Entscheidungsstichwort (Thema)
Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid (Prospekthaftung)
Normenkette
ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 143/03) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und zu 3).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten zu 2) und 3) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die ursprüngliche Beklagte zu 1) dieses Verfahrens (... Vertriebs AG & Co. KG), deren Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagte zu 2) war, gab im Jahre 2000 einen Verkaufsprospekt einer Publikums-KG heraus, die Windkraftanlagen erstellen wollte.
Der Beitritt zu der KG erfolgte über eine Treuhandkommanditistin (...), deren Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer der Beklagte zu 3) war. Von der Treuhandkommanditistin sollten bis zum 31.1.2001 Einlagen i.H.v. 8.000.000 DM erbracht werden (Bl. 27 des Verkaufsprospekts). Der Kläger zeichnete am 6.11.2001 eine Einlage über 50.000 DM. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass das prospektierte Zeichnungskapital von 8.000.000 DM nicht platziert werden konnte. Das ging u.a. aus einem im März 2001 herausgegebenen Ergänzungsprospekt hervor (Bl. 92 GA).
Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung seiner Einlage nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat der Klage stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.564,59 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.12.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der dem Kläger an der ... Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Koblenz, zustehenden Beteiligung.
Gestützt auf den Gedanken der Vertrauenshaftung und der Grundsätze über die c.i.c. hafteten der Prospektherausgeber sowie die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Emissionsprospekt für Interessenten enthaltenen Informationen, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung seien. Vorliegend seien die Vorgaben im Emissionsprospekt nicht eingehalten worden, so dass der Ergänzungsprospekt notwendig geworden sei. Auf diese geänderten Umstände hätten die Beklagten den Kläger bereits in dem Zeichnungsschein hinweisen müssen, was nicht geschehen sei. Dafür hafte die Beklagte zu 1) als Prospektherausgeberin. Daneben hafteten aber auch die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gründungsinitiatoren und Hintermänner. Ein Schaden sei dem Kläger in Höhe der Investitionssumme entstanden, da er bei Kenntnis aller Umstände die Investition nicht getätigt hätte.
Der Anspruch sei nicht verjährt. Dem Kläger sei nicht zu widerlegen, dass er Kenntnis erst mit Erhalt des Anlegerversammlungsprotokolls vom 27.11.2001 am 6.6.2002 erlangt habe und die sechsmonatige Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Der Anspruchsgegenstand sei im Mahnbescheidsantrag auch hinreichend bezeichnet gewesen.
Gegen das Urteil richten sich die Berufungen der Beklagten zu 2) und zu 3), mit denen sie weiterhin Klageabweisung beantragen.
B. Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 2) und zu 3) sind unbegründet.
I. Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht der zuerkannte Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu.
1. Der Anspruch ist nicht verjährt.
a) Der Beklagte zu 3) hat zutreffend darauf hingewiesen (Bl. 371 GA), dass der in Rede stehende Anspruch einer sechsmonatigen und nicht einer einjährigen Verjährungsfrist unterliegt.
Die Verjährung richtet sich nach der analogen Anwendung der §§ 12 Abs. 5 Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestG) und § 20 Abs. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). Seit In-Kraft-Treten der Neufassung dieser Gesetze am 1.7.2002 gilt eine einjährige Verjährungsfrist. Davor betrug die Verjährungsfrist sechs Monate. Gemäß den Übergangsvorschriften der §§ 21a AuslInvestG und § 70 Abs. 4 KAGG gelten jedoch die alten Fassungen, wenn dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1.7.2002 zur Verfügung gestellt worden ist. Da der Kläger den Verkaufsprospekt vor diesem Zeitpunkt erhalten hat, gilt vorliegend mithin die sechsmonatige Verjährungsfrist nach der alten Fassung der genannten Gesetze.
b) Die Verjährungsfrist hat im April 2002 zu laufen begonnen.
Nach den §§ 12 Abs. 5 AuslInvestG und § 20 Abs. 5 KAGG beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospektes Kenntnis erlangt hat. Demnach muss positive Kenntnis des Käufers von der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Prospekts vorliegen. Grobe fahrlässige...