Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 1 O 79/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.08.2016 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1. begehrt, die Beklagte zu verurteilen, Kostenvorschuss für Mängelbeseitigungskosten betreffend Mängel im Bereich der Dachentwässerung / Abdichtung in der ...[A]straße 15 zu zahlen.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu er-
setzen, der der Klägerin entstanden ist und noch entsteht, dass an dem Gebäude ...[A]straße 9-15 die Dachentwässerung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sie lediglich aus zwei Fallrohren besteht, die an die Kastenrinne angeschlossen sind, diese Kastenrinne unterdimensioniert und nicht abgedichtet ist; sowie dadurch, dass die Sandsteine im Bereich der Attika / Fassade mit einem ungeeigneten Anstrich versehen ist; sowie dadurch, dass aufgrund der baulichen Mängel im Bereich des Daches und der deshalb vorhandenen offenen Bauteilfugen Wasserabströmungen in Gesims und Steinelemente eintreten, dies auch im Bereich der Balkonfensterelemente der unterhalb des Daches liegenden Wohnungen; sowie dadurch, dass Dachsteine und Mauerziegel der Klinkerfassade nicht geschützt, nicht imprägniert und nicht hydrophobiert sind; sowie dadurch, dass das Gefälle der Flachdachterrasse nicht nach den Regeln der Technik errichtet wurde, sondern in Gegenrichtung verläuft; sowie dadurch, dass die Anschlüsse im Bereich der Attika undicht sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitere Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien kann die Vollstreckung durch die andere durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollsteckbaren Betrages Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen behaupteter Mängel des Gemeinschaftseigentums geltend.
Die Beklagte hat den in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäudekomplex teilweise neu errichtet, teilweise ist Altbestand saniert worden. Die Sondereigentumseinheiten sind an verschiedene Erwerber veräußert worden. Die einzelnen Verträge beinhalten Regelungen zur Abnahme des Sonder- und Gemeinschaftseigentums. Danach findet die Abnahme des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums, soweit sich dieses ausschließlich im Bereich des Sondereigentums des Käufers befindet und allein durch diesen instandzuhalten, instandzusetzen und zu erneuern ist, durch den Käufer statt, soll jedoch der Verkäufer unter näher bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, im Namen und für Rechnung des Käufers einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu beauftragen, der die Abnahme für den Käufer vornimmt. Die Abnahme des übrigen Gemeinschaftseigentums soll durch einen vom Verkäufen zu beauftragenden Sachverständigen erfolgen, wozu der Käufer dem Verkäufer Vollmacht erteile (Einzelheiten vgl. Anlage K7, Bl. 101 f., 220 ff.). Die Verträge enthalten darüber hinaus folgende Bestimmungen:
§ 9. Haftung wegen Mängeln
(...)
3. Für die Rechte und Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels der Bauwerke oder sonstigen Anlagen gelten folgende Vereinbarungen:
3.1 Der Käufer kann zunächst nur die Beseitigung des Mangels verlangen.
3.2 Verweigert der Verkäufer die Beseitigung des Mangels oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder, wenn der Mangel nicht erheblich ist, zurücktreten.
3.3 Der Käufer hat kein Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3.4 Das Recht des Käufers, wegen eines Sachmangels Schadenersatz zu verlangen, wird ausgeschlossen, soweit sich aus Nr. 7 nichts anderes ergibt.
7. Die Haftung des Verkäufers für Schäden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Die Klägerin und einzelne Miteigentümer führten bzw. führen verschiedene Rechtsstreitigkeiten wegen behaupteter Baumängel gegen die Beklagte. Beim Landgericht Mainz ist zwischen den Parteien ein selbständiges Beweisverfahren anhängig (3 OH 4/11 LG Mainz), das sich auf eine Vielzahl behaupteter Mängel des Gebäudekomplexes bezieht.
Im Verlaufe einer Wohnungseigentümerversammlung vom 31.07.2014 - die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt selbst Mitglied der Eigentümergemeinschaft - wurde unter TOP 6 mehrheitlich folgender Beschluss gefasst (Anlage K6, Bl. 92 ff. d. A.):
"Die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt die Verwaltung bzw. Herr RA ...[B] mit der Überprüfung, ob die dargestellten Mängel im Bereich ...