstinstanzlich nach Beweisaufnahme vom Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 19. Februar 2003 - 10 O 204/99 - abgewiesen worden (Anlage K25 d.A. 9 O 174/10), das Oberlandesgericht Stuttgart, vor dem sich der Kläger durch Herrn Rechtsanwalt H. vertreten ließ, hatte die Berufung des Klägers mit Urteil vom 16. Oktober 2003 - 7 U 79/03 - zurückgewiesen, die Revision war nicht zugelassen worden (Anlage K30 d.A. 9 O 174/10).
Der Kläger hatte die Versicherungsverträge - Versicherungsschein Nr. X XXX XXXXX vom 23. September 1976 und Nr. 3 546 757-17 vom 9. Januar 1976, Anlagen K8 und K9 d.A. 9 O 174/10 - zunächst ohne zusätzliche Vereinbarung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit abgeschlossen. In zwei Schreiben vom 18. Oktober 1979 (Anlage K10 d.A. 9 O 174/10) übermittelte die Rechtsvorgängerin der ... pp. Lebensversicherung AG dem Kläger "Umstellungsangebote" zu den beiden vorgenannten Versicherungsverträgen über die "Zusammenlegung, Dauerverkürzung auf Ablauf 1. Juli 2004, Einschluss von 24 Prozent Berufsunfähigkeitsrente für den Kläger = 15.270,24 DM (Vertrag Nr. -19) und 15.033,84 DM (Vertrag Nr. -17). Unter "Bemerkungen" hieß es jeweils u.a.: "Gleichzeitig unterziehe ich mich einer ärztlichen Untersuchung". In der Folgezeit fertigte die Beklagte Nachträge zu den Versicherungsscheinen Nr. 3565403-19 und 3546757-17 aus (Anlage K11 d.A. 9 O 174/10), die jeweils maschinenschriftlich das Datum "21. Dezember 1979" sowie einen auf den 9. Januar 1980 lautenden Datumsstempel tragen; darin heißt es als Änderungsgrund jeweils: "Zusammenlegung, Dauerverkürzung, Einschluss von 27 Prozent Berufsunfähigkeitsrente"; des Weiteren findet sich jeweils der Hinweis, dass "Bestandteil dieses Nachtrages ... die umseitig abgedruckten Allgemeinen Bestimmungen für Vertragsänderungen" seien. In diesen heißt es u.a.: "Für die geänderte/wiederhergestellte Versicherung gelten - wenn nichts anderes ausdrücklich festgelegt, im Nachtrag vermerkt oder dem Nachtrag beigefügt ist - die bisherigen Vereinbarungen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (AVB). In den "Beilagen zum Versicherungssc...