Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlassspaltung im Hinblick auf ein Grundstück, das in der DDR belegen ist, der Erblasser jedoch im Bundesgebiet verstirbt

 

Normenkette

BGB § 2087; EGBGB Art. 3 Abs. 3; ZGB DDR § 362 ff.

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 11.11.1992; Aktenzeichen 2 O 257/91)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.11.1994; Aktenzeichen IV ZR 49/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. November 1992 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe von 20.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister und Kinder des am … in R. verstorbenen F. A. R. Dieser war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Hofgutes mit einer Größe von 49,73 ha in B. Gemeinde M. in der ehemaligen DDR. Der Erblasser und seine Familie verließen die DDR in den Jahren 1958 bis 1960.

Im März 1962 erwarb der Erblasser mit seiner Ehefrau das landwirtschaftliche Anwesen S. in R. mit einer Größe von 26,0490 ha.

Durch notariellen Vertrag vom 06.11.1967 übertrugen die Eheleute R. das landwirtschaftliche Gut auf die Beklagte und ihren Ehemann.

Insoweit wird auf die Urkunde Bl. 34 f., insbesondere auf die in den Ziffern IV und V getroffenen Regelungen verwiesen.

Am 08.02.1980 errichtete der Erblasser ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament. Hierauf sowie auf den auf der Rückseite enthaltenen Zusatz, des Erblassers wird verwiesen (Bl. 8 und 8 R).

Die Beklagte hat das Testament; am 02.01.1991 angefochten (Bl. 31).

Am 30.01.1991 hat das Amtsgericht B. einen Erbschein dahin ausgestellt, daß die Parteien Erben ihres Vaters zu je 1/2 geworden sind (Bl. 78).

Der Kläger begehrt im Wege der Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) von der Beklagten die Zustimmung, daß er als Alleineigentümer des Hofgutes in B. eingetragen wird. Er stützt sich auf die vom Erblasser getroffene Regelung im Testament vom 08.02.1980 in Verbindung mit der vorweggenommenen Hofübergabe an die Beklagte im Jahr 1967 und ist der Auffassung, daß diese Vermögenszuweisungen dem Willen des Erblassers entsprochen hätten. Sie enthielten auch eine wertmäßig gerechte Aufteilung.

Der Kläger hat beantragt:

die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß er, der Kläger, als alleiniger Eigentümer des im Grundbuch von B., Band III, Blatt 23, Gemeinde M., Kreis G. eingetragenen Grundbesitzes eingetragen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegnet:

Sie habe das Testament des Erblassers wirksam angefochten, da sich der Erblasser bei Testamentserrichtung in einem Irrtum befunden habe. Er habe eine Wiedererlangung des Grundbesitzes in der DDR nicht für möglich gehalten; sonst hätte er anderweitig verfügt. Das gelte insbesondere deshalb, weil der Wert des von ihr übernommen Anwesens wegen der vorhandenen Überschuldung gering sei, der Grundbesitz in der DDR jedoch möglicherweise einen erheblichen Vermögenswert darstelle.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidung wird verwiesen (Bl. 81 f.).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils vom 11.11.1992 des Landgerichts Bad Kreuznach, 2. Zivilkammer, den Kläger mit seiner Klage abzuweisen.

Weiterhin erhebt sie Eventualwiderklage mit dem Antrag

festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist, einen Betrag in Höhe von mindestens 25 % des Wertes des im Grundbuch von B. Rand III, Blatt 23, Gemeinde M. Kreis … verzeichneten Grundbesitzes an sie zu zahlen.

Sie beantragt weiterhin

ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung – auch mittels Bankbürgschaft – oder Hinterlegung abzuwenden.

Die Beklagte wiederholt ihr früheres Vorbringen und macht ergänzend geltend:

Die Auslegung des Landgerichts im Bezug auf den Erblasserwillen sei unrichtig. Dieser habe eine Wiedervereinigung ausgeschlossen und auch nicht beabsichtigt, dem Kläger einen viel höheren Nachlaßwert zuzuwenden, als das zuvor ihr gegenüber durch die Hofübergabe 1967 der Fall gewesen sei.

Der Grundbesitz in B. habe einen Verkehrswert von mehr als 200.000,– DM (Bl. 105), bzw. einen Verkaufswert von 2.000.000,– DM (Bl. 164). Es handele sich um hochwertige Böden und Gebäude. Es entspreche nicht dem Willen des Erblassers, dem Kläger einen solchen Vermögenswert zukommen zu lassen, während sie wegen der hohen Verschuldung der S. … praktisch nichts erlangt habe.

Zumindestens stehe ihr ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2305 BGB zu, den sie mit der Widerklage geltend mache. Außerdem habe sie ein Zurückbehaltungsrecht.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederspricht der Zulassung der Widerklage und der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.

Im übrigen wiederho...

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