Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung der Miterben zu Auseinandersetzungsplan

 

Normenkette

BGB §§ 2042, 2050

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 29.08.2013; Aktenzeichen 4 O 17/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 29.8.2013 wie folgt abgeändert:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. gegenüber der D. Bank ... zu erklären, dass das dort geführte Depot ... 340 ... aufgelöst, die dortigen Anlagen veräußert und der sich hieraus ergebende Erlös inkl. des Bestandes des gleichlautenden Referenzkontos an die Erben des Herrn August M., geboren am ... 1912, verstorben am 9.12.2010, konkret dem Kläger, der Beklagten und den Herren Heinz und Gerhard M. zu je 1/4 ausgezahlt werde, mit der Maßgabe, dass bei evtl. Geldbeträgen der überschießende Centbetrag sowie ein weiterer Betrag i.H.v. 340,55 EUR an die Beklagte abgeführt werde;

2. gegenüber der N. Sparkasse Finanzcenter E. die Zustimmung zu erteilen das dort bestehende Girokonto des Herrn August M., geboren am ... 1912, verstorben am 9.12.2010, Girokonto-Nr ... aufzulösen und den jeweils 1/4 Anteil an den Kläger, die Beklagte und die Herren Heinz und Gerhard M. auszukehren, bei Rundungen einen überschießenden Centanteil zugunsten der Beklagten sowie die Bankverbindung im Übrigen zu kündigen und das Konto aufzulösen.

II. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Beklagte zu tragen, die des Berufungsverfahrens der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien sowie deren Brüder, die Herren Heinz M. und Gerhard M., sind Miterben zu jeweils 1/4 Anteil nach dem am 9.12.2010 in Bad E. verstorbenen gemeinsamen Vater August M..

Der Kläger begehrt die Auseinandersetzung des Nachlasses. Zum Nachlass gehören ein Depot bei der D. Bank ... im Wert von 20.702,14 EUR (Stand 17.7.2012) sowie ein Girokonto bei der N. Sparkasse im Wert von ca. 16.000 EUR. Der Miterbe Heinz M. und die Beklagte hatten sich bereits vorprozessual wechselseitig auf Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten in Anspruch genommen.

Die Parteien haben über die Teilungsreife des Nachlasses gestritten. Die Beklagte hat eingewandt, ein Teilungsbedürfnis bestehe noch hinsichtlich der persönlichen Wert- und Hausratsgegenstände des Erblassers, insbesondere einer Münzsammlung. Teilungsreife bestehe auch deshalb nicht, weil die Auskunftsansprüche bisher nicht erfüllt seien.

Der Kläger und die beiden Miterben haben im Laufe des Rechtsstreits beschlossen, die Münzsammlung auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen W. (GA 64 f.) zum Preis von 1362,20 EUR zu veräußern. Der Kläger hat seine Klageanträge daraufhin i.H.v. 340,55 EUR (1/4 von 1362,20 EUR) zugunsten der Beklagten geändert.

Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. gegenüber der D. Bank ... zu erklären, dass das dort geführte Depot ... 340 ... aufgelöst, die dortigen Anlagen veräußert und der sich hieraus ergebende Erlös inkl. des Bestandes des gleichlautenden Referenzkontos an die Erben des Herrn August M., geboren am ... 1912, verstorben am 9.12.2010, konkret dem Kläger, der Beklagten und den Herren Heinz und Gerhard M. zu je 1/4 ausgezahlt werde, mit der Maßgabe, dass bei evtl. Geldbeträgen der überschießende Centbetrag sowie ein weiterer Betrag i.H.v. 340,55 EUR an die Beklagte abgeführt werde;

2. gegenüber der N. Sparkasse Finanzcenter Bad E. die Zustimmung zu erteilen das dort bestehende Girokonto des Herrn August M., geboren am ... 1912, verstorben am 9.12.2010, Girokonto-Nr ... aufzulösen und den jeweils 1/4 Anteil an den Kläger, die Beklagte und die Herren Heinz und Gerhard M. auszukehren, bei Rundungen einen überschießenden Centanteil zugunsten der Beklagten sowie die Bankverbindung im Übrigen zu kündigen und das Konto aufzulösen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG haben der Kläger und die Miterben Heinz M. und Gerhard M. erklärt, dass sie auf mögliche Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte vorläufig verzichten (GA 67 ff.). Zugleich haben sie der Beklagten die unentgeltliche Übereignung und Übergabe der persönlichen Wert- und Hausratsgegenstände angeboten.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf die konkret begehrte Auseinandersetzung des Nachlasses zu, da diese lediglich zu einer teilweisen Auseinandersetzung führe. Der durch den Kläger verfolgte Teilungsplan lasse Ausgleichsansprüche der übrigen Miterben gegenüber der Beklagten wegen zu Lebzeiten des Erblassers erfolgter geldwerter Zuwendungen unberücksichtigt. Anderes folge nicht aus den Erklärungen des Klägers und der Miterben, auf mögliche Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte vorläufig zu verzichten. Damit sei kein endgültiger und unbedingter Verzichtswille verbunden. Es obliege dem Kläger auch hinsichtlich der für möglich gehaltenen Ausgleichsansprüche der übrigen Miterben gegenüber der Beklagten ein zustimmungsfähiges Auseinandersetzungskonzept zu unterbreiten. Hieran fehle es.

H...

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