Entscheidungsstichwort (Thema)

Kasko - Entwendung

 

Normenkette

AKB § 12

 

Verfahrensgang

BGH (Aktenzeichen IV ZR 102/08)

LG Mainz (Urteil vom 20.06.2007; Aktenzeichen 4 O 210/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 20.6.2007 abgeändert und folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung einer Versicherungsleistung aus einer Fahrzeugvollversicherung.

Die Klägerin hatte den Pkw Mitsubishi Pajero ab dem 1.8.2001 von der X Leasing GmbH geleast. Für das Fahrzeug schloss sie gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit der Leasinggeberin bei der Beklagten eine Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung ab. Nach dem Leasingvertrag ist die Klägerin berechtigt und verpflichtet, Ansprüche aus Fahrzeugschäden oder Diebstahl ggü. Versicherungen oder Dritten auf eigene Kosten und im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Pkw wurde am 19.7.2001 zugelassen.

Am 16.7.2003 meldete die Klägerin das Fahrzeug bei der Beklagten als gestohlen. Die Leasinggeberin ließ den Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und erstellte zugleich eine Vertragsabrechnung, die mit einer Forderung von 24.666,24 EUR endete. Nachdem die Klägerin die Zahlung verweigerte, wurde die Forderung klageweise vor dem LG O. geltend gemacht und ein rechtskräftiges Urteil über diesen Betrag nebst gesetzlichen Zinsen erwirkt.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Ihr Ehemann, N., sei am 16.7.2003 mit dem Pkw Mitsubishi Pajero zum Flughafen F. gefahren, habe das Fahrzeug dort etwa um 8:45 Uhr in der Nähe des Gebäudes 401 auf einem gebührenfreien Parkplatz abgestellt und sei nach London geflogen. Als er von seinem Flug gegen 23:15 Uhr zurückgekehrt sei, sei der Mitsubishi nicht mehr an der Stelle gewesen, wo er ihn am Morgen geparkt habe. Ihr Ehemann haben den vermuteten Diebstahl sofort der Polizeiwache des Flughafens gemeldet.

Die Klägerin bat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.666,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2003 zu zahlen.

Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 24.666,24 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2003 an die X Bank GmbH zu Gunsten des Leasingvertrages Nummer 1501696729/5254 vom 7.6.2001 zwischen der Klägerin und der X Bank GmbH zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Es liege kein Fahrzeugdiebstahl und somit kein Versicherungsfall vor. Die Entwendung sei vorgetäuscht. Die Ermittlungen eines für die Versicherungswirtschaft tätig gewesenen - zwischenzeitlich verstorbenen - Detektivs D hätten ergeben, dass ein Käufer in Kirgisien bereits am 25.7.2003 ein aus Deutschland stammendes Fahrzeug erworben habe, bei welchem es sich um den von der Klägerin als gestohlen gemeldeten Mitsubishi gehandelt habe. Der Verkäufer habe gegenüber dem Schadensermittler D angegeben, den Pkw von einem Ausländer günstig erworben zu haben. Er habe ihm weiter gesagt, der frühere Besitzer beabsichtige, seiner Versicherung das Fahrzeug als gestohlen zu melden. Aufbruchspuren oder sonstige Hinweise auf ein unberechtigtes Eindringen oder Starten des Fahrzeugs habe D bei der Untersuchung des Wagens nicht feststellen können. Bei dem Pkw habe sich auch ein Schlüssel gefunden, mit dem das Auto habe geöffnet und gestartet werden können. Des Weiteren hätten die Ermittlungen von D auch ergeben, dass eine Zollbescheinigung des Zollamtes Taganrogskaj ausgestellt worden sei, aus der sich ergebe, dass der als gestohlen gemeldete Pkw bereits am 11.7.2003 nach Russland eingeführt worden sei. Das Fahrzeug sei unter Ausstellung eines Kfz-Briefes am 22.7.2003 in Nasran/Inguschetien registriert worden. Dabei sei im Brief die korrekte Motornummer eingetragen worden, die aus den deutschen Fahrzeugdokumenten gar nicht hervorgehe. Ferner sei ermittelt worden, dass bereits am 6.7.2003 eine Grenzversicherungspolice einer jugoslawischen Versicherungsgesellschaft ausgestellt worden sei.

Die Klägerin könne jedenfalls nicht die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich selbst verlangen. Im Leasingvertrag habe sie ihre Ansprüche aus einem Diebstahl an den Leasinggeber übertragen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme der Klage im Hilfsantrag stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Hinsichtlich der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Die Beklagte rügt, dass das LG s...

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