Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses durch einen Notar. Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
Kein Anspruch auf Aufnahme eines Nachlassverzeichnis gegen den Testamentsvollstrecker, nachdem dieser sein Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht gekündigt hat.
Normenkette
BGB §§ 2215, 2226
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 15.05.1992; Aktenzeichen 10 O 68/92) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Anerkenntnisurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15.5.1992 zu Ziffer 1. abgeändert.
Die auf Verurteilung zur Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses durch einen Notar gerichtete Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist zusammen mit ihren beiden Brüdern Miterbin ihres am ….11.1990 verstorbenen Vaters A. K.. Der Erblasser hatte mit einer im September 1986 zusammen mit seiner vorverstorbenen Ehefrau getroffenen Verfügung den Beklagten zum Testamentsvollstrecker ernannt. Ihm wurde am 7.12.1990 Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe trotz mehrmaliger Aufforderungen kein ordnungsgemäßes Nachlaßverzeichnis vorgelegt.
Sie hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, über den Nachlaß des am …. November 1990 verstorbenen A. K. gemäß § 2215 BGB ein Verzeichnis durch einen im Landgerichtsbezirk Koblenz ansässigen Notar aufnehmen zu lassen und ihr vorzulegen,
- den Beklagten zu verurteilen, nach Vorlage des Nachlaßverzeichnisses an sie einen noch zu bezeichnenden Geldbetrag herauszuzahlen.
Der Beklagte hat den gegen ihn unter Ziffer 1. geltend gemachten Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.
Er hat geltend gemacht, vor Klageerhebung zur Erstellung eines Nachlaßverzeichnisses durch einen Notar nicht aufgefordert zu sein.
Das Landgericht hat durch ein im schriftlichen Vorverfahren erlassenes und den Parteien am 8./15.5.92 zugestelltes Teil-Anerkenntnis-Urteil nach dem Klageantrag zu 1. gegen den Beklagten erkannt.
Mit an das Nachlaßgericht gerichtetem Schreiben vom 12.5.1992 hat der Beklagte unter Hinweis darauf, daß seine Testamentsvollstreckertätigkeit von der Klägerin und einem weiteren Miterben auf unsinnige Weise erschwert, verlängert und verteuert werde, das Amt des Testamentsvollstreckers gekündigt.
Der Beklagte hat gegen das Teil-Anerkenntnis-Urteil Berufung eingelegt.
Er macht geltend,
er sei nach Kündigung des Amtes des Testamentsvollstreckers nicht mehr passivlegitimiert. Obwohl er nicht mehr Testamentsvollstrecker sei, könne aber aus dem angefochtenen Urteil, sofern es bestehen bleibe, vollstreckt werden, was seine Beschwer begründe und ihn wie im Fall eines Grundes zum Widerruf des Anerkenntnisses berechtige, sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zu wehren.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Teil-Anerkenntnis-Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend,
das Anerkenntnis sei wirksam. Die Voraussetzungen, die ausnahmsweise den Widerruf eines Anerkenntnisses rechtfertigen könnten, lägen erkennbar nicht vor. Die Kündigung sei unwirksam, weil sie zur Unzeit erfolgt sei. Sie berühre ohnehin das Anerkenntnis nicht. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch beziehe sich auf den Zeitraum der Tätigkeit des Beklagten als Testamentsvollstrecker und eine Erklärung über die Kenntnisse, die der Beklagte in dieser Zeit erlangt habe. Selbst wenn man die Kündigung als wirksam erachtete, sei der Beklagte als Nachwirkung aus seiner Testamentsvollstreckertätigkeit verpflichtet, die geltend gemachten Auskünfte zu erteilen und insoweit Rechenschaft über seine Tätigkeit und die hierbei erlangten Kenntnisse zu legen. Ansonsten könne sich ein doloser Testamentsvollstrecker durch Kündigung der Überprüfung der Einhaltung seiner Pflichten entziehen.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der zu der Gerichtsakten überreichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig.
Das Anerkenntisurteil (§ 307 Abs. 1 ZPO) ist ein Endurteil und wie ein solches anfechtbar. Für den anerkennenden Beklagten fehlt nach zutreffender Auffassung nicht etwa die erforderliche Beschwer, denn die Beschwer ist materiell zu bestimmen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., § 307 Rdnr. 11 m. N.; Zöller-Schneider, vor § 511, Rdnr. 17 m. N.). Es reicht aus, daß dem Beklagten die Entscheidung ihrem Inhalt nach nachteilig ist (vgl. BGH NJW 1955, 545).
II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Beklagte ist nach der Kündigung des Amtes des Testamentsvollstreckers nicht mehr passivlegitimiert.
a) Der Beklagte hat das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht vom 12.5.1992 wirksam gekündigt (§ 2226 BGB). Die Kündigung steht im Belieben des Testamentsvollstreckers. Die Fortführung des Amtes ist freiwillig, wie seine Übernahme (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 51. Aufl., § 2226 Rdnr. 1). Sowei...