Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 23.09.2015; Aktenzeichen 5 O 397/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 23.09.2015 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
an den Kläger 20.029,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.765,75 EUR seit dem 25.07.2014, aus weiteren 8.414,03 EUR seit dem 13.12.2014 und aus weiteren 5.850,00 EUR seit dem 20.07.2015 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 zu zahlen sowie
den Kläger von der Forderung des Kfz.-Sachverständigenbüros ... [A] gemäß Rechnung vom 5.07.2014 in Höhe von 749,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 13 % und die Beklagten 87 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 18 % und die Beklagten 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.765,75 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 564,66 EUR jeweils nebst Zinsen zu zahlen sowie den Kläger von der Forderung des Kfz.-Sachverständigenbüros ... [A] gemäß Rechnung vom 5.07.2014 in Höhe von 524,38 EUR nebst Zinsen freizustellen. Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 17.405,03 EUR nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.110,00 EUR seit dem 12.02.2015 und aus weiteren 10.294,03 EUR seit Rechtshängigkeit sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 273,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 zu zahlen, ihn von der Forderung des Kfz.-Sachverständigenbüros ... [A] gemäß Rechnung vom 5.07.2014 in Höhe von weiteren 224,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung hat teilweise Erfolg.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG einen Anspruch auf Zahlung von 20.029,78 EUR.
a) Die Beklagten haben den Schaden des Klägers in vollem Umfang zu ersetzen.
Es steht außer Frage, dass der Beklagte zu 1. seinen Sorgfaltspflichten beim Abbiegen in das Grundstück der Firma ... [B] nicht nachgekommen ist. Der Beklagte zu 1., der sich mit seinem Lkw auf der linken Fahrspur befand, musste sich beim Einlenken nach rechts vergewissern, dass die rechte Fahrspur frei war. Das hat der Beklagte zu 1. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getan. Der Sachverständige ... [C] hat insoweit ausgeführt, dass unmittelbar vor dem Einlenken nach rechts für den Beklagten zu 1. bei Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums die Absicht des Klägers rechts vorbeizufahren erkennbar war. Bei Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums hätte der Beklagte zu 1. - so der Sachverständige - sein Abbiegen zurückstellen und so die Kollision vermeiden können.
Demgegenüber kann der Senat anders als das LG eine Pflichtverletzung des Klägers nicht erkennen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung angegeben, der Lkw sei immer langsamer geworden; der Lkw habe die ganze Zeit, soweit er es habe sehen können, nach links geblinkt. Bei dieser Sachlage durfte der Kläger den Lkw rechts überholen (§ 5 Abs. 7 StVO). Es ist von der Darstellung des Klägers auszugehen, da ein anderer Ablauf, insbesondere ein frühzeitiges und für den Kläger erkennbares Blinken des Lkw nach rechts nicht feststeht.
Der Senat sieht die Vorbeifahrt an dem Lkw auf der rechten Spur nicht - wie das LG meint - als höchst riskantes Fahrmanöver an. Das LG spricht in diesem Zusammenhang die abstrakte Gefahr an, dass das Heck des Aufliegers bei dem von dem Kläger angenommenen Abbiegen nach links so weit nach rechts hätte ausscheren können, dass es für den Kläger bedrohlich eng geworden wäre. Dass diese Gefahr tatsächlich bestand - allenfalls dann hätte der Kläger die Vorbeifahrt zurückstellen müssen -, ist nicht erkennbar. Der Sachverständige ... [C] hat ausgeführt, die linke Spur, auf der der Beklagte zu 1. fuhr, sei 3,3 m breit, der Lkw habe eine Breite von 2,5 m. Die rechte Spur, auf der der Kläger fuhr, sei einschließlich einer 0,5 m breiten Rinne 3,2 m breit. Diese Daten sprechen eher dafür, dass auch bei einem Ausscheren des Hecks des Lkw genügend Platz für eine Vorbeifahrt auf der rechten Spur war. Im Übrigen ist offen, ob überhaupt un...