Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang und Dauer der Bankenhaftung aus einer Zeitbürgschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Aus einer Zeitbürgschaft für eine Werklohnforderung haftet eine Bank nicht, wenn der Werklohnanspruch infolge einer bloßen Zug um Zug - Verurteilung des Bestellers und verfristeter Mangelbeseitigung erst nach dem Endzeitpunkt fällig wird.
2. Die Anzeige der Inanspruchnahme des Bürgen kann auch darin liegen, dass der Bauunternehmer dem Bürgen im Rechtsstreit mit dem Besteller den Streit verkündet.
3. Zur Haftungsdauer aus einer Zeitbürgschaft, die zu einem bestimmten Zeitpunkt "erlöschen" soll.
Normenkette
BGB §§ 648a, 765, 777
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 25.01.2005; Aktenzeichen 6 O 149/03) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Mainz vom 25.1.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Den Streithelfern fallen ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die klagende Baufirma nimmt die beklagte Bank aus einer Bürgschaft (Bl. 15 GA) in Anspruch. Die Hauptschuldner (künftig: die Bauherren) hatten die Klägerin beauftragt, einen "Wohnpark" zu errichten. Wegen der Werklohnforderung der Klägerin übernahm die Beklagte am 11.5.1999 eine Höchstbetragsbürgschaft über 2 Mio. DM. Im Bürgschaftsvertrag ist u.a. vereinbart, dass die Bank zur Zahlung verpflichtet ist, soweit der Besteller durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen mit der Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. Weiter heißt es im Bürgschaftsvertrag, dass die Verpflichtungen der beklagten Bank aus der Bürgschaft spätestens am 30.12.2001 erlöschen, aber eine Prolongation möglich ist. Die erstmals im Oktober 2001 geäußerte Bitte der Klägerin, die Bürgschaft bis zum 31.12.2002 zu verlängern, blieb unbeantwortet.
Ihre Werklohnforderung hatte die Klägerin bereits zuvor (seit Anfang 2000) gerichtlich geltend gemacht, wobei sie in jenem Rechtsstreit der jetzigen Beklagten den Streit verkündete. Durch Urt. v. 8.5.2003 wurden die Bauherren zur Zahlung verurteilt (259.096,30 EUR nebst Zinsen uneingeschränkt und 130.379,42 EUR nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung - Bl. 17 GA). Eine Einstandspflicht lehnt die Beklagte unter Hinweis auf die Befristung der Bürgschaft ab.
Die Klägerin meint, die Beklagte könne sich im Hinblick auf die Streitverkündung, aber auch nach Treu und Glauben nicht auf die Befristung der Bürgschaft bis zum 30.12.2001 berufen. Den Bauprozess hätten die Bauherren und die Beklagte bewusst verzögert. Zudem habe ursprünglich Einvernehmen darüber bestanden, dass eine Verlängerung der Bürgschaft möglich sei.
Die Beklagte hat erwidert, der Klägerin stünden infolge Fristablaufs keine Ansprüche aus der Bürgschaft zu.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit Ablauf des 30.12.2001 seien die Verpflichtungen der Beklagten aus der Bürgschaft erloschen. Das stehe in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des § 648a Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Prolongation sei nicht erfolgt, die Berufung auf den Fristablauf auch nicht treuwidrig.
Mit der Berufung wiederholt, ergänzt und vertieft die Klägerin den erstinstanzlichen Vortrag, erneuert den Zahlungsantrag (413.495,64 EUR nebst Zinsen - Bl. 200 GA) und bittet hilfsweise um Zurückverweisung an das LG.
Ihren Prozessbevollmächtigten im Bauprozess hat die Klägerin den Streit verkündet; diese sind daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin mit Sachausführungen beigetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Streithelfer wird auf deren Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Was die Klägerin und ihre Streithelfer dagegen vorbringen, überzeugt nicht.
Im Einzelnen: Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen der Parteien ist der Bürgschaftsvertrag vom 11.5.1999. Es handelt sich um eine Bauhandwerkersicherung i.S.v. § 648a Abs. 2 BGB. Dass die Bürgschaft den Vorgaben des § 648a BGB nicht entspricht, berührt ihre Wirksamkeit nicht (Buscher, BauR 2001, 159 ff., m.w.N.). Ebenso wenig kann die Bürgschaft aus diesem Grund zugunsten der Klägerin ergänzend ausgelegt oder gar umgedeutet werden.
Die Parteien des Bürgschaftsvertrages haben wirksam vereinbart, dass die Verpflichtungen der Beklagten aus der Bürgschaft spätestens am 30.12.2001 erlöschen. Darin liegt eine Bürgschaft auf Zeit i.S.v. § 777 BGB. Denn die zeitliche Begrenzung hat hier den Sinn eines Endtermins, nach dessen Ablauf die Verpflichtung des Bürgen erlöschen soll.
1. Bei dieser Sachlage ist die Klage schon nach dem eigenen Vorbring...